Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1978, vertreten durch KB Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 23. Dezember 2010, Zl. E 166/14/2010.033/012, betreffend Schubhaft, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/21/0011 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen, am 23. Dezember 2010 mündlich verkündeten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft des Beschwerdeführers maßgeblichen Voraussetzungen gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG im Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde; damit wurde der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. In der diesbezüglichen Begründung vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, die Rechtswidrigkeit des die Grundlage für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers bietenden bekämpften Bescheides trete „klar zu Tage“, sodass die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfüllt seien. Dazu wird auf die Beschwerdeausführungen verwiesen, wonach sich die belangte Behörde nach der Meinung des Beschwerdeführers zu Unrecht auf den Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt habe und wonach auch kein Sicherungsbedarf bestehe.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG kann über einen Asylwerber (iwS) Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung angeordnet werden, wenn gegen ihn eine durchsetzbare-wenn auch nicht rechtskräftige-asylrechtliche Ausweisung erlassen wurde. Der genannte Schubhafttatbestand verlangt somit, dass die Ausweisung (formell) durchsetzbar ist. Das ist nach dem ersten Satz des § 36 Abs. 4 AsylG 2005 der Fall, wenn einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Asylgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Davon war aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auszugehen, weil einer Asylgerichtshofsbeschwerde gegen eine-wie hier-mit einer Antragszurückweisung verbundene Ausweisung gemäß § 36 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung nur zukommt, wenn sie vom Asylgerichtshof gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt wird, was vorliegend nicht behauptet wurde.
Es ist zwar nach dem zweiten Satz des § 36 Abs. 4 AsylG 2005 mit der Durchführung der die durchsetzbare Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen, bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten. Diese Pflicht zum Zuwarten mit der Umsetzung der Ausweisung ändert nach der Gesetzessystematik aber nichts daran, dass die Ausweisung im Sinne des ersten Satzes des § 36 Abs. 4 AsylG 2005 formell durchsetzbar ist (siehe zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 27. Jänner 2010, Zl. 2010/21/0016), was in der vorliegenden Konstellation mit der Erlassung der Ausweisung der Fall war.
Dafür, dass die formelle Durchsetzbarkeit iSd § 36 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 solange nicht eintrete, bis über einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters meritorisch entschieden worden sei, besteht nach dem Gesetz kein Anhaltspunkt. Eine andere Auslegung erscheint aber auch unter dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesichtspunkt „der Gewährleistung faktisch effizienten Rechtsschutzes“ und vor dem Hintergrund des in der Beschwerde ins Treffen geführten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2010, U 3078/09 ua, wonach Asylwerbern ein Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung bzw. Rechtsvertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof und damit auch ein Anspruch auf meritorische Erledigung eines darauf gerichteten Antrages zukomme, nicht geboten. Die nach dem Beschwerdevorbringen bisher unterlassene Entscheidung der Asylbehörden über den vom Beschwerdeführer (nach der Zustellung des Bundesasylamtsbescheides) eingebrachten Antrag auf „Beigebung eines Flüchtlingsberaters bzw. Rechtsberaters“ könnte-wenn überhaupt-nur die Rechtsmittelfrist und demzufolge die Dauer des notwendigen Zuwartens mit der Umsetzung der Ausweisung verlängern. Auf die (weitere) Erfüllung des (schon davor verwirklichten) Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG hätte das aber keinen Einfluss.
Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer außer Acht gelassen, dass in einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen können (vgl. auch dazu das schon genannte Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617). Auch insofern liegt daher keine „klar zu Tage“ tretende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.
Der Beschwerdeführer zeigt somit nicht auf, dass der weitere Vollzug der Schubhaft einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darstellt, sodass seinem Aufschiebungsbegehren ein Erfolg versagt bleiben musste.
Wien, am 13. Jänner 2011
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