Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Wa1dner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Wimmer , über die Beschwerde des H S in W, vertreten durch Dr. Hans K a s k a , Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. April 1989, Zl. SD 793/88, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 und 2 EGVG 1950, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (belangte Behörde) vom 26. April 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 7. November 1987 in der Zeit von 19.40 bis 19.45 Uhr in Wien 1., Stephansplatz 7, a) durch lautstarkes Schreien von Worten wie „Das können Sie mit mir nicht machen. Nur weil ich ein Kraftfahrzeug mit einem niederösterreichischen Kennzeichen fahre, gehen Sie auf mich los. Schreiben Sie doch auch einmal einen Wiener auf ... Das ist ja eine Ungerechtigkeit, die zum Himmel stinkt. Aber glauben Sie mir, das wird Ihnen noch leid tun ...“ etc. ein Verhalten gesetzt, das Ärgernis zu erregen geeignet sei und tatsächlich auch erregt habe, wodurch die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sei, b) sich ungeachtet vorangegangener Abmahnung gegenüber einem in rechtmäßiger Ausübung seines Dienstes befindlichen Sicherheitswachebeamten durch lautes Schreien von Worten wie „Da schauen Sie, da fährt schon wieder ein Wiener durch das Fahrverbot und Sie unternehmen nichts. Das ist ja eine Ungerechtigkeit, die zum Himmel stinkt. Aber glauben Sie mir, das wird Ihnen noch leid tun ...“ sowie heftiges Gestikulieren mit den Händen ungestüm benommen. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen a) Art. IX Abs. 1 Z. 1, b) Art. IX Abs. 1 Z. 2 EGVG 1950 verstoßen. Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer Geldstrafen von jeweils S 500,-- (Ersatzarrest je 30 Stunden). In der Begründung gab sie in geraffter Form die Angaben der als Zeugen vernommenen Sicherheitswacheorgane Insp. Sch. (Meldungsleger) und Insp. P., weiters die Rechtfertigung des Beschwerdeführers und die Angaben der von ihm geführten Zeugin B M., nicht jedoch jene der weiteren Zeugen des Vorfalles H und J K. in ihrer schriftlichen Erklärung vom 1. Februar 1988, wieder. Die belangte Behörde führte dazu aus, sie sei auf Grund der ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisse zu der Überzeugung gelangt, daß die klaren, schlüssigen und ausführlichen Angaben des Meldungslegers in der Anzeige und bei seiner Aussage als Zeuge den Tatsachen entsprächen. Der Zeuge Insp. P. habe diese Angaben im wesentlichen bestätigt. Daß er nicht genau habe hören können, was bei der Amtshandlung gesprochen worden sei, mache seine Aussage schon deshalb glaubwürdig, weil er zunächst mit einer anderen Amtshandlung beschäftigt gewesen sei, auf die er sich habe konzentrieren müssen. Auch dieser Zeuge habe aber angegeben, daß der Beschwerdeführer sehr erregt gewesen sei und sehr laut und heftig seinen Unmut geäußert habe. Die Zeugin M. sei demgegenüber offensichtlich bestrebt gewesen, sein Verhalten zu verharmlosen. Die schriftliche Erklärung von H und J K. sei schon angesichts der Aussage dieser Zeugin (gemeint: der B M.) und der eigenen Angabe des Beschwerdeführers, derzufolge er erregt gewesen sei, nicht geeignet, ihn zu entlasten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bringt vor, das erstinstanzliche Straferkenntnis habe keine Ausführungen darüber enthalten, durch welche Verhaltensweise er die öffentliche Ordnung gestört habe. Erst der angefochtene Bescheid enthalte eine Schilderung des ihm insoweit zur Last gelegten Verhaltens. Diese nachgeholte Konkretisierung sei unzulässig, weil nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt.
Der Beschwerdeführer ist damit nicht im Recht. Die behauptete Verjährung ist deshalb nicht eingetreten, weil sein als ordnungsstörend qualifiziertes Verhalten in der Anzeige vom 7. November 1987 detailliert beschrieben war und diese am 14. Jänner 1988 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit der Aufforderung zur Rechtfertigung zur Kenntnis gebracht wurde. Dies bildet eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11525/A).
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid auch deshalb für rechtswidrig, weil die belangte Behörde die Darstellung des gegenständlichen Vorfalles in der von diesen beiden unbefangenen Beobachtern des Geschehens verfaßten schriftlichen Erklärung vom 1. Februar 1988 unverständlicherweise als nicht geeignet erachtet habe, ihn zu entlasten. Die Angaben des Meldungslegers stünden in eklatantem Widerspruch nicht nur zur Verantwortung des Beschwerdeführers, sondern insbesondere auch zur Schilderung des Vorfalles durch die Zeugen B M. sowie H und J K. Nicht berücksichtigt habe die belangte Behörde ferner das Interesse des Meldungslegers, die Festnahme des Beschwerdeführers nachträglich durch übersteigerte Darstellung des Geschehens zu rechtfertigen.
Mit diesem Vorbringen bekämpft der Beschwerdeführer der Sache nach die Beweiswürdigung der belangten Behörde.
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 (§ 24 Abs. 2 VStG 1950) hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die freie Beweiswürdigung der Behörde unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unter anderem daraufhin, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h., ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen; wesentliche Mängel der Beweiswürdigung führen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides war die Zeugin M. „offensichtlich bestrebt, das Verhalten (des Beschwerdeführers) zu verharmlosen“. Ersichtlich deshalb schenkte die belangte Behörde ihrer die Verantwortung des Beschwerdeführers stützenden Aussage keinen Glauben. Der belangten Behörde ist zwar darin beizupflichten, daß ein solches offensichtliches Bestreben eines Zeugen seine Glaubwürdigkeit entscheidend beeinträchtigt. Weshalb aber für die belangte Behörde ein solches Bestreben der Zeugin „offensichtlich“ war, ist mangels näherer Begründung hiefür nicht erkennbar. Ein gleiches gilt hinsichtlich der Erwägung, die schriftliche Erklärung von H und J K. sei „schon angesichts der Aussage dieser Zeugin und der eigenen Angabe (des Beschwerdeführers), derzufolge er erregt gewesen sei, nicht geeignet, ihn zu entlasten“. Die im angefochtenen Bescheid im wesentlichen wiedergegebene Aussage der Zeugin M. lautete dahin, daß der Beschwerdeführer in normaler Lautstärke mit dem Polizisten gesprochen und ihn weder angeschrieen noch vor ihm wild gestikuliert habe. Erst zum Ende der Amtshandlung habe der Beschwerdeführer etwas lauter gesprochen. Ihrer Meinung nach könne man das aber nicht als Schreien bezeichnen. Die belangte Behörde ist zum einen eine Begründung für den von ihr aus der Aussage dieser Zeugin gezogenen Schluß auf die mangelnde Eignung der schriftlichen Erklärung von H und J K., den Beschwerdeführer zu entlasten, schuldig geblieben. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, weshalb aus der angeblichen Erregung des Beschwerdeführers die mangelnde Eignung der schriftlichen Äußerung der erwähnten Zeugen, ihn zu entlasten, folgen soll. Nach der Schilderung dieser Zeugen verlief die Diskussion zwischen dem Meldungsleger und dem Beschwerdeführer vollkommen normal, also nicht laut oder ungestüm oder etwa beleidigend. Es wäre ihnen aufgefallen, wenn der Beschwerdeführer gestikulierend, wie z.B. in den südlichen Ländern üblich, diskutiert hätte. Zur völligen Überraschung der Zeugen habe der Meldungsleger plötzlich ohne weitere Vorwarnung die Festnahme des Beschwerdeführers ausgesprochen und sodann seinen Kollegen (Insp. P.) herbeigerufen. Erst jetzt habe der Beschwerdeführer die Beamten lautstark aufgefordert, ihm den Grund für seine Festnahme mitzuteilen. Die aufgezeigten Mängel der Beweiswürdigung in Ansehung der Aussagen der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen sind wesentlich. Es kann nämlich im Hinblick auf die Pflicht der belangten Behörde, die der Entlastung des Beschwerdeführers dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden (§ 25 Abs. 2 VStG 1950) nicht ausgeschlossen werden, daß die belangte Behörde bei Vermeidung der geschilderten Mängel zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Dies nicht zuletzt deshalb, weil sich der Schuldspruch der belangten Behörde im wesentlichen auf die Angaben des Meldungslegers stützt. Insp. P. war (laut seiner Aussage vom 22. Februar 1989) zunächst nicht Zeuge des Geschehens, sondern in einer Entfernung von etwa 10 m mit der Kontrolle eines weiteren Fahrzeuges befaßt. Er wurde erst, nachdem er vom Meldungsleger nach Ausspruch der Festnahme des Beschwerdeführers zur Hilfeleistung aufgefordert worden war, unmittelbarer Zeuge des Vorfalles. Dementsprechend erschöpft sich seine - im übrigen erst rund 15 Monate nach dem Vorfall erstattete - Aussage über das hier maßgebende Verhalten des Beschwerdeführers in den Angaben, es sei „im Zuge dieser Amtshandlung ziemlich laut und erregt gesprochen worden“ sowie, daß der Beschwerdeführer „während des ganzen Vorganges sehr erregt war und sehr laut und heftig seinen Unmut geäußert hat“. Demnach trifft die Äußerung der belangten Behörde (in der Gegenschrift) das Verhalten des Beschwerdeführers sei in den Aussagen „der Beamten“ sehr eindrucksvoll geschildert worden, nur eingeschränkt zu.
Ein weiterer wesentlicher Verfahrensmangel ist auch, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, im Unterbleiben der von ihm beantragten Vernehmung von H und J K. als Zeugen zu erblicken. Bei der Feststellung des Sachverhaltes wird in der Regel auf die Vernehmung namhaft gemachter Entlastungszeugen nicht verzichtet werden können (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1969, Slg. Nr. 7535/A). Es ist offensichtlich, daß im vorliegenden Fall die Vernehmung der genannten Zeugen zur Wahrheitsfindung maßgebend hätte beitragen können. Daß deren Vernehmung etwa aus bestimmten Gründen unmöglich gewesen wäre, ist nicht zu erkennen.
Aus diesen Gründen ist der angefochtene Bescheid, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens beruht darauf, daß ein Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes nur in Höhe des Pauschalsatzes von S 10.110,-- zusteht und dieser bereits die darauf entfallende Umsatzsteuer umfaßt.
Wien, am 18. Dezember 1989
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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