Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerden 1. der Z N, geboren am 4. März 1985, 2. der T N N, geboren am 5. Juni 1978, 3. der S K N, geboren am 13. März 1983, und 4. des N N, geboren am 19. Februar 1984, alle in W, alle vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. Juni 2008, 1. Zl. E1/175.332/2008, 2. Zl. E1/175.294/2008, 3. Zl. E1/175.314/2008, und 4. Zl. E1/175.274/2008, betreffend Erlassung von befristeten Aufenthaltsverboten, zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 26. Juni 2008 wurden gegen die Beschwerdeführer, pakistanische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, Aufenthaltsverbote für die Dauer von jeweils fünf Jahren erlassen.
Die belangte Behörde legte ihren Entscheidungen im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass die Beschwerdeführer - die Geschwister sind - am 7. Juli 2004 im Postweg Erstanträge auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen "Familiengemeinschaft" gestellt hätten und nach der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Österreich gelangt seien. Seit 21. Februar 2005 seien die Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet; ihnen seien in der Folge Niederlassungsbewilligungen erteilt worden, zuletzt "Niederlassungsbewilligungen unbeschränkt", gültig bis 3. Februar 2008.
Am 17. Dezember 2007 hätten die Beschwerdeführer erneut persönlich und unterfertigt Verlängerungsanträge für Niederlassungsbewilligungen "unbeschränkt" eingebracht. Den Anträgen seien gefälschte Einkommensbestätigungen der Firma "E.W.", datiert vom 14. Dezember 2007, beigefügt worden, wonach die Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. September 2007 bis 30. Jänner 2007 [richtig: 30. November 2007] als selbständige Kaufleute einen Gewinn in der Höhe von jeweils etwa € 1.870,--erwirtschaftet hätten. (In den Verwaltungsakten der Zweitbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers seien weitere gefälschte Einkommensbelege der Firma "E.W." ersichtlich).
Die von E.W. ausgestellten Einkommensbestätigungen seien gegen Geld ausgestellt worden. E.W. habe gestanden, Ausländern entsprechende Bestätigungen ausgestellt zu haben, weil diese die Bestätigungen gebraucht hätten, "um ein Visum zu erlangen".
Anlässlich einer Vernehmung am 29. Jänner 2008 habe M.N.S., der Vater der Beschwerdeführer, gestanden, für die vier Beschwerdeführer Lohnbestätigungen von der Firma E.W. geholt zu haben, damit deren "Visa" verlängert würden. Er habe schon im Jahr 2006 derartige Bestätigungen der Firma E.W. für seine Kinder geholt und E.W. für jede Bestätigung € 20,--gegeben. Seine Kinder würden beim AMS Kurse besuchen und hätten keine Zeit zum Arbeiten. Zudem könnten sie noch nicht so gut Deutsch. Er habe sich deshalb um alles gekümmert; seine Kinder wüssten von den gefälschten Bestätigungen nichts.
In Stellungnahmen vom 19. März 2008 hätten die Beschwerdeführer-so die belangte Behörde weiter-mitgeteilt, dass sie einen Deutschkurs besuchten. Sie könnten für die Handlungen ihres Vaters nicht zur Rechenschaft gezogen werden; die kollektive Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen sie entspreche einer Sippenhaftung. Weiters hätten die Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie derzeit keiner Beschäftigung nachgingen, über eine Krankenversicherung (im Rahmen einer Selbstversicherung) verfügten und Unterhalt von den Eltern erhielten, bei denen sie auch lebten.
In den gegen die erstinstanzlichen Bescheide erhobenen Berufungen werde unter anderem ausgeführt, dass die Beschwerdeführer von den falschen Lohnbestätigungen, die deren Vater vorgelegt hätte, nichts gewusst hätten. Es könne daher nicht unterstellt werden, dass in Bezug auf falsche Angaben ein vorsätzliches Delikt vorliege.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es möge "zutreffen oder nicht", dass die gefälschten Einkommensbestätigungen durch den Vater der Beschwerdeführer beschafft worden seien, jedenfalls sei das "diesbezüglich anhängige Verfahren noch nicht abgeschlossen". Die Beschwerdeführer vermöchten "indes nicht glaubhaft zu machen, dass sie von den gefälschten Einkommensbestätigungen nichts gewusst" hätten, weil sie zum einen persönlich die entsprechenden Anträge unterfertigt bei der Aufenthalts-bzw. Titelbehörde abgegeben hätten. Zum anderen sei die prekäre aufenthaltsrechtliche Situation der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2006 virulent geworden, als die Aufenthalts-bzw. Titelbehörde wegen Fehlens der materiellen Voraussetzungen zur Erteilung der Aufenthaltstitel eine Stellungnahme der Fremdenbehörde gemäß § 25 Abs. 1 NAG eingeholt habe. Auch wenn die Beschwerdeführer schlechte Deutschkenntnisse haben sollten, werde die Frage der (Aufenthalts-) Titelverlängerung bzw. der getroffenen Maßnahmen zum Nachweis der Mittel (durch Beschaffung gefälschter Nachweise) "innerfamiliär wohl kaum unerwähnt geblieben" sein. Die Beschwerdeführer seien-als volljährige und eigenberechtigte Personen-im Zusammenhang mit der Vorlage der gefälschten Einkommensbestätigungen nicht nur nicht zu exkulpieren, sondern ihnen sei im Gegenteil Wissentlichkeit vorzuwerfen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde-unter Wiedergabe der Bestimmungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 FPG-im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer durch unrichtige Angaben über persönliche Verhältnisse versucht hätten, sich Aufenthaltsberechtigungen zu verschaffen. Zuletzt hätten die Beschwerdeführer mit den Anträgen vom 17. Dezember 2007 durch Vorlage gefälschter Urkunden ein eigenes Einkommen nachzuweisen versucht, um solcherart weitere Aufenthaltstitel zu erschleichen. Ausgehend von dieser Rechtslage könne kein Zweifel bestehen, dass in den gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen zur Erlassung von Aufenthaltsverboten vorlägen. Das geschilderte Fehlverhalten der Beschwerdeführer allein verdeutliche deren Unvermögen oder Unwillen, die in Österreich geltenden Normen und Rechtsvorschriften einzuhalten. Eine positive Verhaltensprognose könne für die Beschwerdeführer in Ansehung des geschilderten gesetzwidrigen Verhaltens und in Hinblick auf den kurzen Zeitraum seit der Tatbegehung in keinem Fall erstellt werden.
Zum einen sei aufgrund der eingangs erwähnten Handlung der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG erfüllt. Zum anderen lasse aber auch dieses aus fremdenpolizeilicher Sicht besonders verwerfliche Fehlverhalten die Annahme als gerechtfertigt erscheinen, dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine gravierende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens darstelle und überdies anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Ein Sachverhalt im Sinn des § 61 FPG sei nicht gegeben.
Angesichts der Familiengemeinschaft der Beschwerdeführer mit ihren Eltern im Bundesgebiet sei von einem mit den Aufenthaltsverboten verbundenen Eingriff in deren Privat-und Familienleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen und zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) als dringend geboten zu erachten.
Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die familiäre Bindung und die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes allenfalls ableitbare Integration der Beschwerdeführer Bedacht zu nehmen. Familiäre Bindungen zu Eltern und Geschwistern lägen vor und seien auch durchaus gewichtig. Die aus dem Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet allenfalls ableitbare Integration sei jedoch günstigstenfalls als rudimentär zu bezeichnen, zumal eine sonstige Integration-welcher Art auch immer-weder vorgebracht noch belegt werde. Es werde "jedoch zur Kenntnis genommen", dass die Beschwerdeführer den Besuch eines Deutschkurses behaupteten. Eine Berufsausbildung der Beschwerdeführer, die ihre bisherige Schulbildung in Pakistan erhalten hätten, würde nicht vorgebracht. Zufolge der Bestätigung der gegen alle vier Beschwerdeführer ausgesprochenen erstinstanzlichen Aufenthaltsverbote könnten diese gemeinsam ausreisen, sodass die Beschwerdeführer insofern nicht im Ausland auf sich alleine gestellt wären.
Eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen habe ein klares Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erlassung der Aufenthaltsverbote und am künftigen Fernbleiben der Beschwerdeführer vom Bundesgebiet ergeben. Es bestehe ein großes öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, welches sowohl unter dem Blickwinkel des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als auch unter dem Gesichtpunkt anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben sei. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei sohin auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG nicht nur zulässig, sondern erweise sich zudem als dringend geboten.
Angesichts des dargestellten Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführer habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.
In Anbetracht des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführer könne selbst unter Bedachtnahme auf deren private Situation ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes von fünf Jahren erwartet werden.
2. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden mit dem Begehren, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerden beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
1. Gegen einen Fremden kann gemäß § 60 Abs. 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG hat gemäß § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen.
Für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG ist allerdings die erwiesene objektiv unrichtige Angabe des Fremden nicht ausreichend, sondern vielmehr das Vorliegen einer vorsätzlichen Täuschung durch wissentlich falsche Ausführungen über die in der Bestimmung genannten Umstände erforderlich (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0139, sowie-zu der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 36 Abs. 2 Z. 6 Fremdengesetz 1997-vom 25. April 2006, Zl. 2004/21/0264).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen auch im Niederlassungsrecht zu dem unbestimmten Gesetzesbegriff der Gefährdung der "öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" gemäß § 11 Abs. 4 Z. 1 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz-NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, ausgesprochen, dass allein die Vorlage gefälschter Unterlagen ohne Wissen und ohne Zutun des Fremden für die Bejahung der nach § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG anzustellenden Prognose nicht ausreicht (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0908, sowie vom 14. Mai 2009, Zlen. 2009/22/0008 bis 0009).
2.1. Die Beschwerden führen in diesem Zusammenhang-im Einklang mit dem im Administrativverfahren erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführer-aus, dass der Vater der Beschwerdeführer die gefälschten Einkommensbestätigungen von E.W. besorgt und den Anträgen seiner Kinder, der Beschwerdeführer, beigelegt habe; die Beschwerdeführer, die schon aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse keine Kenntnis vom Inhalt der Anträge gehabt hätten, hätten von den gefälschten Einkommensbestätigungen nichts gewusst. Die belangte Behörde habe es unterlassen, zu der von § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG geforderten vorsätzlichen Täuschung oder Wissentlichkeit Feststellungen zu treffen.
2.2. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Die belangte Behörde gab in den angefochtenen Bescheiden zutreffend die Aussage des Vaters der Beschwerdeführer anlässlich seiner Vernehmung am 29. Jänner 2008 wieder, wonach dieser die falschen Lohnbestätigungen von der Firma E.W. geholt und sich "um alles gekümmert" habe; seine Kinder, die "noch nicht so gut Deutsch" sprächen, wüssten von den gefälschten Bestätigungen nichts.
Die belangte Behörde stützt ihre Feststellung in Hinblick auf die Wissentlichkeit der Beschwerdeführer - der nach dem oben (unter II.1.) Gesagten zentrale Relevanz zukommt - lediglich auf den in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Umstand, dass die Beschwerdeführer die am 17. Dezember 2007 eingebrachten Verlängerungsanträge unterfertigt haben. Die weitere - in der Beschwerde bekämpfte - Feststellung des angefochtenen Bescheides, dass die Beschwerdeführer jene Anträge persönlich eingebracht hätten, ist anhand der nicht vollständig vorgelegten Verwaltungsakten nicht nachvollziehbar. Damit erscheint allerdings die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung - auch in Hinblick auf die Angaben des Vaters der Beschwerdeführer - als mangelhaft begründet.
3. Die angefochtenen Bescheide waren daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 4. Juni 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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