Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory&Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 17. Juni 2009, Zl. E1/594/2009, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen pakistanischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus Österreich aus.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 24. März 2002 unter der Mitwirkung von Schleppern unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Am 25. März 2002 habe er einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid vom 5. September 2002 "gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 in 1. Instanz abgewiesen" worden sei. Der am 18. September 2002 dagegen eingebrachten Berufung sei vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 13. Juni 2008 keine Folge gegeben worden. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei mit der Rechtskraft des letztinstanzlichen Bescheides am 13. Juni 2008 beendet worden. Aus diesem Grund sei auch mit 13. Juni 2008 die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz widerrufen worden. Grundsätzlich sei § 53 FPG-so die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung-nach § 1 Abs. 2 FPG auf Asylwerber nicht anwendbar. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei jedoch seit 13. Juni 2008 rechtskräftig abgeschlossen. Eine Beschwerde bei den Gerichten des öffentlichen Rechts sei nicht eingebracht worden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle sich daher seit 14. Juni 2008 als nicht mehr rechtmäßig dar, weshalb die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 FPG zur Erlassung einer Ausweisung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts vorlägen. Im Weiteren legte die belangte Behörde dar, weshalb die Erlassung der Ausweisung auch nach der in § 66 FPG vorgesehenen Abwägung zulässig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Fremde halten sich (u.a.) nach § 31 Abs. 1 Z 4 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet auf, solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt.
Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Annahme der belangten Behörde, er sei im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhältig. Er bringt dazu vor, am 13. Juni 2008 sei vom unabhängigen Bundesasylsenat der Berufungsbescheid mündlich verkündet worden. Die Ausfertigung dieses Bescheides habe vom 23. Jänner 2009 datiert. Gegen diesen Bescheid habe er Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der mit dem Antrag, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verbunden gewesen sei. Diesem Antrag sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Februar 2009, Zl. AW 2009/20/0001-3, mit der Wirkung stattgegeben worden, dass dem Beschwerdeführer die Rechtsstellung als Asylwerber zukomme, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung der antragstellenden Partei aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig sei. Im angefochtenen Bescheid sei sohin tatsachenwidrig festgehalten worden, dass im Asylverfahren keine höchstgerichtliche Beschwerde gegen die negative Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates eingebracht worden sei und der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen mehr verfüge.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde nach Einlangen der am 4. August 2008 eingebrachten Berufung gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid am 19. Dezember 2008-sohin etwa 6 Monate vor Erlassung des angefochtenen Bescheides-Erhebungen zum Stand des Asylverfahrens durch Einsichtnahme in das Asylwerberinformationssystem tätigte. Darüber hinaus veranlasste die belangte Behörde auch Erhebungen über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und zum Umstand, ob er sich nach wie vor im Bundesgebiet aufhalte. Das Ergebnis dieser Erhebungen, insbesondere zum Stand des Asylverfahrens, wurde allerdings vor Erlassung des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde trotz der zwischenzeitig vergangenen erheblichen Zeitspanne keiner Überprüfung unterzogen. Auch wurde von ihr das bisher vorhandene Erhebungsergebnis dem Beschwerdeführer weder zur Kenntnis gebracht noch ihm die Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.
Aus der in den Verwaltungsakten befindlichen an die erstinstanzliche Behörde gerichteten Mitteilung (samt Kopie des hg. Beschlusses vom 9. Februar 2009) des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2009 sowie der Mitteilung des Bundesasylamtes vom 18. Februar 2009 und einem-von der erstinstanzlichen Behörde angefertigten-Auszug aus dem Asylwerberinformationssystem (darin enthaltener Vermerk: "Stand des Verfahrens: 17.2.2009 VwGH/aufschiebende Wirkung") ergibt sich, dass der vom Beschwerdeführer gegen den am 13. Juni 2008 vom unabhängigen Bundesasylsenat mündlich verkündeten und am 23. Jänner 2009 schriftlich ausgefertigten Bescheid erhobenen Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Februar 2009, Zl. 2009/20/0001-3, aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Einem darüber hinaus in den Verwaltungsakten erliegenden Auszug aus dem Fremdeninformationssystem ist ferner zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer, der zuvor während des Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügt hatte, am 26. Februar 2009 (wieder) eine "Vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß AsylG" ausgehändigt wurde und das diesbezügliche Ersuchen um Speicherung in dieser Evidenz mit selbem Tag datiert.
Der belangten Behörde ist nun vorzuwerfen, dass sie diese eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 FPG hindernden Umstände weder in einem ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahren erhoben noch das Ergebnis ihrer Erhebungen dem Beschwerdeführer im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs (vgl. § 45 Abs. 3 AVG) vorgehalten hat, um ihm die Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Erhebungen Stellung zu nehmen. Dies wäre aber schon im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung, er sei bislang wegen der noch ausständigen Bescheidzustellung gehindert gewesen, im Asylverfahren eine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts einzubringen, geboten gewesen. Ergibt sich doch daraus (wie auch schon aus seiner im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme), dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, eine solche zu erheben.
Da die belangte Behörde bei gesetzmäßigem Vorgehen bereits mit Blick auf die genannten Umstände zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, belastete sie ihren Bescheid schon deswegen mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Aus den vorgelegten Akten geht aber auch hervor, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2009 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) einbrachte. Dieser Antrag wurde zwar vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 27. Februar 2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und von diesem gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung nach § 10 Asylgesetz 2005 erlassen. Jedoch erhob der Beschwerdeführer dagegen Berufung. Infolge des im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens (eine Beendigung desselben durch Verfahrenseinstellung oder infolge Gegenstandslosigkeit lag ebenfalls nicht vor) war der Beschwerdeführer zu dieser Zeit Asylwerber nach § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005. Dies wiederum hatte zur Folge, dass gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz FPG auf ihn die Bestimmung des § 53 Abs. 1 FPG nicht anwendbar war und sohin gegen ihn eine darauf gestützte Ausweisung nicht erlassen werden durfte.
Auch dies erkannte die belangte Behörde infolge mängelbehafteter Verfahrensführung nicht, sodass sowohl aus diesem wie auch dem oben angeführten Grund der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 22. September 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden