Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. Mai 2009, Zl. E1/214.220/2009, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am 14. November 2008 vom Landesgericht Eisenstadt wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 erster Fall und Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten rechtskräftig verurteilt. Dem Schuldspruch lag zu Grunde, dass er gemeinsam mit einem Mittäter am 15. Juni 2005 in Wien durch das Auftreten als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kreditnehmer und unter Verwendung nachgemachter Lohnzettel und eines gefälschten Versicherungsdatenauszugs Angestellte einer Bank zur Auszahlung eines Kreditbetrags von € 23.377,--verleitet habe.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. Mai 2009 erließ die belangte Behörde im Hinblick auf diese strafgerichtliche Verurteilung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
In ihrer Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben am 14. Dezember 2003 ohne Visum in das Bundesgebiet gelangt sei. Er sei am 31. Dezember 2003 in seinem Heimatland von seiner damaligen Ehefrau geschieden worden und habe am 22. Oktober 2004 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Im Hinblick auf diese Ehe sei ihm über seinen Antrag eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Nach der Scheidung dieser (zweiten) Ehe am 25. August 2006 habe er abermals seine erste Ehefrau-eine serbische Staatsangehörige-geheiratet. Diese sei bereits am 17. November 2005 mit der gemeinsamen, am 6. Jänner 2000 geborenen Tochter illegal in das Bundesgebiet eingereist, wo sie für sich und ihre Tochter Asylanträge gestellt habe. Die Anträge seien in erster Instanz am 20. März 2007 abgewiesen und die Gattin des Beschwerdeführers ausgewiesen worden. Beide Asylverfahren befänden sich derzeit im Stadium der Berufung. Für den gemeinsamen-am 4. Dezember 2007 geborenen-Sohn sei ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt worden, über den noch nicht entschieden worden sei. Dem erstinstanzlichen Bescheid, auf dessen Gründe die belangte Behörde als auch für den angefochtenen Bescheid maßgebend verwies, ist in diesem Zusammenhang überdies zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einem Reinigungsunternehmen beschäftigt sei und über eine Beschäftigungsbewilligung verfüge.
Rechtlich erwog die belangte Behörde, dass durch die Verurteilung des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt sei. Sein Gesamt(fehl)verhalten gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit schon in Anbetracht des "großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität" in höchstem Maße. Es sei daher auch die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt.
Auf Grund des mehr als fünfjährigen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers und seiner dargestellten familiären Bindungen ging die belangte Behörde von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus. Dessen ungeachtet-so führte die belangte Behörde weiter aus-sei diese Maßnahme im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zulässig, habe der Beschwerdeführer doch in der Vergangenheit nachhaltig dokumentiert, dass er keinerlei Bedenken habe, in fremdes Vermögen einzugreifen. Immerhin habe er sich dazu "hinreißen" lassen, einem Geldinstitut gefälschte Urkunden vorzulegen, um so einen Kredit zu erhalten. Auch wenn es bei einer Tathandlung geblieben sei, sei der seither verstrichene Zeitraum viel zu kurz, um eine verlässliche Aussage darüber treffen zu können, ob der Beschwerdeführer nicht auch in Zukunft wieder straffällig werde. Eine positive Verhaltensprognose könne unter diesem Aspekt nicht getroffen werden. Vielmehr sei die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, nämlich zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz fremden Vermögens, als dringend geboten zu erachten. Der aus seinem bisherigen Aufenthalt ableitbaren Integration komme hingegen insofern kein entscheidendes Gewicht zu, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt werde. Die Bindungen zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen seien dadurch zu relativieren, dass sowohl seine Ehegattin als auch seine Tochter lediglich im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz seien. Die Eheschließung und die Geburt des zweiten Kindes seien darüber hinaus zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem seine Ehefrau und seine Tochter nicht damit hätten rechnen dürfen, sich auf Dauer in Österreich niederlassen zu dürfen. Bei einer Gesamtbetrachtung müssten daher die solcherart geminderten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den genannten, hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen in den Hintergrund treten.
Abschließend führte die belangte Behörde aus, auch nicht im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand nehmen zu können und begründete die Dauer des Aufenthaltsverbots näher.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (Mai 2009) geltende Fassung.
Nach § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Abs. 1 rechtfertigende Tatsache (ua) zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftigt verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet die oben dargestellte gerichtliche Verurteilung nicht, er bringt jedoch gegen die Gefährdungsannahme vor, dass von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen gewesen wäre. Er habe sich inzwischen wohlverhalten und es liege auch nur eine einzige Verurteilung vor. Er sei in Österreich auch berufstätig.
Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers zutreffend den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG als erfüllt ansah. Ihre Gefährdungsprognose stützte die belangte Behörde hingegen allein auf das "große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität". Dies ist insoweit nicht nachvollziehbar, als nicht erkennbar ist und von der belangten Behörde auch nicht dargelegt wurde, inwiefern die dem Beschwerdeführer angelastete Straftat in einem Zusammenhang mit der "Suchtgiftkriminalität" gestanden wäre. Die belangte Behörde hat bei ihrer Gefährdungsprognose vor allem aber außer Acht gelassen, dass das der Verurteilung im November 2008 zu Grunde liegende strafbare Verhalten bereits im Juni 2005 gesetzt worden war. Die bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeit von nahezu vier Jahren hat die belangte Behörde nicht erkennbar in ihre Gefährdungsprognose einbezogen. Aber auch auf das bereits im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen, dass der Beschwerdeführer (nunmehr) bei einer Reinigungsfirma beschäftigt sei und ausreichend verdiene sowie über eine Beschäftigungsbewilligung bzw. einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt verfüge, ging die belangte Behörde in diesem Zusammenhang nicht konkret ein.
Bei Berücksichtigung dieser Umstände hätte die belangte Behörde jedoch zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis bei der Beurteilung der Aktualität einer Gefährdung öffentlicher Interessen gelangen können.
Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, wobei die darin angeordnete Pauschalierung den (gesonderten) Zuspruch von Umsatzsteuer nicht vorsieht, weshalb das Mehrbegehren abzuweisen war.
Wien, am 22. November 2012
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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