Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des B S D in L, geboren am 10. Mai 1979, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 26. Februar 2007, Zl. St 127/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 26. Februar 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, laut dem Beschwerdevorbringen ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z. 9, §§ 63, 66, 86 und 87 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Linz) habe (in ihrem Bescheid vom 13. April 2005) folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer habe am 6. April 2004 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gestellt und sich dabei auf die am 29. Dezember 2003 mit (der österreichischen Staatsbürgerin) A. geschlossene Ehe berufen. Nach der Aktenlage sei diese Ehe noch aufrecht.
Die in dieser Sache durchgeführten Erhebungen hätten jedoch ergeben, dass es sich dabei um eine Scheinehe handle bzw. der Beschwerdeführer gegenüber einer österreichischen Behörde und ihren Organen unrichtige Angaben über seine persönlichen Verhältnisse sowie den Zweck seines Aufenthalts gemacht habe, um sich die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. Anlässlich der Vernehmung am Gendarmerieposten Angern an der March am 14. Oktober 2004 habe A. angegeben, dass die gegenständliche Ehe in W von einer dritten Person vermittelt worden wäre und von Anfang an klar gewesen wäre, dass es eine Scheinehe werden würde. Sie hätte vom Beschwerdeführer gleich nach der Hochzeit € 5.000,--in bar auf die Hand erhalten.
Der Beschwerdeführer habe in seiner darauf folgenden schriftlichen Stellungnahme vom 11. Jänner 2005 "bzw." 9. März 2005 im Wesentlichen ausgeführt, dass er weder einen Geldbetrag für die Eheschließung bezahlt hätte noch eine Scheinehe eingegangen wäre. Er hätte mit A. zusammen, wenn auch nur für kurze Zeit, in einer ordentlichen Ehe gelebt. Letztendlich hätte seine Frau etwa im September 2004 die eheliche Lebensgemeinschaft verlassen und wäre nicht mehr auffindbar gewesen und nach W verzogen, dies ausdrücklich gegen seinen Willen. Der fehlende Ehewille der A. könnte allerdings nicht zu seinen Lasten in der Form interpretiert werden, dass eine Scheinehe eingegangen worden wäre, und es wären die Behauptungen der A. haltlos und nicht nachvollziehbar. Zwischenzeitig wäre es wieder zu einem gemeinsamen ehelichen Wohnsitz gekommen. A. wäre nunmehr in der Lage, ihre ursprünglich getätigten Angaben richtig zu stellen, die lediglich auf Grund des Druckes einer vorübergehend von ihr eingegangenen Lebensgemeinschaft entstanden wären, wobei sie von ihrem derzeitigen Lebengefährten zu diesen Aussagen genötigt und überredet worden wäre.
In der Folge sei der vom Beschwerdeführer angegebene (gemeinsame eheliche) Wohnsitz überprüft worden. Laut dem Erhebungsbericht vom 8. April 2004 sei diese Wohnung in L ca. 40 m² groß und stehe darin im Schlafzimmer nur ein 1,4 m breites Bett. Zum Zeitpunkt der Überprüfung seien darauf ein Polster und eine Decke gelegen. Es habe sich nur Männerkleidung in der Wohnung befunden. Weibliche Toiletteartikel seien nicht vorhanden gewesen. Laut den Angaben des Beschwerdeführers habe seine Frau die gesamte Kleidung und Toiletteartikel mitgenommen. Er habe angegeben, dass sich seine Frau in der Nähe von W bei ihren kranken Kindern befände. Diese Auskunft habe er, nachdem er zu verschiedenen Tages-und Nachtzeiten kontrolliert worden sei, bei jeder Kontrolle gegeben. Den Namen der Kinder habe er jedoch nicht nennen können. Auch den Namen seiner Schwiegereltern habe er nicht gewusst. Unter der von ihm angeführten Handytelefonnummer habe seine Frau nicht erreicht werden können. Auf Grund dieses Berichtes sei von der Erstbehörde mit Schreiben vom 12. April 2005 die amtliche Abmeldung veranlasst worden.
Nach Hinweis auf das Berufungsvorbringen und die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in schlüssiger, nachvollziehbarer und glaubwürdiger Weise dargelegt habe, dass eine Scheinehe eingegangen worden sei. Diesen Angaben sei bereits deshalb mehr Gewicht beizumessen, weil erfahrungsgemäß derartige Eingeständnisse gegenüber Behörden nicht leichtfertig gemacht würden, müsse der Betreffende doch davon ausgehen, sich "unangenehme Fragen" seitens der Behörden oder der Exekutive stellen zu lassen. Insbesondere sei der Ehegattin des Beschwerdeführers auch deshalb mehr Glaubwürdigkeit beizumessen, weil sie sich mit ihren Angaben der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt habe.
Der Tatbestand des § 86 Abs. 1 FPG iVm § 60 Abs. 2 Z. 9 leg. cit. sei erfüllt.
Auch sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Sinn des § 66 Abs. 1 leg. cit. dringend erforderlich, weil das Eingehen einer Ehe lediglich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich einen krassen Rechtsmissbrauch darstelle. In weiterer Folge ergebe sich aus dieser Sicht der Dinge nicht nur eine tatsächliche und gegenwärtige, sondern auch eine erhebliche Gefahr, die zweifelsohne ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer erst seit Februar 2002 im Bundesgebiet aufhalte, könne ihm keine weitergehende Integration hier zugebilligt werden. Nähere verwandschaftliche oder sonstige Bindungen im Bundesgebiet habe er nicht geltend gemacht. Im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Verhaltensprognose wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation, sodass das Aufenthaltsverbot auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Von der Ermessensbestimmung des § 60 Abs. 1 FPG sei auch deshalb Gebrauch zu machen gewesen, weil eine Abstandnahme (von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes) die öffentliche Ordnung zu schwer beeinträchtigt hätte und keine besonderen Umstände ersichtlich seien, die eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers hätten begründen können.
Die Dauer des von der Erstbehörde verhängten Aufenthaltsverbotes sei nicht als rechtswidrig zu erkennen, weil erst nach Ablauf dieser Zeit erwartet werden könne, dass sich der Beschwerdeführer an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten würde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, sodass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer ein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG sei.
Die Beschwerde vertritt die Auffassung, dass im Sinn des verfassungsgesetzlich gewährleistetes Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und der gesetzgeberischen Absicht auf Gleichbehandlung von Angehörigen österreichischer Staatsbürger mit Angehörigen von (anderen) EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige seien, nicht die belangte Behörde, sondern der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig gewesen wäre, hätte doch gemäß Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG ein Tribunal entscheiden müssen.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass-abgesehen davon, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die genannte Richtlinie nicht mehr in Geltung stand-die Ansicht der belangten Behörde, gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG als Berufungsbehörde zuständig zu sein, der ständigen hg. Judikatur (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0119, und vom 18. Mai 2007, Zl. 2007/18/0197) entspricht. Da die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG im Verfassungsrang steht, kann die Erlassung des angefochtenen Bescheides auch nicht (wie dies der Beschwerdeführer annimmt) einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz bedeuten. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf Art. 6 EMRK hinweist, ist ihm zu entgegnen, dass fremdenpolizeiliche Maßnahmen nicht in den Anwendungsbereich der genannten Konventionsbestimmung fallen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 2008, Zl. 2007/18/0129, mwN).
2. Die belangte Behörde hat im Verwaltungsverfahren Erhebungen durchgeführt und in deren Rahmen (u.a.) die Ehegattin des Beschwerdeführers und diesen vernommen sowie auch Ermittlungen an der behaupteten gemeinsamen Wohnanschrift vorgenommen. Wenn sie, gestützt auf die Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers und das Ergebnis dieser Ermittlungen an der behaupteten gemeinsamen Wohnanschrift, der Darstellung der Ehegattin des Beschwerdeführers Glauben schenkte, so begegnet diese Beweiswürdigung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken, wird doch die Darstellung der Ehegattin des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe dadurch untermauert, dass-was die Beschwerde nicht in Abrede stellt-der Beschwerdeführer weder den Namen der Kinder seiner Ehegattin noch den Namen seiner Schwiegereltern nennen konnte und in seiner Wohnung auch keine weiblichen Toiletteartikel vorgefunden werden konnten. Auf diese Erhebungsergebnisse geht die Beschwerde nicht ein.
Wenn die Beschwerde rügt, dass die Anträge des Beschwerdeführers auf neuerliche Vernehmung seiner Ehegattin und des Zeugen G. unberücksichtigt geblieben seien, so zeigt sie damit bereits deshalb keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf, weil sie nicht ausführt, welche konkreten Tatsachen durch die beantragten Vernehmungen hätten bewiesen werden sollen, sodass die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangel nicht dargetan wurde. Auch bestand für die belangte Behörde keine Verpflichtung zur unmittelbaren Beweisaufnahme und durfte sie sich daher auf das mit der Ehegattin des Beschwerdeführers aufgenommene Vernehmungsprotokoll stützen.
Ferner ist das weitere Beschwerdevorbringen, dass die Fremdenpolizeibehörden eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Linz hätten erstatten müssen, um die Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung der Ehe zu ermöglichen, und die belangte Behörde die Frage der Scheinehe nicht als "Vorfrage" hätte beantworten dürfen, nicht zielführend, weil eine Nichtigerklärung der Ehe gemäß § 23 Abs. 1 Ehegesetz nicht Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2007/18/0119, mwN).
Wenn daher die belangte Behörde zur Überzeugung gekommen ist, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit A. eingegangen sei, um einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen, und eine "Scheinehe" (Aufenthaltsehe; vgl. § 30 Abs. 1 NAG) vorliege, so begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken.
3. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass er Asylwerber gewesen sei, sein Asylverfahren infolge Verehelichung mit der österreichischen Staatsbürgerin A. zur Beendigung gebracht habe und am 6. April 2004 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt habe, worauf die Erstbehörde das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet habe.
Im Hinblick darauf erscheint die nicht näher begründete Beschwerdeansicht, dass die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer kein Aufenthaltsverbot, sondern lediglich ein Rückkehrverbot hätte erlassen dürfen, nicht nachvollziehbar, war doch der Beschwerdeführer seit der von ihm selbst angeführten Beendigung des Asylverfahrens kein Asylwerber mehr.
4. Schließlich begegnet auch die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes keinen Bedenken.
Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 leg. cit. unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach der hg. Judikatur ist ein Aufenthaltsverbot, das nicht unbefristet erlassen werden kann, für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das obgenannte Erkenntnis, Zl. 2007/18/0119, mwN).
In Anbetracht des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist die Auffassung der belangten Behörde, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne, nicht zu beanstanden, und es zeigt die Beschwerde keine Umstände auf, die die Festsetzung einer kürzeren Dauer dieser Maßnahme geboten hätten.
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 4. Juni 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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