Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des A K D in W, geboren am 22. Oktober 1982, vertreten durch die Weber Maxl&Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rathausplatz 4, gegen die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Fremdenpolizeigesetzes 2005, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer macht in seiner auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien geltend, weil diese nicht binnen der Frist von sechs Monaten über seine Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. April 2008 entschieden habe; mit jenem Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Jänner 2008 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 8. Oktober 2004 gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997-FrG, BGBl. I Nr. 75, verhängten unbefristeten Aufenthaltsverbotes abgewiesen.
Gemäß § 27 Abs. 1 erster Satz VwGG kann die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.
Eine zulässige Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof setzt somit voraus, dass der Beschwerdeführer von einer bestehenden Möglichkeit eines Antrages nach § 73 Abs. 2 AVG ohne Erfolg Gebrauch gemacht hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. Jänner 1996, Zl. 96/04/0002, mwN). Auch in einem Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 65 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100 (wie dem vorliegenden), in dem der Instanzenzug gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG bei der Sicherheitsdirektion endet, hat die Partei dessen ungeachtet das Recht, gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den zuständigen Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu verlangen.
Da der Beschwerdeführer nur die Säumnis der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien geltend gemacht hat, diese jedoch nicht "oberste Behörde" im Sinn des § 27 Abs. 1 VwGG ist, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 7. Juli 2009
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