Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Bernhard Kettl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Clemens-Krauss-Straße 21, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 28. Jänner 2009, Zl. Fr-525/1/08 (neu: E1/38/2009), betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. Jänner 2009 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.
Zur Begründung verwies sie auf folgende rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers:
1. vom 8. Mai 2008 wegen Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB, gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt nachgesehen;
2. vom 13. Juni 2007 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 StGB ohne Ausspruch einer Zusatzstrafe;
3. vom 23. Februar 2007 wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten;
4. vom 20. September 2006 wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten;
5. vom 9. Juni 2006 wegen versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB und Betruges nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten;
6. vom 3. Juni 2005 wegen Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe;
7. vom 5. November 2004 wegen versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB und Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe;
8. vom 26. Februar 2004 wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z 2 Suchtmittelgesetz und gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, Diebstahls nach § 127 StGB in zwei Fällen, Betruges nach § 146 StGB, Sachbeschädigung nach § 125 StGB, Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten;
9. vom 22. November 2001 wegen gefährlicher Drohung und Nötigung nach den §§ 107 Abs. 1 und 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten;
10. vom 6. Juli 1999 wegen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zweieinhalb Monaten.
Zu diesen Urteilen stellte die belangte Behörde großteils die zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen dar.
Auf Grund dessen-so die weitere Bescheidbegründung-lägen mehrfach die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor. Der Beschwerdeführer sei von 1999 bis 2008 insgesamt zehnmal rechtskräftig auf Grund überwiegend ähnlich gelagerter Straftaten gerichtlich verurteilt worden. Selbst die Vielzahl an gerichtlichen Verurteilungen und die Verbüßung von Strafhaften hätten den Beschwerdeführer unbeeindruckt gelassen und ihn nicht von der Begehung neuerlicher Straftaten abgehalten. Beim Beschwerdeführer sei auf Grund der zahlreichen Verurteilungen und vielfachen Anzeigen offensichtlich überhaupt keine Einsicht wahrzunehmen. Er konsumiere seit zehn Jahren Drogen und es sei im Lauf der Zeit zu einer schweren Abhängigkeit im Sinn einer Suchterkrankung gekommen. Der Handel mit Suchtgift stelle eine große und manifeste Gefahr für die Volksgesundheit dar. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde massiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 60 Abs. 1 FPG.
Der Beschwerdeführer sei im Mai 1991 im Alter von zehn Jahren nach S zu seinen bereits in Österreich lebenden Eltern gekommen. Er habe die vierte Klasse der Volksschule und die Hauptschule besucht und das Polytechnikum nach einem halben Schuljahr abgebrochen. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Seine Mutter lebe in S und habe am 17. Dezember 2004 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen bekommen. Sein Vater sei 1999 gestorben.
Der Beschwerdeführer verfüge nachweislich über Kontakte und Verwandtschaft in Serbien.
Er habe einen am 29. August 2004 geborenen minderjährigen Sohn, der nicht bei ihm lebe und mit dem er kein geregeltes Familienleben führe. Seiner Unterhaltspflicht komme er entsprechend dem Urteil vom 13. Juni 2007 kaum nach.
Seit 1998 sei er nur wochen-bzw. tageweise einer meldepflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und bisher den Großteil seines Lebens beschäftigungslos gewesen. Nach seinen Angaben lebe er von der finanziellen Unterstützung durch seine Mutter. Diese beziehe ein Pensionseinkommen von knapp € 900,--.
Bei der Interessenabwägung seien die Dauer des bisherigen rechtmäßigen inländischen Aufenthalts und die daraus ableitbare Integration sowie die familiäre Bindung berücksichtigt worden. Dennoch sei das Aufenthaltsverbot im Interesse an der Verhinderung der Suchtgift-und Gewaltkriminalität zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten. Ihm sei erstmals am 24. Februar 2000 die Absicht der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Kenntnis gebracht worden. Am 14. Juni 2006 und am 12. März 2008 sei er neuerlich fremdenpolizeilich ermahnt worden. Er scheine unbelehrbar und nicht gewillt zu sein, die österreichische Rechtsordnung zu befolgen. Eine Änderung seiner inneren Einstellung zu den öffentlich anerkannten Werten sei derzeit nicht absehbar und es lägen eindeutig die Voraussetzungen eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (diese Konventionsbestimmung nennt die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft (Z 2).
In § 60 Abs. 2 FPG sind demonstrativ Sachverhalte angeführt, die als bestimmte Tatsachen im Sinn des § 60 Abs. 1 leg. cit. gelten, bei deren Verwirklichung die dort genannte Annahme gerechtfertigt sein kann.
Nach Z 1 dieser Bestimmung ist dies der Fall, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die behördlichen Feststellungen. Davon ausgehend hegt der Gerichtshof keine Bedenken gegen die behördliche Beurteilung, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt ist. Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass angesichts des wiederholten strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers die Gefährdungsprognose nach § 60 Abs. 1 FPG getroffen werden muss. Dass der Beschwerdeführer laut Beschwerde in seiner Kindheit in Serbien eine kriegerische Krisensituation durchlebt habe, mag-wie von der Beschwerde dargelegt-zu den Aggressionen des Beschwerdeführers geführt haben. Gerade dies bestätigt aber die Prognose der belangten Behörde, dass mit weiteren strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers gerechnet werden muss. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Behauptung vom Drogenmilieu gelöst habe, weil erst nach einer ausreichenden Zeit des Wohlverhaltens der Erfolg einer Drogentherapie zu einem Wegfall der Gefährdungsprognose führen kann. Demnach geht auch die Verfahrensrüge ins Leere, dass die belangte Behörde diesbezüglich ein medizinisches Sachverständigengutachten hätte einholen müssen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bereits bei seiner Vernehmung am 24. Februar 2000 unter Hinweis auf „einen Entzug“ behauptet, keine Drogen mehr zu nehmen. Dass er mit der damit zum Ausdruck gebrachten Einschätzung künftiger Drogenabstinenz falsch gelegen ist, ergibt sich aus dem zitierten Urteil vom 26. Februar 2004, dem ein Deliktszeitraum von 1997 bis 8. Mai 2002 zu Grunde lag.
Zu Recht maß die belangte Behörde dem Umstand Bedeutung zu, dass der Beschwerdeführer trotz fremdenpolizeilicher Ermahnungen weitere strafbare Handlungen gesetzt hat. Es ist kein Umstand ersichtlich, der gegen die Beurteilung der belangten Behörde sprechen würde, dass der Beschwerdeführer „unbelehrbar“ und nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu befolgen.
Auch das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung nach § 66 iVm § 60 Abs. 6 FPG kann nicht als rechtswidrig gesehen werden.
§ 66 FPG lautet auszugsweise:
„§ 66. (1) Würde durch eine Ausweisung in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat-und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3)...“
Die belangte Behörde würdigte den langen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers. Dem steht maßgeblich gegenüber, dass der Beschwerdeführer beruflich nicht integriert ist und kein Familienleben mit eigener Kernfamilie führt.
In der Beschwerde wird darauf verwiesen, dass die Mutter des Beschwerdeführers unter depressiven Störungen leide und auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen sei. Im Verwaltungsakt befindet sich die ärztliche Stellungnahme vom 31. Oktober 2007, derzufolge die Mutter des Beschwerdeführers unter einer depressiven Störung leidet. Im angeschlossenen Kurzarztbrief vom 23. Oktober 2007 ist angeführt, dass die Aufnahme der Patientin „bei schwer depressiver Symptomatik und Belastung im familiären Umfeld“ erfolgt sei. Die Beschwerde legt nicht dar, welche konkrete Hilfestellung der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in Österreich leisten könnte.
Letztlich vermag sich der Gerichtshof der Ansicht des Beschwerdeführers nicht anzuschließen, dass bloß ein befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen gewesen wäre. Anhand des bisherigen strafbaren Verhaltens, das sich über einen sehr langen Zeitraum erstreckt hat, kann nämlich nicht festgestellt werden, wann der Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes weggefallen sein werde.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 3. März 2011
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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