Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache der S, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. Mai 2008, Zl. E1/2872/2008, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Mai 2008 wurde die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren ein, im Zuge dessen die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorlegte. Aus der darin enthaltenen Ausreisebestätigung der IOM International Organization for Migration vom 9. Juli 2008 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2008 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
Die Beschwerdeführerin hat sich-trotz entsprechender Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof-zu diesem Umstand ebenso wie zur Frage, ob und inwieweit sie an einer Entscheidung über die hier gegenständliche Beschwerde noch ein rechtliches Interesse habe, nicht geäußert.
Im Hinblick auf die-nicht bestrittene-Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nachträglich weggefallen. Eine Ausweisung wird nämlich nach § 59 Abs. 1 FPG (in der hier anzuwendenden Fassung vor dem FrÄG 2011) gegenstandslos, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist, woran auch eine neuerliche Einreise nichts ändert (vgl. etwa den Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2008/21/0646). Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen (vgl. etwa den Beschluss vom 12. Oktober 2010, Zl. 2009/21/0065, mwN).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde im Fall ihrer meritorischen Erledigung als unbegründet abzuweisen gewesen wäre.
Wien, am 29. März 2012
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