Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache der S, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/29A, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. Juni 2008, Zl. E1/196.955/2008, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 2008 wurde die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Nach Einleitung des Vorverfahrens übermittelte die Bundespolizeidirektion Wien dem Verwaltungsgerichtshof die Ausreisebestätigung der IOM International Organization for Migration vom 16. Jänner 2009, aus der sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin am 12. Jänner 2009 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
Auf die Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes teilte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 4. April 2012 mit, dass ihre Beschwerde infolge ihrer Ausreise gegenstandslos geworden sei, sie jedoch den Zuspruch der Kosten begehre.
Im Hinblick auf die Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nachträglich weggefallen. Eine Ausweisung wird nämlich nach § 59 Abs. 1 FPG (in der hier anzuwendenden Fassung vor dem FrÄG 2011) gegenstandslos, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen (vgl. etwa den Beschluss vom 12. Oktober 2010, Zl. 2009/21/0065, mwN).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde im Fall ihrer meritorischen Erledigung als unbegründet abzuweisen gewesen wäre.
Wien, am 24. April 2012
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