Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des P in N, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. Oktober 1991, Zl. Sich-0702/889, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 1987 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen deutschen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 2 lit. b des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 555/1986, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich erlassen. Dem lag zugrunde, daß der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichtes Mannheim vom 16. Februar 1981 wegen eines gemeinschaftlich begangenen Vergehens des fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. In diese Verurteilung wurde die Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen eines tateinheitlich in zwei Fällen begangenen Betruges aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichtes Pforzheim vom 17. Oktober 1977 einbezogen. Bei der Interessenabwägung nach § 3 Abs. 3 leg. cit. ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich aufhältig sei und auch sonst keine Gründe vorlägen, wonach mit dem Aufenthaltsverbot in sein Privat- und Familienleben eingegriffen würde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. September 1989 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 1988 auf Aufhebung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes gemäß § 8 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 575/1987, (FPG) abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers vom 4. März 1991 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 8 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 FPG abgewiesen. Nach der Begründung seien die Gründe, die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblich gewesen seien, nicht weggefallen. Vielmehr sei der Beschwerdeführer seit Juli 1990 wieder geschäftlich in L in Erscheinung getreten, wobei dem Fremdenverkehrsverband ein Schaden in der Höhe von 23.000,-- DM entstanden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Gemäß § 8 FPG ist das Aufenthaltsverbot von der Behörde, die es erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
Im Beschwerdefall ist nicht zweifelhaft, daß die rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen, derentwegen das Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer verhängt wurde, den Voraussetzungen des § 73 StGB entsprechen und daher gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 FPG als bestimmte Tatsachen im Sinne des § 3 Abs. 1 FPG zu gelten haben. Ebenso steht außer Zweifel, daß diese Verurteilungen nach § 7 des Tilgungsgesetzes 1972 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 leg. cit. sowie den §§ 45 ff des
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deutschen - Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungregister (Bundeszentralregistergesetz -BZRG) in der Fassung vom 21. September 1984, BGBl. I 1229, weder getilgt sind noch als getilgt gelten. Schon aus diesem Grunde entspräche - mangels einer Änderung der zur Beurteilung der öffentlichen Interessen maßgeblichen Umstände - die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer - vorbehaltlich einer zu dessen ungunsten ausgehenden Interessenabwägung nach § 3 Abs. 3 FPG - auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides dem Gesetz.
Dennoch ist der Beschwerde Erfolg beschieden, weil es die belangte Behörde unterlassen hat, die auch bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes im Falle einer Änderung der für die Beurteilung der privaten und familiären Interessen maßgebenden Umstände zugunsten des Beschwerdeführers erforderliche Interessenabwägung im Sinne des § 3 Abs. 3 FPG vorzunehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1991, Zl. 90/19/0304). Ausgehend von ihrer in diesem Punkte unrichtigen Rechtsansicht (vgl. dazu die Ausführungen in der Gegenschrift) hat sich die belangte Behörde mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Änderungen seines Privat- und Familienlebens, nämlich dem Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich wohnhaften österreichischen Staatsbürgerin und dem Vorhandensein eines gemeinsamen Kindes, nicht auseinandergesetzt.
Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß damit eine Aussage über das Ergebnis der im fortgesetzten Verfahren vorzunehmenden Interessenabwägung verbunden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Wien, am 17. Februar 1992
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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