Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der O, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. November 2010, Zl. E1/399.312/2010, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG aus.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht geklärt sei, am 26. Mai 2003 illegal eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe, der bereits am 16. Juni 2003 in erster Instanz abgewiesen worden sei. Das diesbezügliche Berufungsverfahren sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3. August 2010 „rechtskräftig negativ“ beendet worden. Einer beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden. „Jedenfalls seither“ sei der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet unrechtmäßig.
Die Beschwerdeführerin sei ledig und habe keine Sorgepflichten, familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestünden nicht. Angesichts der Dauer des bisherigen Aufenthaltes sei zwar zweifelsfrei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in ihr Privatleben auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele-hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens-dringend geboten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin sei zuerst nur auf Grund eines in weiterer Folge abgewiesenen Asylantrages vorläufig erlaubt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei am heimischen Arbeitsmarkt nicht integriert und finanziere ihren Lebensunterhalt durch Zuwendungen der öffentlichen Hand oder karitativer Organisationen. Daran ändere im Ergebnis auch nichts, dass die Beschwerdeführerin in einem Verein zur Förderung psychosomatisch gefährdeter und erkrankter Kinder und Jugendlicher mithelfe. Dass die Beschwerdeführerin einen behinderten Pensionisten pflege und als Gegenleistung dafür einen Teilbetrag ihrer Miete bezahlt bekomme, erscheine mehr als unrechtmäßige Beschäftigung denn als ein initiativer Schritt zur Integration. Positiv anzurechnen sei die Absolvierung diverser Deutschkurse.
Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, für den Fall ihrer Abschiebung bzw. ihrer Rückkehr in ihre Heimat bestünde Suizidgefahr. Diesbezüglich habe der Asylgerichtshof jedoch festgestellt, dass im Fall einer Rückführung der Beschwerdeführerin in ihre Heimat mit einer gravierend schweren Störung nicht zu rechnen wäre. Die „gesamtseelische Situation“ würde sich vermutlich ändern, weil die Beschwerdeführerin sich davor sehr fürchte. Dass-so die belangte Behörde weiter-sie in ihrer Heimat ihre Erkrankung nicht behandeln lassen könnte, sei nicht einmal geltend gemacht worden.
Die Beschwerdeführerin sei eine erwachsene, offenbar arbeitsfähige Frau, der-wenn auch mit den damit verbundenen Schwierigkeiten-eine Reintegration in der Heimat zuzumuten sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage samt Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Eingangs ist anzumerken, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im November 2010 die Bestimmungen des FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 anzuwenden sind.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde und sie behauptet nicht, sonst über eine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich zu verfügen.
Demnach hegt der Gerichtshof keine Bedenken gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei.
Zur Beurteilung nach § 66 FPG verweist die Beschwerdeführerin auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren, dass sie bereits langjährig in Österreich aufhältig sei, einen konkreten Arbeitsplatz im Verein „K“ in Aussicht habe, fließend Deutsch spreche, einen pflegebedürftigen Pensionisten betreue und auch sonst inländische Freunde habe. Außerdem stünde sie wegen Depressionen in ärztlicher Behandlung.
Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung als rechtswidrig darzustellen.
Die belangte Behörde berücksichtigte zutreffend zu Gunsten der Beschwerdeführerin den langen inländischen Aufenthalt, der jedoch nur auf Grund eines in der Folge als unbegründet abgewiesenen Asylantrages vorübergehend rechtmäßig war. Maßgebliche Bedeutung durfte die belangte Behörde dem Umstand zumessen, dass die Beschwerdeführerin keine familiären Bindungen in Österreich hat und am Arbeitsmarkt nicht integriert ist.
Soweit sie auf eine in der Heimat drohende „Nicht-Selbsterhaltungsfähigkeit“ verweist, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung. Ihr weiteres Vorbringen über eine Verfolgungssituation im Heimatland ist im Ausweisungsverfahren nicht relevant und wurde bereits im Asylverfahren geprüft.
Ob die Pflege eines Pensionisten-wie die belangte Behörde meint-eher als eine unrechtmäßige Beschäftigung denn als ein initiativer Schritt zur Integration anzusehen sei, ist nicht entscheidungswesentlich, weshalb der erhobenen Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte diesen Pensionisten vernehmen müssen, die Relevanz fehlt.
Letztlich verweist die Beschwerde auf ein mit der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 geschaffenes „Bleiberecht“. Diesem Hinweis ist schon deswegen der Boden entzogen, weil die Beschwerdeführerin gar nicht behauptet, dass ein Antrag nach der „Altfallregelung“ des § 44 Abs. 4 NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verfahrensgegenständlich wäre. Ähnliches gilt für die Ausführungen in Richtung auf Gründe nach § 51 FPG für ein Verbot der Abschiebung, sind doch solche im Ausweisungsverfahren nicht relevant. Ein als Antrag auf internationalen Schutz zu wertender Antrag nach § 51 Abs. 1 FPG wurde nach der Aktenlage nicht gestellt.
Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 29. Mai 2013
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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