Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskomissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde der E S in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien IV, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Juni 1989, Zl. MA 70-10/1030/89/Str, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 ergangene Strafverfügung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Juni 1989 wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin vom 28. März 1989 gegen die wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 ergangene Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 22. Februar 1989 „gemäß § 68 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1950) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen“.
Die Berufungsbehörde ging entsprechend der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß diese Strafverfügung nach einem ersten Zustellversuch am 8. März 1989 und einem solchen am 9. März 1989 an diesem Tag beim Postamt 1032 gemäß § 17 Abs. 1 des Zustellgesetzes hinterlegt und noch an demselben Tag zur Abholung bereitgehalten worden sei. Mit diesem Tag gelte gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen sei und sich auch nicht ergeben habe, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig habe Kenntnis erlangen können. Daß dies der Fall gewesen sei, sei nicht anzunehmen, da die Beschwerdeführerin zum Vorhalt der Verspätung vom 7. April 1989 nicht Stellung genommen und auch keine sachbezogenen Einwände gegen den Zurückweisungsbescheid in ihrem Rechtsmittel vorgebracht habe. Die Rechtsmittelfrist habe daher am 9. März 1989 begonnen und am 23. März 1989 geendet. Der Einspruch sei jedoch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung von der Beschwerdeführerin selbst mit 28. März 1989 datiert, laut Poststempel auf dem Briefumschlag erst am 28. März 1989 zur Post gegeben und somit im Sinne des § 49 Abs. 1 VStG 1950 erst nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht worden. Er sei daher von der Behörde erster Instanz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behauptet die Beschwerdeführerin, der angefochtene Bescheid entspreche weder den Bestimmungen des § 18 AVG 1950 noch jenen der Beglaubigungsverordnung, weil nach dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ nicht angeführt sei, um welche zur Beglaubigung ermächtigte Person es sich dabei handle, überdies der nach diesem Kanzleivermerk aufscheinende handschriftliche Vermerk nicht als eigenhändige Unterschrift zu werten sei, und „die Behauptung der belangten Behörde, ob eine diese Handschrift hinsetzende Person zur Beglaubigung der Bescheidausfertigung tatsächlich von der Verwaltungsbehörde, im besonderen ermächtigt“ sei, überhaupt fehle.
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG 1950 müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
Zufolge § 3 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember 1925, BGBl. Nr. 445, über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei, sind zur Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen nur die Angestellten ermächtigt, die für ihre Person mit dieser Aufgabe durch eine besondere schriftliche Verfügung des Amtsvorstandes ausdrücklich betraut worden sind. Die Ermächtigung kann zufolge Abs. 2 dieser Verordnungsstelle entweder allgemein erteilt oder - ohne daß jedoch hiedurch die Rechtswirksamkeit der unter Beobachtung der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung beglaubigten Ausfertigungen berührt würde - auf bestimmte Fälle eingeschränkt werden. Zufolge § 4 dieser Verordnung ist die Beglaubigung in der Weise vorzunehmen, daß am Schlusse der schriftlichen Ausfertigung der Name desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat, wiedergegeben und sodann die Klausel „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ beigesetzt und vom Angestellten mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.
Aus der letztgenannten Bestimmung ergibt sich nicht, daß nach dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ anzuführen ist, um welche zur Beglaubigung ermächtigte Person es sich dabei handelt, also etwa der Name dieser ermächtigten Person anzugeben wäre; dies gilt nur für den die Erledigung Genehmigenden. Warum der auf der vorliegenden Ausfertigung des angefochtenen Bescheides „aufscheinende handschriftliche Vermerk nicht als eigenhändige Unterschrift zu werten“ sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und ist auch für den Gerichtshof nicht zu erkennen, wenn man davon ausgeht, daß die Unterschrift als ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift anzusehen ist, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1979, Slg. N. F. Nr. 5423/F). Ferner ist das Fehlen einer „Behauptung der belangten Behörde, ob eine diese Unterschrift hinsetzende Person zur Beglaubigung der Bescheidausfertigung tatsächlich von der Verwaltungsbehörde ermächtigt ist“, auf dem Boden der vorstehend wiedergegebenen Rechtslage irrelevant, solange es an Anhaltspunkten dafür fehlt (auch die Beschwerdeführerin hat derartiges nicht behauptet), daß jene Person, welche die im angefochtenen Bescheid angebrachte Klausel „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ unterschrieben hat, im Sinne der zitierten Verordnung nicht ermächtigt gewesen ist.
Mit dem wiedergegebenen Beschwerdevorbringen vermag die Beschwerdeführerin daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Eine solche Rechtswidrigkeit ist aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht darin zu erblicken, daß ihr Einspruch gegen die Strafverfügung spruchgemäß nicht wegen Verspätung, sondern „wegen entschiedener Sache“ zurückgewiesen worden ist, weil der Einspruch jedenfalls „zurückgewiesen“ (und nicht etwa abgewiesen) worden ist und in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei zu erkennen ist, daß diese Zurückweisung ausschließlich wegen verspäteter Einbringung dieses Einspruches erfolgt ist. Durch den Gebrauch der Formulierung „wegen entschiedener Sache“ ist die Beschwerdeführerin daher in keinem ihrer Rechte im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B VG verletzt worden.
Da die Beschwerdeführerin im übrigen nicht einmal die Rechtzeitigkeit ihres Einspruches gegen die erwähnte Strafverfügung oder eine sonstige Unrechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet hat und eine solche auch vom Gerichtshof im Rahmen seiner amtswegigen Überprüfung des angefochtenen Bescheides nicht festzustellen ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 10. November 1989
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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