Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde 1. des A, 2. der R, und 3. der A, alle vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt jeweils vom 1. April 2009, Zl. VK8-Fr-2895/09, Zl. VK8-Fr-2887/09 und Zl. VK8-Fr-2896/09, betreffend Abschiebungsaufschub, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen von insgesamt € 1.717,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige von Afghanistan, kamen über Griechenland nach Österreich und stellten hier am 8. März 2008 Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 24. Juni 2008 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und es wurde festgestellt, dass Griechenland zu deren Prüfung zuständig sei. Unter einem wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 15. Juli 2008 ab.
Am 2. Dezember 2008 stellten die Beschwerdeführer mit der Behauptung, sie seien zwischenzeitig in den Iran gereist und dann wieder nach Österreich zurückgekehrt, neuerlich Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22. Dezember 2008 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Mit diesen Bescheiden wurde wiederum die Ausweisung der Beschwerdeführer nach Griechenland verfügt. Dagegen erhobene Beschwerden an den Asylgerichtshof blieben erfolglos; ihnen wurde mit Erkenntnissen vom 5. Februar 2009 keine Folge gegeben.
Mit Schriftsatz vom 6. März 2009 stellten die Beschwerdeführer den Antrag, ihnen gemäß § 46 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG einen Abschiebungsaufschub für ein Jahr zu erteilen. Dies begründeten die Beschwerdeführer damit, dass ihrer Abschiebung "§ 50 FPG sowie die Art. 3 und 8 EMRK entgegensteht"; sie sei somit rechtlich unzulässig. Unter Berufung auf mehrere Quellen-ihr Inhalt wurde im Antrag (auszugsweise) wörtlich wiedergegeben bzw. davon wurden Kopien dem Antrag angeschlossen-machten die Beschwerdeführer geltend, die Situation für Asylwerber in Griechenland sei katastrophal und widerspreche klar den völkerrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf Versorgung und Unterbringung von Asylsuchenden. Infolge völliger Überlastung des griechischen Asylsystems sei faktisch keine Asylantragstellung möglich bzw. sie müsse als "reines Glücksspiel" angesehen werden. Bis dahin könne man jederzeit verhaftet und abgeschoben werden. Diesbezüglich verwiesen die Beschwerdeführer insbesondere auf die Einschätzung des UNHCR in einer Mitteilung vom 5. Dezember 2008 und der Organisation "Pro Asyl" in einer Stellungnahme vom 19. Februar 2009. Des weiteren bezogen sie sich im Antrag auf zwei (auszugsweise wiedergegebene und auch beigelegte) deutsche Gerichtsurteile vom 11. Februar 2009 bzw. vom 27. Februar 2009, denen diese Berichtslage zugrundegelegt worden sei. Die Beschwerdeführer stützten sich im Übrigen auch noch auf einen (in englischer Sprache gehaltenen) Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarates, der auf einem Besuch in Griechenland im Zeitraum 8. bis 10. Dezember 2008 beruht. Abschließend führten die Beschwerdeführer aus, sie erachteten die in ihrer Sache ergangenen Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 5. Februar 2009 für rechtswidrig und kündigten an, dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
Diesen Antrag wies die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt (die belangte Behörde) mit den angefochtenen, für jeden Beschwerdeführer gesondert erlassenen Bescheiden vom 1. April 2009, die ihrem Rechtsvertreter am 3. April 2009 zugestellt wurden, ab.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Besteht eine durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung, hat der Fremde gemäß § 10 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 unverzüglich auszureisen. Wenn gegen Fremde eine Ausweisung durchsetzbar ist und sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, können sie gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung). Daran knüpft die Bestimmung des § 46 Abs. 3 FPG über den Anschiebungsaufschub an, die wie folgt lautet:
"Die Abschiebung eines Fremden ist auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 50) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint."
Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer auf Erteilung von Abschiebungsaufschüben im Wesentlichen gleichlautend nur mit dem Hinweis auf die in ihren Asylverfahren ergangenen Entscheidungen. Vom Asylgerichtshof sei festgestellt worden, dass die gemeinsame Überstellung der Familie nach Griechenland keine Verletzung der Art. 3 und 8 EMRK darstelle. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer zur Unzulässigkeit ihrer Abschiebung im Hinblick auf die von ihnen dargelegte Situation für Asylsuchende in Griechenland und mit dem Inhalt der diesbezüglichen Berichte erfolgte nicht.
Das wird in der Beschwerde kritisiert und unter diesem Gesichtspunkt vor allem ein (sekundärer) Begründungsmangel geltend gemacht. Die belangte Behörde sei anscheinend davon ausgegangen, dass eine res iudicata vorliege und dass sie an die Entscheidungen der Asylbehörden gebunden sei. Das sei rechtswidrig. Der aktuellste der im ersten und im zweiten Asylverfahren zugrundegelegten Länderberichte stamme vom Juli bzw. August 2008, wobei sich das Asylgerichtshoferkenntnis vom 5. Februar 2009 auf überhaupt keine Berichte mehr bezogen habe. Die von den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Berichte datierten aus dem Zeitraum Dezember 2008 bis Februar 2009, seien somit wesentlich aktueller und zu den von den Asylbehörden herangezogenen Berichten inhaltlich gegenläufig. Damit sei gezeigt worden, dass die im Asylverfahren herangezogenen Berichte tatsächlich überholt seien. Die belangte Behörde habe somit unter Berufung auf die Entscheidungen im Asylverfahren den angefochtenen Bescheiden eine den vorgelegten aktuellen Berichten grundlegend widersprechende und lange vor dem Entscheidungsdatum liegende Tatsachenlage zugrundegelegt. Durch die Änderung der entscheidungsrelevanten Fakten sei die Sache geändert worden, sodass die Frage, ob die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland iSd § 50 FPG zulässig sei oder nicht, im gegenständlichen Verfahren "eine eigene" dargestellt habe. Die belangte Behörde habe daher aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung keine Feststellungen zur Situation von Asylwerbern in Griechenland "zum Entscheidungszeitpunkt (bzw. für den Zeitraum 07/08-04/09)" getroffen. Bei Vermeidung dieses Fehlers hätte sie den Sachverhalt im Sinne der-in der Beschwerde insoweit wörtlich wiedergegebenen-Passagen aus der "Pro Asyl"-Stellungnahme vom 19. Februar 2009 und aus dem UNHCR-Positionspapier vom 5. Dezember 2008 festzustellen gehabt. In diesem Zusammenhang beziehen sich die Beschwerdeführer auch noch auf den Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarates, der (näher genannte) schwere strukturelle Mängel bei der Behandlung von Asylsuchenden in Griechenland belege, sowie auf die erwähnten deutschen Gerichtsurteile. Aus diesen Quellen ergebe sich die mangels Zugangs zu einem fairen Asylverfahren gegebene Gefahr der Kettenabschiebung und das Fehlen einer Grundversorgung, woraus die Unzulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer iSd § 50 FPG sowie der Art. 2 und 3 EMRK folge.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fremdengesetz 1997 bereits dargelegt, dass-ist ein behördlicher Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in ein bestimmtes Land in Rechtskraft erwachsen-eine Neubeurteilung der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in den genannten Staat nur auf Basis eines geänderten Sachverhaltes möglich ist (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/21/0221, und vom 15. März 2005, Zl. 2004/21/0240). Daran wurde auch zur geltenden Rechtslage festgehalten (vgl. die Erkenntnisse vom 28. März 2006, Zl. 2006/21/0006, und Zl. 2006/21/0007; siehe danach auch das Erkenntnis vom 27. März 2007, Zlen. 2006/21/0183, 0184). In dem zuletzt genannten Erkenntnis stellte der Gerichtshof darüber hinaus klar, dass es der Fremdenpolizeibehörde im Verfahren betreffend einen Abschiebungsaufschub verwehrt ist, bei deckungsgleichem Sachverhalt unter Verneinung einer Bindungswirkung der Asylentscheidungen diesen selbständig einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Bei Behauptung eines anderen Sachverhaltes hätte sie jedoch dazu Feststellungen zu treffen und dürfte sich-vor allem hinsichtlich des Vorbringens zur allgemeinen aktuellen menschenrechtsspezifischen Lage-nicht auf die asylbehördliche Wertung der Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zurückziehen.
Die ersten Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung von internationalem Schutz wurden wegen der Zuständigkeit Griechenlands gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, die zweiten Anträge wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Eine solche Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Demzufolge wurde mit den im Instanzenzug ergangenen Erkenntnissen des Asylgerichthofes vom 5. Februar 2009 in Bezug auf die Beschwerdeführer rechtskräftig über die Frage der Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Griechenland entschieden. Diesen Entscheidungen kommt für das Verfahren über den von den Beschwerdeführern gestellten Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes, der nicht auf die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung, sondern der Sache nach nur auf das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG gestützt wurde, Bindungswirkung zu. Eine stattgebende Erledigung des Antrages der Beschwerdeführer wäre daher nur dann in Betracht gekommen, wenn sich der für die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung unter dem Gesichtspunkt des § 50 Abs. 1 und 2 FPG entscheidungswesentliche Sachverhalt maßgeblich geändert hätte.
Der dargestellte Umfang der Rechtskraftwirkung einer im Asylverfahren getroffenen Feststellung über die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung wird in der Beschwerde nicht bestritten, sondern für den gegenständlichen Fall das Vorliegen eines geänderten Sachverhaltes behauptet. Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführer kommt es bei dieser Beurteilung aber nicht darauf an, welche Berichtslage die Asylbehörden herangezogen haben und ob den Entscheidungen die damals aktuelle Situation zugrundegelegt wurde. Diesbezügliche Ermittlungs-oder Begründungsmängel führen nicht dazu, dass ein geänderter Sachverhalt anzunehmen und damit im Wege eines Antrages auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes eine Überprüfung der Entscheidungen des Asylgerichtshofes (durch die Fremdenpolizeibehörde) möglich wäre. Maßgeblich ist für den vorliegenden Fall vielmehr, ob sich seit dem Eintritt der Rechtskraft der Asylgerichtshofserkenntnisse vom 5. Februar 2009 bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide am 3. April 2009 die Lage in Griechenland für Asylsuchende, die im Rahmen des "Dublin-Systems" dorthin abgeschoben werden, wesentlich geändert hat.
Ein diesbezügliches Vorbringen enthält aber weder der Antrag, noch lässt sich das den vorgelegten, naturgemäß auf vor ihrer Datierung liegende Sachverhalte bezugnehmenden Berichten entnehmen. Auch aus den in der Beschwerde zitierten Passagen ergeben sich keine Umstände, die als maßgebliche, seit Anfang Februar 2009 eingetretene Verschlechterung der Lage für Personen in der Situation der Beschwerdeführer als nach der Dublin II-Verordnung rückgeführte Asylwerber anzusehen wären. Vielmehr beschreibt die in der Beschwerde in den Vordergrund gestellte Stellungnahme von "Pro Asyl" vom 19. Februar 2009 im Wesentlichen die Lage, wie sie sich (bereits) im Jahr 2008 dargestellt hatte. Insbesondere lässt sich einer der in der Beschwerde zitierten Stellen entnehmen, dass bereits im Oktober 2008 die Situation in Griechenland bezogen auf Asylsuchende, Flüchtlinge und Migranten als "out of control" beschrieben worden sei; nachträgliche Änderungen betreffend diese Personengruppe werden nicht dargestellt. Das gilt auch für das Positionspapier des UNHCR vom 5. Dezember 2008.
Vor diesem Hintergrund erweisen sich die von der belangten Behörde im Wesentlichen nur mit dem Hinweis auf die von den Asylbehörden getroffenen rechtskräftigen Entscheidungen vorgenommenen Versagungen von Abschiebungsaufschüben im Ergebnis somit nicht als rechtswidrig.
Soweit in der Beschwerde auch noch eine-nach dem Vorbringen: im Juni 2009 aufgetretene-gravierende psychische Erkrankung der Zweit-und Drittbeschwerdeführerinnen unter dem Gesichtspunkt des Art 3 und des Art. 8 EMRK ins Treffen geführt wird, steht der Berücksichtigung dieser Umstände das für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen. Im Übrigen ist dazu noch anzumerken, dass sich mit der Behauptung, die Abschiebung bewirke einen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte ein Antrag auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes nach § 46 Abs. 3 FPG nicht begründen lässt (vgl. dazu ausführlich das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/21/0262).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auch auf § 52 Abs. 1 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 24. November 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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