(1) Visa D werden erteilt als
1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
2. Visum aus humanitären Gründen;
3. Visum zu Erwerbszwecken;
4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
7. Visum zur Wiedereinreise;
8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;
9. Visum für Saisoniers;
10. Visum für Praktikanten.
(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens
1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;
2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;
3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder
4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.
(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.
(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.
(Anm.: Abs. 7 mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)
Rückverweise
FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 20 Form und Wirkung der Visa D
…zu Erwerbszwecken; 4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche; 5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; 6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005; 7. Visum zur Wiedereinreise; 8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen; 9. Visum für Saisoniers; 10. Visum für Praktikanten. (2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur…
§ 21 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D
…1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn 1. dieser ein gültiges…
§ 5 Sachliche Zuständigkeit im Inland
…Annullierung von Visa; soweit es sich um nationale Visa handelt, nur jener, die von Österreich erteilt wurden; e. die Erteilung von Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 10 im Inland; 3. die Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz; 4. die Verhängung von Verwaltungsstrafen nach § 112…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…1) Einreisetitel sind Visa gemäß dem Visakodex, nationale Visa (Visa D) gemäß § 20 Abs. 1 und die Besondere Bewilligung gemäß § 27a. (2) Fremdenpolizei ist 1. die Verhinderung der rechtswidrigen Einreise von Fremden, 2. die Überwachung…
NAG · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
§ 10 Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts
…ein weiterer Aufenthaltstitel oder eine weitere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach diesem Bundesgesetz mit überschneidender Gültigkeit oder ein Visum D für Praktikanten gemäß § 20 Abs. 1 Z 10 FPG mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird; 2. der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird; 3. dem Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“…