Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Marijan Petrovic, geboren am 3. Januar 1974, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Februar 2007, Zl. SD 1174/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 15. Februar 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei letztmalig am 6. März 2005 sichtvermerksfrei in Österreich eingereist und habe am 25. März 2005 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger-§ 49 Abs. 1 FrG" gestellt, weil er am 24. März 2005 in Wien die österreichische Staatsbürgerin H. geheiratet habe, an deren Wohnadresse in 1190 Wien er seit 8. März 2005 behördlich gemeldet sei. Über den Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sei bisher nicht entschieden worden, weil ein Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe eingeleitet worden sei.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt der Eheschließung Sozialhilfeempfängerin gewesen und habe hohe Schulden gehabt. Ihre Ehe mit dem Beschwerdeführer sei bereits ihre sechste Ehe, wobei eine frühere Ehe als Aufenthaltsehe festgestellt und rechtskräftig für nichtig erklärt worden sei. Eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer sei schwierig gewesen, weil er nur gebrochen Deutsch gesprochen habe.
Eine von der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) veranlasste Erhebung an der ehelichen Wohnanschrift (Bericht vom 20. Oktober 2005) habe ergeben, dass eine Hausbewohnerin, die H. kenne, deren Ehemann, also den Beschwerdeführer, dessen Lichtbild hergezeigt worden sei, noch nie gesehen habe. Hingegen sei des Öfteren ein blonder Österreicher gesehen worden, den die Hauspartei als Lebengefährten bezeichnet habe. Mit diesem Erhebungsergebnis konfrontiert habe die Ehegattin des Beschwerdeführers nur gemeint, sie wäre verwundert, weil doch der Beschwerdeführer zeitweise auf einen Kaffee vorbeikäme. Eine Mappe mit Dokumenten des Beschwerdeführers habe sie allerdings vorweisen können.
Eine weitere polizeiliche Erhebung in der "ehelichen" Wohnung am 23. August 2005, also nur fünf Monate nach der Eheschließung, habe ergeben, dass der 15-jährige Sohn der Ehefrau des Beschwerdeführers, P., und dessen Vater, S., anwesend gewesen seien und sich soeben im Fernsehen ein Fußballspiel angesehen hätten. Beide Personen seien befragt worden und hätten übereinstimmend angegeben, dass in der Wohnung nur H. und ihr Sohn P. wohnhaft wären. Ein Ausländer hätte in dieser Wohnung noch nie gewohnt. Den Beschwerdeführer würden sie weder kennen, noch wüssten sie, dass H. verheiratet sei.
Am 6. bzw. 7. Oktober 2005 seien die Ehefrau des Beschwerdeführers und dieser von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich vernommen worden. Dabei seien einige Widersprüche aufgefallen:
-Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe angegeben, dass sie der Beschwerdeführer schon öfters nackt gesehen hätte und dieser daher ihre ca. 32 cm lange Narbe am Bauch kennen müsste. Der Beschwerdeführer hingegen habe angegeben, dass seine Frau eine nur ca. 5 cm lange Narbe nächst dem Nabel hätte.
-Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe angegeben, dass sie am ganzen Körper tätowiert wäre. Der Beschwerdeführer hingegen habe nur davon gesprochen, sich an Tätowierungen an Händen und Armen erinnern zu können. Zwar glaubte er noch, andere Tätowierungen gesehen zu haben, er wüsste jedoch nicht genau, wo am Körper sie sich befänden.
-Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe angegeben, dass der Beschwerdeführer zuletzt vier Wochen zuvor (also etwa Anfang September 2005) in Bosnien gewesen wäre. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer angegeben, zuletzt Anfang August dort gewesen zu sein.
-Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe ausgesagt, dass dieser immer wieder mit der Bahn nach Bosnien führe und sie ihm dafür Geld gäbe. Der Beschwerdeführer wiederum habe gesagt, dass er nie mit der Bahn, sondern mit Freunden oder mit dem Autobus führe, wobei er das Geld hiefür von den Freunden oder seinen Eltern bekäme.
Die belangte Behörde habe im Berufungsverfahren die Vernehmung der Ehefrau des Beschwerdeführers, des Vaters des gemeinsamen Kindes, S., und des Kindes P. veranlasst. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe bloß auf ihre bisherigen im Verfahren gemachten Angaben verwiesen und partout keine darüber hinausgehende Aussage machen wollen. Auch ihr Sohn P. habe sich der Zeugenaussage entschlagen. Der Zeuge S. habe hingegen am 16. November 2006 angegeben, seinen Sohn ca. alle drei bis vier Monate an dessen Adresse (in der "ehelichen" Wohnung) zu besuchen und manchmal auch über Nacht zu bleiben. Er wäre zwar in Kenntnis, dass H. den Beschwerdeführer geheiratet hätte, hätte jedoch diesen noch nie in der Wohnung seiner Ex-Lebensgefährtin (der Ehegattin des Beschwerdeführers) gesehen. Er könnte nicht angeben, ob es sich bei dieser Ehe um eine aufrechte Ehegemeinschaft handelte.
Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Beschwerdeführer kein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG sei, weil seine Ehegattin nicht ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe. Was nun die Beweiswürdigung in Bezug darauf, ob der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin jemals ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt habe, anlange, so sei auf Folgendes hinzuweisen:
Die österreichische Ehegattin sei um ca. elf Jahre älter als der Beschwerdeführer und im Zeitpunkt der Eheschließung in großer finanzieller Not gewesen, weil sie seit vielen Jahren arbeitslos gewesen sei, Sozialhilfe bezogen habe und hohe Schulden gehabt habe. Angeblich hätten die Ehegatten einander zu Silvester 2002 kennen gelernt. Doch habe sich der Beschwerdeführer immer nur drei Monate als Tourist in Österreich aufgehalten. Am Anfang der Ehe hätten sich die Eheleute nicht oder nur schlecht miteinander verständigen können (vgl. die Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2005, wonach dieser nur gebrochen Deutsch spräche). Sie kenne die nahen Verwandten des Beschwerdeführers nicht, obwohl die räumliche Entfernung nicht überwindbar wäre. Hausparteien würden den Beschwerdeführer gar nicht kennen.
Zu diesen Indizien für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe komme noch hinzu, dass bei der Eheschließung keine Verwandten der österreichischen Ehegattin anwesend gewesen seien, nicht einmal ihr damals vierzehnjähriger Sohn. Die Rechtfertigung, er hätte die Schule besuchen müssen, sei angesichts der Bedeutung einer Eheschließung der Mutter wohl in den Hintergrund tretend. Der Beschwerdeführer habe nicht sicher angeben können, dass seine Ehefrau, wie diese selbst angegeben habe, am ganzen Körper tätowiert wäre. Derartige Merkmale müssten einem Ehepartner, der mit dem anderen angeblich geschlechtlich verkehre, wohl aufgefallen sein. Bei mehreren Erhebungen an der Adresse der "ehelichen" Wohnung habe der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden können. Über Vorhalt der Aussagen von Hausparteien, den Beschwerdeführer nicht zu kennen, habe dessen Ehefrau angegeben, sich wundern zu müssen, weil ihr Gatte doch zeitweise auf einen Kaffee vorbeikäme. Ferner habe die Ehefrau des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2005 angegeben, bis März 2005 (das sei der Monat der Hochzeit mit dem Beschwerdeführer) mit V. liiert gewesen zu sein, welcher allerdings nie bei ihr gewohnt hätte.
Das Zusammenspiel aller genannter Indizien mache das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, also einer Ehe, in der ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie stattgefunden habe, derart wahrscheinlich, dass "dies" bereits an Sicherheit grenze. Den dieser Annahme entgegenstehenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau komme hiebei aus folgenden Gründen keine maßgebende Bedeutung zu: Der Beschwerdeführer habe ein natürliches Interesse an einer für ihn günstigen Darstellung der Umstände, habe er doch durch die Eheschließung eine Aufenthalts-und Beschäftigungsbewilligung erwarten können. Seine Ehefrau, die als Sozialhilfeempfängerin in ärmlichen Verhältnissen lebe (gelebt habe) und hohe Schulden (gehabt) habe, habe begründet hoffen können, dass der Beschwerdeführer einer legalen Beschäftigung nachgehen können würde (wie es tatsächlich auch der Fall gewesen sei) und sie um den Preis der Aufenthaltseheschließung ein besseres, schuldenfreies Leben führen könne. Der Sohn der Ehefrau des Beschwerdeführers, der keine Aussage über ein gemeinsames Familienleben seiner Mutter mit dem Beschwerdeführer habe machen wollen, habe sich in einem Zwiespalt befunden. Der Zeuge S. habe als eher Außenstehender diesbezüglich weniger Skrupel zeigen müssen und angegeben, den Beschwerdeführer nie in der "ehelichen" Wohnung gesehen zu haben und auch über eine aufrechte Ehegemeinschaft nichts sagen zu können. Besonders bedeutsam sei diesbezüglich der Zusammenhang mit der niederschriftlichen Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2005, wonach der Zeuge S. ca. zwei-bis dreimal pro Woche zu ihr und ihrem Sohn auf Besuch käme. Wenn jemand bis Oktober 2005 ca. zwei-bis dreimal in der "ehelichen" Wohnung des Beschwerdeführers zu Besuch komme (später offensichtlich nur mehr drei-bis viermal pro Jahr) und trotzdem den Beschwerdeführer nie dort gesehen habe, könnten die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin nicht stimmen. Betont werde, dass die Angabe über den häufigen Besuch des Zeugen S. von der Ehegattin des Beschwerdeführers stamme, die nach dem Verfahrensablauf wohl nicht verdächtig sei, dem Beschwerdeführer schaden zu wollen.
Die belangte Behörde sehe in der Tatsache, dass ein Fremder eine Scheinehe eingehe, um sich damit aufenthalts-und beschäftigungsrechtliche Vorteile zu verschaffen, indem versucht werde, den aufrechten Bestand einer herkömmlichen (mit einem Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK verbundenen) Ehe in an Behörden gerichteten Anträgen vorzuschieben, eine tatsächliche, erhebliche Gefahr, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einem geordneten Fremden-und Ehewesen berühre.
Bei der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG falle bloß der ca. zweijährige Aufenthalt des Beschwerdeführers-etwas verstärkt durch frühere zeitlich begrenzte Anwesenheiten-ins Gewicht. Seinen persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich stehe die durch die rechtsmissbräuchliche Eheschließung und das Berufen darauf im Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bewirkte Verletzung maßgeblicher öffentlicher Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigend gegenüber. Die Ansicht der Erstbehörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), könne durchaus nachvollzogen und übernommen werden.
Da besonders berücksichtigungswerte Gründe nicht erkannt und auch nicht vorgebracht worden seien, habe im Rahmen einer behördlichen Ermessensübung von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht Abstand genommen werden können.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so könne im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers, selbst unter Berücksichtigung seiner privaten, familiären und beruflichen Situation, ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. der Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen eines achtjährigen Zeitraumes erwartet werden. Bei Festsetzung dieser Frist sei auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber ab 1. Jänner 2006 die Höchstdauer mit zehn Jahren (statt bis dahin mit fünf Jahren) bestimmt habe, mitentscheidend gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) bringt die Beschwerde vor, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Stiefsohn auf Grund erheblicher Diskrepanzen, die bereits "mit" der Erstbehörde vorgefallen seien, berechtigt der Aussage entschlagen hätten. Naturgemäß habe der "Ex-Mann" der Ehegattin, der der belangten Behörde nunmehr mitgeteilt habe, dass er sehr wohl von der neuerlichen Verheiratung seiner "Ex-Frau" in Kenntnis wäre, den Beschwerdeführer noch nicht gesehen, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers auf Grund der Eifersucht des Beschwerdeführers danach trachte, dass die beiden Männer nicht aneinander gerieten. Jedenfalls habe die belangte Behörde die Vernehmung des Beschwerdeführers unterlassen und sei damit der ihr obliegenden Erforschung der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen, sondern habe sich vielmehr zu Unrecht auf angeblich durchgeführte Hauserhebungen gestützt. Der Beschwerdeführer hätte jedenfalls mit einem gerichtlichen beeideten Dolmetscher-dieser sei von der Erstbehörde nicht beigezogen worden-vernommen werden müssen. Ferner sei es unrichtig, dass, wie die belangte Behörde ausführe, über den Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht entschieden worden sei. Vielmehr sei mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 diesem Antrag nicht stattgegeben worden und sei dagegen mittlerweile Berufung erhoben worden, über die noch nicht entschieden worden sei.
1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Soweit die Beschwerde rügt, dass der Beschwerdeführer nicht nochmals von der belangten Behörde vernommen worden sei und diese überdies einen gerichtlich beeideten Dolmetscher hätte beiziehen müssen, weil ein solcher von der Erstbehörde nicht beigezogen worden sei, macht sie bereits deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel geltend, weil sie nicht darlegt, welche Angaben des Beschwerdeführers mangels Beiziehung eines Dolmetschers von der Erstbehörde unrichtig protokolliert oder verstanden worden seien und welche konkreten Tatsachen auf Grund einer neuerlichen Vernehmung des Beschwerdeführers hätten festgestellt werden müssen.
Ob-wie die Beschwerde vorbringt-dem Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 nicht stattgegeben worden sei und dagegen mittlerweile Berufung erhoben worden sei, über die noch nicht entschieden worden sei, kann dahingestellt bleiben, räumt die Beschwerde doch damit ein, dass dem Beschwerdeführer bisher jedenfalls kein Aufenthaltstitel erteilt worden ist.
Gemäß dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (vgl. § 46 AVG) war die belangte Behörde berechtigt, die Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers vom 6. bzw. 7. Oktober 2005 wie auch das Ergebnis der polizeilichen "Hauserhebungen" zu verwerten. So hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf die Diskrepanzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (vgl. dazu insbesondere Seite 3 des angefochtenen Bescheides) abgestellt und auf weitere Indizien hingewiesen, die für die Annahme einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) sprächen. Auf diese beweiswürdigenden Überlegungen-so etwa auf die Widersprüche in Bezug auf die Tätowierungen und eine Narbe der Ehegattin des Beschwerdeführers, den Zeitpunkt der Heimreise des Beschwerdeführers nach Bosnien im Sommer 2005 oder die Art und die Finanzierung dieser Reise-geht die Beschwerde nicht ein. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die nachvollziehbar und plausibel erscheint, begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
1.3. Auf dem Boden der unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde und in Anbetracht des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, Zl. 2007/18/0156, mwN), begegnet auch die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinn des-im Beschwerdefall gemäß § 87 FPG anzuwendenden-§ 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) leg. cit. darstelle, keinem Einwand.
2. Ferner begegnet die Interessenabwägung der belangten Behörde im Grunde des § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG keinen Bedenken und genügt es, auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen. Die Beschwerde legt auch nicht dar, auf welche persönlichen Bindungen oder Umstände die belangte Behörde im Einzelnen noch hätte Bedacht nehmen müssen.
3. Schließlich kann-entgegen der Beschwerdeansicht-auch keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde gegen ihre Begründungspflicht verstoßen habe.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19. März 2009
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