Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S (früher: B), geboren 1975, vertreten durch Mag. Dr. I, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. April 2009, Zl. SD 1386/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/18/0205 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsannahmen hat der Beschwerdeführer, gegen den mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. Oktober 1996 ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war und der laut seinen Angaben bei seiner Vernehmung am 30. April 2007 im Sommer 2001-somit während der Gültigkeitsdauer des im Jahr 1996 erlassenen Aufenthaltsverbotes-in Österreich wieder eingereist war, bei dieser Vernehmung gestanden, eine Scheinadoption (Aufenthaltsadoption, vgl. § 30 Abs. 2 NAG) "eingegangen" zu sein, weil er geglaubt habe, dass er auf legale Weise keine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde. Die Annahme an Kindes statt wurde vom Bezirksgericht Döbling am 1. Oktober 2003 bewilligt. Am 6. Dezember 2003 brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger-Österreich, § 49 Abs. 1 FrG 1997" ein, wobei er die Begünstigteneigenschaft von seiner Adoptivmutter ableitete, dies, obwohl er mit seiner Adoptivmutter zu keiner Zeit ein Familienleben geführt hat. Der Beschwerdeführer ist nicht nur illegal-entgegen dem bis 16. Oktober 2001 gültigen Aufenthaltsverbot-in das Bundesgebiet eingereist, sondern hat sich auch in weiterer Folge ohne einen Aufenthaltstitel-und entgegen einem von einer ungarischen Behörde verhängten, im "Schengener Gebiet" bis 12. April 2009 gültigen "Einreise/Aufenthaltsverbot"-im Bundesgebiet aufgehalten. Ferner hat er seinen Familiennamen ändern lassen, weil gegen ihn-wie er angab-unter seinem früheren Namen das Aufenthaltsverbot und Vorstrafen aufschienen, was er durch die Namensänderung habe "bereinigen" wollen. Vor der Verhängung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 1996 wurde er viermal-nämlich einmal wegen Sachbeschädigung, zweimal u.a. wegen vorsätzlicher Körperverletzung und einmal, nämlich am 29. Jänner 1996, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch-gerichtlich verurteilt und darüber hinaus mehrmals wegen der Begehung von Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft. Nachdem er sich mehrere Jahre in seinem Heimatland aufgehalten hatte-so gab der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung am 20. August 2003 an, dass er dort fünf bis sechs Jahre hindurch seinen Wehrdienst habe leisten müssen-und in Österreich unrechtmäßig wieder eingereist war, wurde er neuerlich straffällig, indem er am 14. Mai 2002 einem Streitgegner durch Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht einen Nasenbeinbruch und eine Wunde an der Nase zufügte und somit diesen vorsätzlich am Körper verletzte.
Durch dieses Gesamtfehlverhalten beeinträchtigt der Beschwerdeführer das große öffentliche Interesse insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, wozu noch kommt, dass er in der Vergangenheit, wie oben angeführt, wiederholt straffällig geworden ist.
Demgegenüber macht er mit seinem Vorbringen zur Begründung seines Aufschiebungsantrages, dass er mit seiner Ehefrau-die er während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes am 26. Februar 2007 geheiratet hat-zwei (1993 und 1994 geborene) Kinder und mit einer anderen Frau ein (1990 geborenes) Kind habe, das ihn mittlerweile zum Großvater gemacht habe, und sich neben seinen "Adoptiveltern" auch seine leiblichen Eltern in Österreich befänden, im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG keinen unverhältnismäßigen Nachteil geltend.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8. Juni 2009
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