Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache der A in W, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Februar 2009, Zl. E1/312.637/2008, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 16. Februar 2009 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde teilte der Magistrat der Stadt Wien dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführerin erstmals mit Gültigkeit ab 13. April 2010 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt worden sei.
Diesen Umstand bestätigte die Beschwerdeführerin nach Einräumung der Gelegenheit durch den Verwaltungsgerichtshof, sich zur Frage des Fortbestehens eines rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung zu äußern, und erklärte, nur mehr ein Interesse an einem Kostenzuspruch zu haben.
Gemäß § 59 Abs. 2 FPG (in der hier noch maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2011) wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt wird. Das hat zur Folge, dass der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine gegen den Ausweisungsbescheid erhobene Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zukäme (vgl. etwa den Beschluss vom 19. Jänner 2012, Zl. 2011/23/0252, mwN). Die vorliegende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde im Fall ihrer meritorischen Erledigung erfolgreich gewesen wäre (siehe dazu das im Aufenthaltstitelverfahren der Beschwerdeführerin ergangene Erkenntnis vom 15. April 2010, Zl. 2009/22/0052). Da die in der genannten Verordnung vorgesehene Pauschalierung den (gesonderten) Zuspruch von Umsatzsteuer nicht zulässt, war das Mehrbegehren abzuweisen.
Wien, am 31. Mai 2012
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