Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache der C, vertreten durch die Kocher&Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 1. April 2009, Zl. E1/702/2009, betreffend einstweilige Verfügung nach § 8 Abs. 1 VVG in Angelegenheit eines Kostenersatzes gemäß § 113 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Moldau, wurde am 13. Juni 2007 ohne gültiges Reisedokument angehalten und beantragte am Tag darauf die Gewährung von internationalem Schutz.
Mit-am selben Tag in Vollzug gesetztem-Bescheid vom 15. Juni 2007 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag über die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 2 Z. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung ihrer Abschiebung.
Der Vollzug der Schubhaft dauerte bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin nach Moldau am 6. Juli 2007 an. Diese war erfolgt, nachdem sie am 20. Juni 2007 erklärt hatte, in ihr Heimatland zurückkehren zu wollen, kein Interesse an der Fortführung ihres Asylverfahrens in Österreich zu haben und einverstanden zu sein, dass dieses Verfahren mit ihrer Ausreise gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 2005 als gegenstandslos abgelegt werde.
Mit Mandatsbescheid vom 15. Juni 2007 schrieb die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag der Beschwerdeführerin gemäß § 113 Abs. 1 FPG iVm § 10 Abs. 1 und 2 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG-DV) "Schubhaftvollzugskosten Haft pro Tag € 26,76 vom 15.06.2007 bis € 300,--... Gesamt € 300,--" zum Ersatz vor. Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin bekämpft, von der belangten Behörde jedoch im Bescheid vom 1. April 2009 mit Maßgabe bestätigt. Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides war eine rechtskräftige Entscheidung hierüber noch nicht ergangen.
Mit weiterem Bescheid vom 15. Juni 2007 erließ die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag zur Sicherung dieser, mit dem vorgenannten Bescheid begründeten Leistungspflicht von € 300,--gemäß § 8 VVG die einstweilige Verfügung, dass von dem im Besitz der Beschwerdeführerin befindlichen Geldbetrag ein Teil von € 300,--zur Deckung jener Kosten einbehalten werde.
Begründend führte sie nach Wiedergabe des § 8 VVG aus, im Hinblick auf die durchzuführende Abschiebung der Beschwerdeführerin ins Ausland bestehe die Gefahr, dass sie sich der Bezahlung der genannten Kosten entziehen werde bzw. deren Vollstreckung im Ausland nicht möglich sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. April 2009 wies die belangte Behörde eine von der Beschwerdeführerin gegen den letztgenannten Bescheid erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte-mit einer im vorliegenden Zusammenhang nicht relevanten Maßgabe-die Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 15. Juni 2007.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Mit (der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2009 zugestelltem) Bescheid vom 22. Juni 2009 gab die Bundesministerin für Inneres der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung über die Pflicht zum Kostenersatz nach § 113 Abs. 1 FPG im Bescheid vom 1. April 2009 Folge. Begründend führte sie dabei aus, dass bei der Beschwerdeführerin von einer Bereitschaft, nützliche Arbeit im Interesse einer Gebietskörperschaft zu leisten, auszugehen gewesen wäre, sodass Kosten der Schubhaft nicht vorgeschrieben hätten werden dürfen.
Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof äußerte sich die Beschwerdeführerin dazu mit Schriftsatz vom 5. Jänner 2010 dahin, dass sie sich durch den genannten Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 22. Juni 2009 als klaglos gestellt ansehe.
Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde Erfolg gehabt hätte.
Wien, am 27. Jänner 2010
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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