Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des M in G (Bundesrepublik Deutschland), vertreten durch Dr. Georg Alexander Negwer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Am Heumarkt 9/1/11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 11. Juli 2006, Zl. VwSen-400816/5/Ste/BP/Se, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 6. März 2006 nach Österreich ein und beantragte (nachdem er bereits im Jahr 1994 in Deutschland, am 7. Jänner 2004 in Frankreich und im Jahr 2005 in der Schweiz Asylanträge gestellt hatte) die Gewährung von internationalem Schutz.
Mit - am selben Tag in Vollzug gesetztem - Bescheid vom 7. März 2006 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z. 4 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung seiner Abschiebung.
Begründend verwies sie auf die-bei der Antragstellung zum Teil verschwiegenen-früheren Asylanträge, die Verschleierung der Reiseroute nach Österreich und das Bestehen eines von der Bundesrepublik Deutschland erlassenen, "im gesamten Schengen-Gebiet" gültigen Einreise-und Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer. Es sei somit die Annahme gerechtfertigt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz-nach der entsprechenden Einleitung von Konsultationen mit Frankreich bzw. Deutschland-mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werde.
Am 21. Juni 2006 erhob der Beschwerdeführer Schubhaftbeschwerde mit dem Antrag auszusprechen, dass seine Anhaltung in Schubhaft vom 3. Mai 2006 bis zu seiner Entlassung am 2. Juni 2006 rechtswidrig gewesen sei. Dazu brachte er vor, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. April 2006 sei für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz Frankreich für zuständig erklärt worden. Über seine Berufung habe jedoch der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 2. Mai 2006, zugestellt am 3. Mai 2006, diesen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung (Erhebung seines Aufenthaltes zwischen den erwähnten Anträgen in Frankreich und Österreich) an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt seien die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft nicht mehr vorgelegen, weil das Asylverfahren dadurch zugelassen worden sei. Auch sei der Verpflichtung, die Schubhaft so kurz wie möglich zu halten, nicht entsprochen worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Juli 2006 wies die belangte Behörde diese Schubhaftbeschwerde gemäß § 82 Abs. 1 und § 83 FPG als unbegründet ab.
Begründend führte sie aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers über den Inhalt der aufhebenden Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. Mai 2006 zutreffe. Damit sei zwar grundsätzlich die Zulassung zum Asylverfahren verbunden, jedoch sei nach einer eingehenden Überprüfung die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Frankreich "durchaus nicht ausgeschlossen, weshalb die belangte Behörde weiterhin vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 2 Z. 4 FPG ausgehen konnte". Mangels rechtskräftiger materieller Entscheidung durch den unabhängigen Bundesasylsenat sei die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 80 Abs. 5 FPG zulässig gewesen. Die in dieser Gesetzesstelle eingeräumte Frist sei nicht einmal ausgeschöpft worden, sodass der Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich andauere, entsprochen worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Februar 2008, B 1532/06-15, ablehnte und sie mit gesondertem Beschluss vom 8. April 2008 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat
Über die im vorliegenden Verfahren ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 4/2008) im Verfahren über eine Berufung gegen die einen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung (und die damit verbundene Ausweisung) § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheint.
Die Erlassung des genannten aufhebenden Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. Mai 2006 hat daher, worauf schon die belangte Behörde hingewiesen hat, die Zulassung des vom Beschwerdeführer beantragten Verfahrens bewirkt. Das bedeutet aber, dass die Schubhaft nicht mehr auf die Bestimmungen des § 76 Abs. 2 (hier: Z. 4) FPG gestützt werden darf (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zl. 2006/21/0125, mwN).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 8. Juli 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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