Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des X Landtagsklubs in K, vertreten durch Mag. Christian Leyroutz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 39, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10. Februar 2014, Zl 02-FINB-4400/104-2013 (001/2013), betreffend Klubförderung, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Mit dem in Revision gezogenen Bescheid wies die Kärntner Landesregierung den Antrag der revisionswerbenden Partei auf "Neubemessung der Förderung im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes und Überweisung des damit im Zusammenhang stehenden Mehrbetrages aufgrund des in der Klubanzeige des Landtagsklubs 'X Landtagsklub in K' vom 30. Oktober 2013 zusätzlich angeführten Mitgliedes" gemäß § 73 Abs 1 AVG als unzulässig zurück.
Nach Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof (seit dem 1. Jänner 2014) über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen nach Art 133 Abs 9 B-VG sinngemäß anzuwenden. Revisionsgegenstand ist daher die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes. Bescheide von Verwaltungsbehörden - wie im vorliegenden Fall - können hingegen nicht mehr direkt beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
Da der angefochtene Bescheid erst am 10. Februar 2014 erlassen worden ist, liegt auch kein Übergangsfall im Sinne des § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, vor, der eine Bekämpfung des angefochtenen Bescheides unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof erlauben würde.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. April 2014
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