Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Z (geboren 1992), vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schubertring 6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2014, Zl. W161 2001524-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2014 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. Februar 2014, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen worden war, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 343/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zur Prüfung seines Antrags zuständig sei, und mit dem weiters die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet worden war, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der vorliegenden Revision kann-ungeachtet der Bestimmung des § 16 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz-aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/01/0089). Es ist im Weiteren davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber-schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung-ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. dazu nochmals den genannten hg. Beschluss vom 15. Oktober 2014). Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.
Dem Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.
Wien, am 2. Dezember 2014
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