Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des A Z in W, geboren am 31. März 1963, vertreten durch Mag. Andreas Daxberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 13, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. September 2004, Zl. SD 1162/04, betreffend Rückkehrverbot, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. September 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen iranischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und § 39 Abs. 1 Fremdengesetz 1997-FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, durch den Verfassungsgerichtshof abgetretene und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte Beschwerde mit dem Begehren, den angeführten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
4. Mit Schreiben vom 10. November 2006 übermittelte der Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Oktober 2006, wonach dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, in Österreich Asyl gewährt wurde.
5. Über hg. Anfrage vom 12. September 2008 gab der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme ab:
"Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH, Zl. 2005/18/0524-8, vom 12.09.08, gebe ich bekannt, dass ich mich ungeachtet des ergangenen Asylbescheides vom 30.10.2006, in nachstehenden subjektiven Rechten nach wie vor verletzt fühle und führe daher aus wie folgt: Recht auf Familienleben, Recht auf Arbeit, Recht auf Menschenwürde.
Alle diese Rechtsverletzungen bzw. dessen Entwicklungen sowie, Arbeitsverlust, Wohnungsverlust, Bedrohung, Freiheitsentzug, Demütigungen sowie Misshandlungen während der Schubhaft (diese Sache habe ich zur Anzeige gebracht) führten dazu, dass ich völlig aus der Bahn geworfen und wie aus der Beilage ersichtlich psychisch krank wurde und schließlich durch die Unterdrückung mehrfach straffällig.
Ich fühle mich daher auch in meiner Menschenwürde durch das Verhalten der Fremdenpolizeibehörde und deren teils willkürliches Vorgehen verletzt (z.B. Heimreisezertifikatsbeschaffung bei der iranischen Botschaft/der Fremdenbehörde war bekannt, dass eine Ausstellung solches Zertifikats nur mit meiner Unterschrift erfolgt.) Der Zweck der Schubhaft (Sicherung d. Außerlandesbringung) war daher nicht erreichbar und die längere Anhaltung folglich illegal.
Um die Verantwortlichen bei der Fremdenbehörde auf meine aussichtslose Situation aufmerksam zu machen musste ich zum unvernünftigen Mittel des Hungerstreiks greifen. Wie aus der Beilage ersichtlich, trieb mich meine Verzweiflung schließlich in einem Suizidfall.
Mein Familienleben ging aus diesen Entwicklungen kaputt und die Lebensgemeinschaft aus der eine Tochter entstammt, wurde auseinander gerissen. Hier wurden auch Kinderrechte verletzt.
Schließlich dank der rechtsstaatlichen Prinzipien Österreichs, ist es mir gelungen, mein Leben wieder weitgehend in den Griff zu bekommen, das Projekt S P V/ein pro Audio und Musikproduktionsmagazin, das ich vor der Schubhaft als Leiter der Redaktion führte, (Dank AMS-Unterstützung bzw. Schulungen) wiederzubeleben. Aber ich wurde meiner Meinung nach in meinen Menschenrechten in den letzten Jahren auf massivste verletzt und verlange daher Gerechtigkeit.
Ich ersuche das Hohe Gericht eine diesbezügliche Feststellung zu treffen und allenfalls eine entsprechende Entschädigung festzusetzen.
In der Hoffnung auf eine positive Erledigung in dieser Angelegenheit bedanke ich mich für ihre Zeit und Mühewalt und verbleibe mit meiner, vorzüglicher Hochachtung,"
II.
1. Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, am 1. Jänner 2006 noch nicht abgelaufen waren, gelten nach § 125 Abs. 3 FPG als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit der selben Gültigkeitsdauer. Besteht gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.
Gemäß § 65 Abs. 2 FPG tritt ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot außer Kraft, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Oktober 2006, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 in Österreich Asyl gewährt. Damit ist das - mit dem angefochtenen Bescheid erlassene - Aufenthaltsverbot, das gemäß § 125 Abs. 3 FPG mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rückkehrverbot gegolten hat, gemäß § 65 Abs. 2 FPG außer Kraft getreten.
2. Mit dem Vorbringen, durch die in der Stellungnahme vom 12. September 2008 behaupteten Rechtsverletzungen völlig aus der Bahn geworfen, psychisch krank und schließlich durch die Unterdrückung mehrfach straffällig geworden zu sein, macht der Beschwerdeführer nicht konkret geltend, inwiefern seine Rechtsposition bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides eine andere wäre.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt dem Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch keine Befugnis zu, Feststellungen über eine allfällige Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers durch das Verhalten der Fremdenpolizeibehörde, deren allenfalls willkürliches Vorgehen oder die Rechtmäßigkeit der Schubhaft zu treffen und allenfalls eine entsprechende Entschädigung festzusetzen.
Ausgehend davon, dass selbst im Falle einer Bescheidaufhebung die rechtliche Position des Beschwerdeführers nicht verändert werden würde und er keine bessere Rechtsposition erreichen könnte, als sie ihm mittlerweile zukommt, ist sein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde weggefallen.
3. In sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG war daher das Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen.
4. Da weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers ohne unverhältnismäßigen Aufwand als zutreffend oder unzutreffend beurteilt werden kann, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass ein Aufwandersatz nicht stattfindet (§ 58 Abs. 2 VwGG).
Wien, am 2. Dezember 2008
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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