Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Revision des E E in W, vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Dezember 2014, Zl. I403 2014419-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revision wird zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. Dezember 2014 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 versagt und gegen den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Hat das Verwaltungsgericht-wie im gegenständlichen Fall-im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Revisionswerber rügt im Rahmen der Begründung der Zulässigkeit der Revision das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht, obwohl in der Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid ein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entgegenstehender und darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet worden sei. Der Revisionswerber habe mit Bezug auf unbedenkliche und namhafte Quellen zur Frage der Gefährdung von Christen durch die Boko Haram sowie zum Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der dem Bescheid zu Grunde gelegten Länderfeststellungen geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit diesen Berichten nicht auseinandergesetzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, näher mit den-die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung regelnden-Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ("wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint") auseinandergesetzt (vgl. insoweit auch den hg. Beschluss vom 18. Juni 2014, Ra 2014/20/0002).
Wenn der Revisionswerber behauptet, das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit den zitierten Berichten zur Gefährdung von Christen und der fehlenden Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auseinandergesetzt, ist ihm zu entgegnen, dass der Inhalt ebendieser Berichte Teil der verwaltungsbehördlichen Feststellungen ist, auf die sich auch das Bundesverwaltungsgericht stützt. Ausgehend von diesen und den ebenfalls unbestritten gebliebenen verwaltungsbehördlichen Feststellungen, wonach es sich beim Revisionswerber um einen gesunden, jungen, arbeitsfähigen Mann handle, ist das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass für den Revisionswerber eine innerstaatliche Fluchtalternative (in einer konkret bezeichneten Region) bestehe.
Auf der Grundlage der Revisionsausführungen kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung, ob es von der Durchführung einer Verhandlung Abstand nehmen durfte, die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien nicht eingehalten hätte.
Die Revision war daher mangels Aufzeigen von Rechtsfragen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 grundsätzliche Bedeutung zukäme, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 28. April 2015
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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