Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Parteien 1. E, 2. A, 3. X, 4. Y, alle vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen die Bundesministerin für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Erteilung eines Visums, den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Viertbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Ghana, stellte am 19. November 2008 bei der österreichischen Botschaft in Abuja den Antrag auf Erteilung eines Visums (C) für die Dauer von 90 Tagen, um ihren österreichischen Stiefvater (den Zweitbeschwerdeführer) und ihre Mutter (die Erstbeschwerdeführerin) zu besuchen. Beim Drittbeschwerdeführer handelt es sich um einen Sohn des Zweitbeschwerdeführers (Stiefbruder der Viertbeschwerdeführerin).
Nachdem eine Entscheidung über den Visumsantrag nicht ergangen war, stellten die beschwerdeführenden Parteien am 26. Februar 2010 gemäß § 11 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde.
Mit der vorliegenden, am 8. September 2010 zur Post gegebenen Beschwerde wird die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde in dieser Angelegenheit geltend gemacht.
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 mit, dass die Viertbeschwerdeführerin am 29. August 2011 bei der österreichischen Botschaft in Abuja einen Antrag auf Erteilung eines Visums D eingebracht habe und dieses Visum bereits erteilt worden sei. Der Antrag aus dem Jahr 2008, der Devolutionsantrag vom 26. Februar 2010 und die Säumnisbeschwerde seien durch den nunmehrigen - neuen - Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien, Mag. G., zurückgezogen worden.
Der Verwaltungsgerichtshof forderte den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgewiesenen Vertreter der beschwerdeführenden Parteien auf, dazu Stellung zu nehmen. Dieser erklärte mit Äußerung vom 20. Jänner 2012, beim Vorbringen der belangten Behörde, dass die beschwerdeführenden Parteien einen neuen rechtsfreundlichen Vertreter hätten, handle es sich um eine Fehlinformation. Der Zweitbeschwerdeführer höre zum ersten Mal, dass Anträge seiner Stieftochter zurückgezogen worden seien. Mangels Vollmacht seien die ohne sein Wissen gesetzten Rechtshandlungen des einschreitenden Anwalts unwirksam. Es sei jedenfalls „eines Rechtsstaats nicht würdig“, dass für die Erledigung eines Visumsantrags über drei Jahre benötigt würden.
In einem weiteren Schreiben vom 5. Februar 2012 brachten die beschwerdeführenden Parteien durch den Beschwerdevertreter noch vor, dass eine Zurückziehung der „schlagend“ gewordenen Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde rechtlich nicht möglich sei. Außerdem sei die Viertbeschwerdeführerin erst seit November 2011 und nicht schon - wie vom bei der belangten Behörde einschreitenden Rechtsanwalt Mag. G. angegeben - seit September 2011 in Österreich aufhältig; unrichtig sei auch, dass sie bereits die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt habe (die Angabe von Mag. G, dass sie mittlerweile über eine Niederlassungsbewilligung verfüge, wurde hingegen nicht bestritten und steht auch im Einklang mit der Mitteilung der belangten Behörde an den Verwaltungsgerichtshof vom 16. April 2012, dass der Viertbeschwerdeführerin ein vom 6. Dezember 2011 bis zum 5. Dezember 2012 gültiger Aufenthaltstitel „Familienangehöriger (freier Zugang zum Arbeitsmarkt)“ erteilt worden sei).
Über wiederholte Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes legte die belangte Behörde schließlich die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Aus diesen geht hervor, dass Rechtsanwalt Mag. G mit Schreiben vom 26. Juli 2011 „sämtliche im Akt erliegende Anträge, Berufungen, bzw. sonstige Rechtsmittel“ betreffend die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien in deren Namen - unter Berufung auf die von allen beschwerdeführenden Parteien erteilte Vollmacht - zurückzog. Mit Schreiben vom 29. September 2011 zog er im Namen der Viertbeschwerdeführerin den Visumsantrag aus dem Jahr 2008 sowie den Devolutionsantrag und die Säumnisbeschwerde, soweit diese die Viertbeschwerdeführerin betrafen, zurück.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Zurückziehung der Säumnisbeschwerde direkt beim Verwaltungsgerichtshof hätte erfolgen müssen, um wirksam zu sein.
Ob der bei der belangten Behörde einschreitende Rechtsanwalt über eine Vollmacht verfügt hat, was vom Beschwerdevertreter bestritten wurde, muss hier nicht geklärt werden. Es ist nämlich auch ohne rechtswirksame Zurückziehung der im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge von einem Wegfall des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung im vorliegenden Säumnisbeschwerdeverfahren-die im Übrigen hinsichtlich des Devolutionsantrages, soweit er auch von den erst-bis drittbeschwerdeführenden Parteien gestellt wurde, nur in einer Zurückweisung mangels Parteistellung hätte bestehen können-auszugehen:
Mit dem Devolutionsantrag und der Säumnisbeschwerde wollten die beschwerdeführenden Parteien erreichen, dass der Viertbeschwerdeführerin ein Visum (C) erteilt wird. Mittlerweile hat sie unstrittig ein-(in Bezug auf den angestrebten Aufenthalt in Österreich) nicht weniger Rechte als das ursprünglich beantragte Visum C verleihendes - Visum D erhalten und befindet sich (offenbar bereits mit einem Aufenthaltstitel) in Österreich. Damit wurde zwar nicht der versäumte Bescheid nachgeholt, weshalb eine Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG nicht in Betracht kommt. Es wurde aber das Ziel erreicht, das von den beschwerdeführenden Parteien in materieller Hinsicht angestrebt wurde; das Verfahren war daher - hier in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (s. zu insofern vergleichbaren Konstellationen etwa die hg. Beschlüsse vom 20. Februar 2002, Zl. 2002/12/0023, vom 13. März 2002, Zl. 2002/12/0025, und vom 15. September 2009, Zl. 2008/06/0199).
Der Aufwandersatz ist in einem solchen Fall nach § 58 VwGG zu beurteilen. § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 sieht vor, dass ein nachträglicher Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei einer Beschwerde bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen ist.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde war im Zeitpunkt ihrer Einbringung zulässig. Die belangte Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Tatbestände des § 55 Abs. 2 VwGG nicht einmal behauptet, sondern nur allgemein auf die Notwendigkeit „umfangreicher Erhebungen“ verwiesen. Es wäre daher im Falle einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nach § 42 Abs. 4 erster oder zweiter Satz VwGG unabhängig vom Inhalt der ergangenen Entscheidung zu einem (vollen) Kostenzuspruch zu Gunsten der beschwerdeführenden Parteien (nach § 55 Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit §§ 47 ff VwGG) gekommen. Die belangte Behörde war daher zum Kostenersatz zu verpflichten (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 26. Februar 1998, Zl. 97/07/0048, vom 20. Februar 2002, Zl. 2002/12/0023, vom 22. Dezember 2004, Zl. 2001/12/0260, und vom 15. September 2009, Zl. 2008/06/0199). Dabei war davon auszugehen, dass die belangte Behörde mit der Erlassung nur eines Verwaltungsaktes säumig war, weil nur ein Devolutionsantrag in einer Verwaltungssache-wenn auch im Namen von vier Parteien-gestellt worden war.
Wien, am 19. April 2012
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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