Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache des R in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 8. April 2009, Zl. E1/8991/2008, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 2009 wurde der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde teilten die Bezirkshauptmannschaft Mödling und die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführer (unstrittig) am 14. April 2010 aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde.
Gemäß § 59 Abs. 1 FPG (in der hier noch maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2011) wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der Betroffene seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist. Das gilt auch für den Fall, dass der Aufenthalt eines Fremden in Österreich-wie im vorliegenden Fall-mittels Abschiebung beendet wird (vgl. etwa den Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2009/21/0128, mwN). Mit der Ausreise des Fremden ist nämlich der mit seiner Ausweisung verfolgte Zweck erreicht worden. Selbst nach neuerlicher Einreise könnte er auf Grundlage dieser Ausweisung nicht mehr abgeschoben werden (vgl. den Beschluss vom 23. September 2010, Zl. 2009/21/0124, mwN).
Die vorliegende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG begehrte Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde im Fall ihrer meritorischen Erledigung keinen Erfolg gehabt hätte, weshalb der belangten Behörde der von ihr begehrte Vorlageaufwand zuzusprechen war.
Wien, am 31. Mai 2012
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