Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache des S in R, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Bukarest vom 5. April 2012, betreffend Versagung einer Bewilligung der Wiedereinreise nach § 72 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Unterlagen ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte bei der Österreichischen Botschaft Bukarest den Antrag, ihm ungeachtet eines bestehenden Aufenthaltsverbotes gemäß § 72 Abs. 4 FPG in Gestalt eines Visums nach § 20 Abs. 1 Z 5 FPG die Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu bewilligen. Dabei brachte er u.a. vor, dass er mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet sei, die zwischenzeitig in Wien ihren Hauptwohnsitz genommen habe und über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger verfüge.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. April 2012 wies die Österreichische Botschaft Bukarest (die belangte Behörde) den genannten Antrag ab. Ihrem Bescheid war folgende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen:
„Als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG können Sie gegen diese Entscheidung gem. § 9 Abs 1 FPG binnen zwei Wochen beim Unabhängigen Verwaltungssenat berufen. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. ...
Zusätzlich besteht die Möglichkeit gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen Beschwerde beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof ... einzubringen. ...“
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, die er bei der belangten Behörde einbrachte. Diese retournierte die Berufung im Original mit dem Hinweis, dass gemäß der zitierten Rechtsmittelbelehrung gegen ihre Entscheidung in diesem Fall nur „beim Unabhängigen Verwaltungssenat bzw. beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof in Wien Berufung eingebracht werden“ könne. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin die gegenständliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die sich jedoch als unzulässig erweist.
Die Unzulässigkeit der Beschwerdeerhebung ergibt sich allerdings nicht daraus, dass der angefochtenen Erledigung kein Bescheidcharakter zukäme. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es handle sich um eine bloße „Verständigung“, der es an „sämtlichen Bescheidqualitäten“ mangle, ist ihm nämlich zu entgegnen, dass das AVG-auf dessen Erfordernisse für einen Bescheid er offenbar abstellt-auf das Verfahren zur Erteilung von Sichtvermerken vor den österreichischen Vertretungsbehörden keine Anwendung findet. An der klaren Absicht der belangten Behörde, über seinen Antrag rechtsverbindlich abzusprechen, kann aber-ebenso wie daran, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 FPG erfüllt sind-kein Zweifel bestehen (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 2009, Zl. 2009/21/0173, Punkte 2.1. und 2.4. der Entscheidungsgründe).
Der Beschwerdeführer ist allerdings im Hinblick darauf, dass er mit einer in Österreich aufhältigen rumänischen Staatsangehörigen verheiratet ist, unstrittig begünstigter Drittstaatsangehöriger. Davon ausgehend wäre aber gegen den bekämpften Bescheid gemäß § 9 Abs. 3 und Abs. 4 FPG Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zulässig, die in (sinngemäßer) Anwendung des § 63 Abs. 5 erster Satz AVG bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, also bei der belangten Behörde, einzubringen ist. Diesen Weg hat der Beschwerdeführer zunächst zwar ohnehin beschritten, er hat dann aber die-zu Unrecht-erfolgte Retournierung seiner Berufung durch die belangte Behörde hingenommen und sie auch nicht, wie von der belangten Behörde offenbar für notwendig erachtet, direkt beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingebracht. Das kann allerdings nichts daran ändern, dass im vorliegenden Fall der Instanzenzug noch nicht ausgeschöpft ist. Auch die insoweit unrichtige Rechtsmittelbelehrung, wonach „zusätzlich“ beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben werden könne, führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. zu Letzterem etwa den hg. Beschluss vom 26. August 2010, Zl. 2010/21/0264).
Mangels Erschöpfung des Instanzenzuges war die gegenständliche Beschwerde somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 14. Juni 2012
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden