Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des L, zuletzt in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 29. September 2011, Zl. UVS-01/38/10933/2011-4, betreffend Schubhaft (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (insoweit, als die zugrundeliegende Administrativbeschwerde abgewiesen wird) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste gemäß seinen Angaben im Jänner 2010 in das Bundesgebiet ein, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ausgestellt.
Mit 31. Jänner 2011 fertigte das Bundesasylamt einen den Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich abweisenden und seine Ausweisung nach Nigeria aussprechenden Bescheid aus. Laut Eintragung im AIS erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.
Am 18. September 2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG festgenommen. Mit Bescheid vom 19. September 2011 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien dann gegen ihn gemäß § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung Schubhaft.
Der Beschwerdeführer erhob in der Folge Schubhaftbeschwerde; er beantragte, es möge die Rechtswidrigkeit seiner Festnahme, des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft ab Beginn festgestellt und ausgesprochen werden, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Schubhaftbeschwerde die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 29. September 2011 gab der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) dieser Beschwerde insofern Folge, als er die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft „vom 19.9.2011 bis dato“ für rechtswidrig erklärte. „Darüber hinaus“ gab die belangte Behörde der Beschwerde keine Folge und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 FPG maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen; in diesem Umfang werde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Über die erkennbar nur gegen den abweisenden Ausspruch der belangten Behörde erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Einleitend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde über die bei ihr auch angefochtene Festnahme (noch) keine Entscheidung traf. Das belastet den angefochtenen Bescheid aber noch nicht mit Rechtswidrigkeit.
Im Übrigen legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung im Wesentlichen zu Grunde, dass der eingangs genannte Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Jänner 2011 dem Beschwerdeführer nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Er sei daher bei Inschubhaftnahme noch Asylwerber gewesen, weshalb der Schubhaftbescheid nicht auf § 76 Abs. 1 FPG hätte gestützt werden dürfen. Die Inschubhaftnahme und die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers seien daher mangels eines rechtmäßigen Titels rechtswidrig gewesen. Auf Basis des § 76 Abs. 2 FPG lägen jedoch die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt vor. Es sei nämlich das Asylverfahren des Beschwerdeführers mangels rechtswirksamer Zustellung (zu ergänzen: des Bescheides vom 31. Jänner 2011) „noch im Laufen“, ein Ausweisungsverfahren sohin eingeleitet und der Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG (erkennbar gemeint: § 76 Abs. 2 Z 2 FPG) verwirklicht.
Mit den eben wiedergegebenen, zum Ausspruch nach § 83 Abs. 4 FPG (Fortsetzungsausspruch) angestellten Erwägungen hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Allein im Hinblick darauf, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers „noch im Laufen“ sei, durfte nämlich nicht von einer Einleitung des Ausweisungsverfahrens ausgegangen werden. Zu einer derartigen-rein formal konstruierten-„Einleitung eines Ausweisungsverfahrens“ kommt es nämlich nur in den in § 27 AsylG 2005 genannten Fällen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/21/0425). Dass einer dieser Fälle hier gegeben sei, lässt sich den behördlichen Feststellungen-zumal vor dem Hintergrund der unstrittigen Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AslyG 2005-aber nicht entnehmen.
Nach dem Gesagten fehlt der behördlichen Auffassung, es sei gegen den Beschwerdeführer ein (asylrechtliches) Ausweisungsverfahren eingeleitet worden und es sei somit der Schubhaftgrund des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG erfüllt, die Grundlage. Der darauf beruhende Ausspruch nach § 83 Abs. 4 FPG (Fortsetzungsausspruch) bzw. die insoweit ergangene Abweisung der Administrativbeschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 16. Mai 2012
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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