Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Robl und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Parteien 1. M und 2. M, beide zuletzt in K, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten jeweils vom 27. August 2010, 1. Zl. E1/2900-4/10 (protokolliert zur hg. Zl. 2013/22/0098) und 2. Zl. E1/2900-3/10 (protokolliert zur hg. Zl. 2013/22/0099), betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die beschwerdeführenden Parteien, beide armenische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus.
Nach Einleitung des Vorverfahrens wurde dem Verwaltungsgerichtshof von der Bezirkshauptmannschaft V mitgeteilt, dass die beschwerdeführenden Parteien das Bundesgebiet verlassen haben und mit 11. November 2010 von der Wohnsitzgemeinde abgemeldet worden sind.
Eine an die beschwerdeführenden Parteien gerichtete Aufforderung, sich zu diesem Umstand und zur Frage, inwieweit noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde besteht, zu äußern, blieb ergebnislos.
Im Hinblick auf die Ausreise der beschwerdeführenden Parteien aus dem Bundesgebiet ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine inhaltliche Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nachträglich weggefallen. Eine Ausweisung wird nämlich nach § 59 Abs. 1 FPG (in der hier anzuwendenden Fassung vor dem FrÄG 2011) gegenstandslos, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist.
Die Beschwerde war somit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. April 2012, Zl. 2011/23/0284).
Im Hinblick darauf, dass weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der beschwerdeführenden Parteien ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 9. September 2013
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