Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache der S in T, vertreten durch Mag. Helmut Kunz, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Dinghoferstraße 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 1. Oktober 2010, Zl. E1/23309/2009, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 1. Oktober 2010 wurde die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr bekannt, dass der Beschwerdeführerin bereits am 10. Mai 2011 eine „Niederlassungsbewilligung-beschränkt“ gemäß § 44 Abs. 4 NAG (idF vor dem FrÄG 2011) und daran anschließend eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG mit einer Gültigkeit bis 10. Mai 2013 erteilt wurde.
Gemäß § 59 Abs. 2 FPG (in der hier wegen der ersten Aufenthaltstitelerteilung vor dem 1. Juli 2011 noch maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2011) wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz erteilt wird. Anders als die Beschwerdeführerin in der ihr zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ermöglichten Äußerung vom 2. Mai 2012 meint, kann die verfahrensgegenständliche Ausweisung damit in der Zukunft keine Rechtswirkungen mehr entfalten und keine Grundlage für eine (spätere) Abschiebung der Beschwerdeführerin bilden. Demzufolge hätte die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen den Ausweisungsbescheid erhobene Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Dezember 2010, Zl. 2009/21/0029, mwN; siehe idS aus der letzten Zeit beispielsweise auch den hg. Beschluss vom 19. Jänner 2012, Zl. 2011/23/0258).
Die vorliegende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung-unter Abwägung der für und gegen die Ausweisung der Beschwerdeführerin sprechenden Umstände, somit entgegen ihrer Meinung in der genannten Äußerung nicht als zwingende Folge der Verfahrenseinstellung-entschieden, dass im vorliegenden Fall kein Aufwandersatz zuzusprechen ist.
Wien, am 16. Mai 2012
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