Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des F, vertreten durch J, diese vertreten durch Dr. Alexander Krasser, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Stolzstraße 79, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 5. Mai 2010, Zl. E1/2639/2010, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidkopie ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer wurde am 5. Dezember 2009 in K als Kind von am 22. Dezember 2002 nach Österreich eingereisten und aus dem Kosovo stammenden Eltern geboren. Die Asylverfahren seiner Eltern und seiner drei älteren Geschwister sind rechtskräftig negativ abgeschlossen, alle Familienangehörigen wurden mit jeweils im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde vom 24. August 2009 ausgewiesen. Diese Bescheide blieben unbekämpft.
Mit dem nunmehr angefochtenen, gleichfalls im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. Mai 2010 wies die belangte Behörde auch den Beschwerdeführer-gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG-aus dem Bundesgebiet aus.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat-erwogen:
Der Beschwerdeführer hält sich unbestritten unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er kann daher vorbehaltlich des § 66 Abs. 1 FPG ausgewiesen werden, woran auch der noch nicht erledigte Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt" nach § 43 Abs. 2 NAG nichts zu ändern vermag; gemäß § 44b Abs. 3 NAG begründen Anträge (u.a.) gemäß § 43 Abs. 2 nämlich weder ein Aufenthalts- oder Bleiberecht, noch stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen entgegen.
Erkennbar unter dem Gesichtspunkt des § 66 Abs. 1 FPG sowie des der Behörde offen stehenden Ermessens bringt der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass er in Österreich geboren und erst wenige Monate alt sei; weil er "nichts Anderes kenne", seien seine persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich "stärkstens", ein entgegenstehendes öffentliches Interesse an seiner Ausweisung sei nicht ersichtlich.
Dem ist zu entgegnen, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers in erster Linie durch die Abhängigkeit von seinen Eltern geprägt sind. Diese haben allerdings gemäß den gegen sie ergangenen Ausweisungsentscheidungen das Bundesgebiet zu verlassen, was die belangte Behörde zutreffend entscheidend in ihre Interessenabwägung einbezogen hat. Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer nur insoweit gegen die öffentliche Ordnung verstößt, als er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, und dass ihm nicht vorgeworfen werden kann, er sei sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen. Einerseits beziehen sich die in diese Richtung gehenden-und auch eine unrechtmäßige Einreise erwähnenden-Überlegungen der belangten Behörde jedoch erkennbar auf die Eltern des Beschwerdeführers, andererseits ändern die besagten Umstände nichts daran, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers schon aus existenziellen Gründen nicht von der Situation seiner Eltern abgekoppelt werden können.
Dass im bekämpften Bescheid missverständlich davon die Rede ist, die "Eltern und Geschwister" des Beschwerdeführers seien am 22. Dezember 2002 illegal nach Österreich eingereist (demgegenüber wurden ein Bruder und eine Schwester bereits hier geboren), ist unerheblich. Auch insofern vermag die vorliegende Beschwerde keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, weshalb sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0045).
Wien, am 24. Juni 2010
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