Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache des I, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21. September 2011, Zl. VwSen-730147/2/BP/ER/Wu, betreffend Rückkehrentscheidung (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 21. September 2011 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischer Staatsangehörigen, gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011-FrÄG 2011 eine Rückkehrentscheidung.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof am 5. September 2012 mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer mittlerweile ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" mit einer Gültigkeit bis 24. Mai 2013 erteilt worden sei.
Der zur Äußerung aufgeforderte Beschwerdeführer bestätigte diesen Umstand und erklärte, dass ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung nicht mehr bestehe.
Gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG (in der Fassung des FrÄG 2011) wird eine Rückkehrentscheidung u.a. gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 9 oder 10 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz erteilt wird. Davon ist hier auszugehen, weil der Beschwerdeführer nicht bestreitet, eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" erhalten zu haben und weil sie ihm fallbezogen nur nach einer der eben genannten Bestimmungen erteilt worden sein kann. Die vorliegende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/21/0155).
Die gemäß § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Prüfung, ob die Beschwerde im Fall ihrer meritorischen Erledigung Erfolg gehabt hätte, ergibt, dass dies der Fall gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer waren daher die von ihm angesprochenen Aufwendungen nach der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 zuzusprechen.
Wien, am 25. Oktober 2012
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