Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Puck, Dr. Sauberer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. Oktober 1988, Zl. MA 14-P 16/88, betreffend Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse in Wien X, Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid vom 27. Mai 1988 stellte die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse fest, daß der Beschwerdeführer als Geschäftsführer gemäß § 67 Abs. 10 ASVG im Zusammenhang mit § 83 leg. cit. verpflichtet sei, der mitbeteiligten Partei die auf dem Beitragskonto des Beitragsschuldners prot. Fa. ... Ges.m.b.H. (im folgenden P. GmbH) rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren (Verzugszinsen berechnet bis 20. Mai 1988) im Betrag von S 2,825.876,61 zuzüglich Verzugszinsen seit 21. Mai 1988 in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien derzeit 10,5 %, berechnet von S 2,672.234,48 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Nach der Bescheidbegründung seien die im angeschlossenen Rückstandsausweis vom 20. Mai 1988 ausgewiesenen Beiträge samt Nebengebühren bisher trotz Fälligkeit und Mahnung nicht entrichtet worden. Der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer zur Vertretung der Beitragsschuldnerin berufen. Zu seinen Pflichten gehöre es, dafür zu sorgen, daß die Beiträge bei Fälligkeit entrichtet würden. Da dies schuldhaft unterblieben sei, sei gemäß § 67 Abs. 10 in Verbindung mit § 83 ASVG die Haftung für die Beiträge samt Nebengebühren auszusprechen und gemäß § 410 Abs. 1 Z. 4 ASVG der Bescheid zu erlassen gewesen.
Indem in der Bescheidbegründung genannten Rückstandsausweis vom 20. Mai 1988 scheint folgender Rückstand auf:
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch mit folgender Begründung:
„Ich habe die Geschäftsführung der Firma ... auf Bitte und nach mehreren Besprechungen mit Herrn ..., bei denen auch der Anwalt anwesend war, übernommen.
Auf Grund der Unterlagen (Buchhaltung, Saldenlisten) wurde die Möglichkeit einer Sanierung, insbesondere da der Großteil der Bankverbindlichkeiten abgedeckt war, in Betracht gezogen.
Das Unternehmen sollte wie bisher weitergeführt werden und die zu erwartenden Gewinne, ca. 4 Mio, für die Finanzierung eines Ausgleiches, ev. Zwangsausgleiches verwendet werden.
Die Geschäfte wurden weiterhin von Herrn ... und dem bestehenden Administrationspersonal geführt, meine Tätigkeit, insbesondere die Überwachung, wurde mir durch zahlenmäßige Dokumentation erleichtert.
Da die Umsätze und auch die Zahlungseingänge kontinuierlich erfolgten und z.B. auch der Krankenkassenrückstand zum Stichtag des Beginns meiner Geschäftsführertätigkeit durch Anzahlung (1,1 Mio) teilweise abgedeckt wurde, schien die Möglichkeit einer Sanierung bekräftigt zu sein.
Zu diesem Zeitpunkt wußte ich jedoch noch nicht, daß bereits seit einiger Zeit die Firma ... Teile des Geschäftes an sich gezogen hatte, und daß alle Zahlungen für die aus diesen Geldern geleistet wurden.
Eine Rücklegung der Geschäftsführertätigkeit war meiner Meinung nach mangels eines Nachfolgers nicht möglich.
Durch die Inanspruchnahme meiner Person im Zuge der in dieser Zeit stattgefundenen Betriebsprüfung der ... durch das Finanzamt f. Körperschaften war es mir leider nicht möglich exakter und effektiver die Entwicklung zu prüfen. Somit mußte ich den Angaben, daß inzwischen aufgelaufene neue Verbindlichkeiten abgedeckt würden, glauben und meine Urgenzen wurden von Herrn ... mit dem Hinweis, daß die Zahlung der Beiträge nach Eingang des nächsten Kundenwechsels erfolgt, beruhigt.
Kurz nach Beginn der Betriebsprüfung zeigte sich jedoch, daß für den Prüfungszeitraum (1984-1986) eine erhebliche Nachzahlung zu erwarten sein wird (ca. 10 Mio).
Bezugnehmend auf die Tatsache, daß die ... bereits Teile des Geschäftes an sich gezogen hatte, vereinbarte ich mit Herrn ... den Kundenstock der ... um einen damals noch nicht feststehenden Preis abzulösen, damit vor allem die Verbindlichkeiten der Wr. Gebietskrankenkasse und teilweise die bestehende Finanzamtverbindlichkeit abgedeckt werden könnten.
Bei den Zwischenabrechnungen stellte sich jedoch heraus, daß andere Zahlungen, insbesondere solche, die persönliche Haftungen von Herrn ... betrafen, vorgezogen wurden. Somit stellte ich nunmehr die endgültige Abrechnung über einen Betrag von S 4 Mio. am 9.3.88. Den verbleibenden Betrag habe ich mit Schreiben v. 16.3.88 mit dem Rechnungsnettobetrag dem Konto bei der Wr. Gebietskrankenkasse und die Umsatzsteuer dem Finanzamt gewidmet.
Damit wären zumindest die Dienstnehmeranteile abgedeckt gewesen.
Als Zahlungstermin wäre der 15.4.88 (30 Tage Ziel) anzunehmen gewesen, jedoch wurde zwischenzeitlich der Konkurs (12.4.88) eröffnet, und auch bei Zahlungswilligkeit der ... hätte der Betrag in die Masse einfließen müssen.
Schuldhaftes Verhalten meinerseits liegt daher nicht vor, denn ich hatte keinerlei direkten Einfluß auf die Geldbewegungen, da die Firma ... die an die ... zu zahlenden Gelder treuhändig an die Gläubiger abzuführen hatte. Auch nachdem ich das widmungswidrige Verhalten erkannt hatte, war es mir unmöglich die Gelder zurückzufordern, da dies nur mehr im Klagsweg möglich gewesen wäre und hiefür die erforderlichen Mittel nicht in meiner Verfügungsgewalt standen.
Meine Aufforderungen endlich widmungsgemäß zu zahlen wurden immer wieder, mit dem Hinweis auf einen späteren, jedoch angeblich sicheren Termin, verschoben.
Ich beantrage daher ersatzlose Aufhebung des gegenständlichen Bescheides.“
Die mitbeteiligte Partei brachte in ihrer Stellungnahme zum Einspruch vor, der Beschwerdeführer sei mit Gesellschafterbeschluß vom 30. Juni 1987 zum alleinigen Geschäftsführer der ... Ges.m.b.H., deren Name später im P. GmbH geändert worden sei, bestellt worden. Gegen dieses Unternehmen hätten schon seit mehreren Jahren laufend Exekutionsmaßnahmen zur Hereinbringung des Beitragsrückstandes eingeleitet werden müssen. Auch seien von der mitbeteiligten Partei bereits mehrere Konkursanträge gestellt worden, so auch nach Bestellung des Beschwerdeführers zum alleinigen Geschäftsführer, nämlich am 22. Oktober 1987 und am 12. Jänner 1988. Auf Grund des letzterwähnten Konkursantrages sei am 12. April 1988 der Konkurs eröffnet worden. Durch die Nichtzahlung der laufenden Beiträge habe sich insbesondere in der letzten Zeit vor der Konkurseröffnung der Beitragsrückstand erheblich vergrößert. Durch die „vehementen Zwangsmaßnahmen“ habe dem Beschwerdeführer die schwierige finanzielle Lage der P. GmbH bekannt sein bzw. habe er davon Kenntnis haben müssen, daß die Sozialversicherungsbeiträge nicht beglichen würden. Es werde von ihm auch nicht bestritten, daß sich die P. GmbH in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe. Er führe nur aus, daß zum damaligen Zeitpunkt Sanierungschancen bestanden hätten. Er hätte sich rechtzeitig darum bemühen müssen, daß die offenen Beiträge durch den tatsächlich die Geschäfte führenden ... auch beglichen würden. Aus dem Einspruch gehe aber hervor, daß er sich offenbar erst kurz vor der Konkurseröffnung darum gekümmert habe, die tatsächliche Bezahlung aber infolge Konkurseröffnung nicht mehr möglich gewesen sei. Selbst wenn er auch keinen direkten Einfluß auf die Geldbewegungen gehabt habe, wie er anführe, hätte er trotzdem für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge Sorge tragen oder seine Geschäftsführerfunktion zurücklegen müssen.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zusammen mit der Ladung zu der für den 26. Juli 1988 anberaumten mündlichen Verhandlung mit der Aufforderung übermittelt, „Unterlagen, aus denen die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit anderen Verbindlichkeiten der“ P. GmbH „in Bezug auf ihre Bezahlung hervorgeht“, mitzubringen.
In der von der belangten Behörde anberaumten mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 1988 gab der Beschwerdeführer folgendes an:
„Ich wurde mit 10. August 1987 als Geschäftsführer der Fa. ... GesmbH ins Handelsregister eingetragen. Wann der Gesellschafterbeschluß erfolgt ist, weiß ich nicht genau, dies muß im Juli 1987 erfolgt sein. Es wurde zwischen mir und Herrn ... anläßlich meiner Übernahme der Geschäftsführung vereinbart, daß ich nur formell Geschäftsführer sein sollte, da Herr ... infolge seiner früheren Geschäftsführertätigkeit bei den Kunden bzw. Vertragspartnern einen schlechten Ruf hatte und meinen Namen, der noch unbelastet war, für die Geschäftsführung verwenden wollte, insbesondere da eine Sanierung der Firma erforderlich war. Tatsächlich haben die Geschäfte der Firma ... Herr ... und seine Gattin durchgeführt. Ich war beratend tätig und mußte dann im Außenverkehr auftreten, wenn sich für die Firma Schwierigkeiten ergaben. An der Geschäftsführertätigkeit hatte ich selbst keinen Anteil. Ich konnte jedoch auf Grund meiner buchhalterischen Tätigkeit nachträglich feststellen, welche Geschäfte getätigt wurden. An und für sich war die Auftragslage gut. Die schwierige finanzielle Situation entstand dadurch, daß Herr ... seinen Lebensaufwand, der sehr hoch war, aus Geschäftsmitteln finanzierte. Außerdem wurde im Frühjahr 1987 ein neues Projekt gestartet, das sich als Mißerfolg erwiesen hatte. Mir war klar, daß sehr hohe Sozialversicherungsbeiträge rückständig waren. Ich bin immer wieder an Herrn ... herangetreten und habe ihn auf die rückständigen Forderungen aufmerksam gemacht. Dieser hat mich immer wieder vertröstet und auf kommende Ratenvereinbarungen mit der Wr. Gebietskrankenkasse verwiesen. Man hat mich insbesondere vom finanziellen Verkehr ferngehalten. Ich habe meine unbehinderte Funktionsausübung nicht erzwungen, da die Situation im Oktober noch nicht so gefährlich erschien. Im September 1987 sind an die Wr. Gebietskrankenkasse 1,1 Mio bezahlt worden. Auch später sind Ratenvereinbarungen abgeschlossen worden. Ich habe meine Geschäftsführertätigkeit auch nicht zurückgelegt, weil ich der Meinung war, daß dies nicht möglich sei, solange ein anderer Geschäftsführer nicht vorhanden sei. Der Konkurs wurde am 12. April 1988 eröffnet.“
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften Bescheid der mitbeteiligten Partei. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Behörde eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers angenommen werden dürfe. Den Ausführungen des Beschwerdeführers im Einspruch und in der mündlichen Verhandlung sei entgegenzuhalten, daß es nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 25. November 1980, Zl. 1383/80) zur Pflicht des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person gehöre, durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen dafür zu sorgen, daß die Erfüllung von an sich die juristische Person treffenden abgabenrechtlichen Pflichten tatsächlich erfolge. Ein in seiner Funktionsausübung behinderter Geschäftsführer müsse entweder im Rechtsweg die unbehinderte Funktionsausübungsmöglichkeit erzwingen oder seine Funktion als Geschäftsführer niederlegen, widrigenfalls er infolge schuldhaften Verhaltens für Abgaben der Gesellschaft, die nicht entrichtet worden seien, zur Haftung herangezogen werden könne (Erkenntnis vom 27. März 1985, Zl. 83/13/0110). Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben an der Geschäftsführertätigkeit auf Grund der mit ihm getroffenen Vereinbarung keinen Anteil gehabt und nur formell als Geschäftsführer fungieren sollen. Da er nach dieser Vereinbarung keinen direkten Einfluß auf die Geldbewegungen habe nehmen können, jedoch die unbehinderte Funktionsausübung weder erzwungen noch seine Geschäftsführerfunktion niedergelegt habe, habe sein schuldhaftes Verhalten angenommen werden müssen, weshalb eine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zu bejahen gewesen sei.
In der gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, nicht zur Haftung für Sozialversicherungsbeiträge herangezogen zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in der Fassung der 41. Novelle, BGBl. Nr. 111/1986, haften die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge aus Verschulden des Vertreters nicht bei Fälligkeit entrichtet werden. Nach § 83 ASVG gelten unter anderem die Bestimmungen über die Haftung entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung. Gemäß § 113 Abs. 5 ASVG gelten § 83 und § 112 Abs. 3 entsprechend.
Der Verfassungsgerichtshof hat wohl mit Erkenntnis vom 9. März 1989, Zl. G 163/88 f, die Worte „die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und“ in § 67 Abs. 10 ASVG als verfassungswidrig aufgehoben; da der dem Beschwerdefall zugrundeliegende Tatbestand jedoch vor der Aufhebung verwirklicht wurde und es sich um keinen Anlaßfall handelt, ist die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetzesstelle im Beschwerdefall gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG weiterhin anwendbar.
Zu den im § 67 Abs. 10 ASVG genannten „zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen“ gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung; gemäß § 18 GmbHG wird die Gesellschaft nämlich durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sie haften daher nach dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit den §§ 83 und 113 Abs. 5 ASVG im Rahmen ihrer (gegenüber Dritten unbeschränkbaren) Vertretungsmacht, auf Grund derer jedenfalls der alleinige Geschäftsführer einer GmbH verhalten ist, die der Gesellschaft nach den §§ 35 Abs. 1, 58 Abs. 2 ASVG obliegenden Pflichten zur richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge zu erfüllen, für die von ihr zu entrichtenden Beiträge, Beitragszuschläge, Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze insoweit, als diese Beträge aus ihrem Verschulden nicht bei Fälligkeit entrichtet werden.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer Geschäftsführer der P. GmbH, für deren Beitragsschuldigkeiten er zur Haftung herangezogen wird, war, und daß diese Schulden bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht bezahlt waren. Er bestreitet aber auch in der Beschwerde-im wesentlichen aus den schon im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Gründen-ein Verschulden an der Nichtentrichtung der im obgenannten Rückstandsausweis näher genannten Beträge.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 25. April 1989, Zl. 89/08/0013, und vom 14. April 1988, Zl. 88/08/0025, ausgeführt hat, können im Hinblick darauf, daß sich die Regelung des § 67 Abs. 10 ASVG an jene der §§ 9 und 80 BAO anlehnt, für die Frage des Verschuldens des Vertreters an der Nichtentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge sinngemäß die von Lehre und Rechtsprechung zu den genannten Bestimmungen der BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden. Danach ist es Sache des Geschäftsführers einer GesmbH, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Angabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf. Als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens, somit auch die leichte Fahrlässigkeit. Der Geschäftsführer haftet für nichtentrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, daß er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten. Der nach den obigen Darlegungen vertretungsbefugte und im Rahmen dieser Vertretungsmacht haftungspflichtige Geschäftsführer ist von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge nicht deshalb befreit, weil die Geschäftsführung-sei es auf Grund eines eigenen Willensentschlusses des Geschäftsführers, sei es über Weisung von Gesellschaftern, sei es auf Grund einer sonstigen Einflußnahme wirtschaftlich die Gesellschaft beherrschender Personen-anderen Personen zusteht und der Geschäftsführer dadurch entweder der rechtlichen und/oder faktischen Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge zumindest anteilig entrichtet werden, beraubt ist, sich aber gegen die unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsichts-und Kontrollaufgabe in bezug auf die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzt oder von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktritt, oder die nichteingeschränkte Kontrollmöglichkeit nicht in ausreichender und effektiver Weise wahrnimmt (vgl. außer dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 27. März 1985, Zl. 83/13/0110, die Erkenntnisse vom 17. Jänner 1989, Zl. 88/14/0193, vom 13. September 1988, Zl. 87/14/0148, und Zl. 86/14/0095, vom 10. September 1987, Zl. 86/13/0148, vom 30. März 1987, Zl. 86/15/0080, vom 21. September 1983, Zl. 83/17/0104, vom 25. Februar 1983, Zl. 81/17/0079, und vom 6. Juli 1981, Zl. 705/80).
Auf dem Boden dieser Rechtslage hat die belangte Behörde zu Recht den Entlastungsbeweis des Beschwerdeführers nicht als erbracht angesehen. Denn der Beschwerdeführer hat trotz Kenntnis der Stellungnahme der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse und der Aufforderung der belangten Behörde, „Unterlagen, aus denen die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit anderen Verbindlichkeiten“ der P. GmbH „in Bezug auf ihre Bezahlung hervorgeht“, derartige Unterlagen nicht vorgelegt, sondern sich auf die oben wiedergegebene Verantwortung beschränkt. Demnach hat er aber entweder bei bestehender Kontrollmöglichkeit entsprechende Kontrollmaßnahmen (Prüfung, ob die von ... zugesicherte Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge auch tatsächlich vorgenommen wurde) unterlassen oder bei nichtbestehender Kontrollmöglichkeit die unzulässigerweise vorgenommene Beschränkung seiner Geschäftsführung im Rechtsweg nicht bekämpft bzw. die Geschäftsführung zurückgelegt. Daß er hinsichtlich der zuletztgenannten Maßnahme einem Rechtsirrtum unterlegen ist, kann ihn im Hinblick darauf, daß er mit der Übernahme der Geschäftsführung auch verhalten war, sich mit den ihm zustehenden Rechten und Pflichten entsprechend vertraut zu machen, nicht entschuldigen. Seine Bemühungen um die Abdeckung der offenen Sozialversicherungsbeiträge, zu der es zufolge früher erfolgter Eröffnung des Konkurses nicht mehr gekommen ist, vermögen wegen der bis dahin bestehenden nicht effektiven Kontrolle keine Entlastung zu begründen.
Dessenungeachtet erweist sich der angefochtene Bescheid aus einem anderen Grund als rechtswidrig. Die belangte Behörde hat nämlich nicht beachtet, daß über das Vermögen der P. GmbH am 12. April 1988 der Konkurs eröffnet wurde und daher dem Beschwerdeführer die Nichtentrichtung von Zinsen der offenen Beiträge ab dem 12. April 1988 nicht mehr angelastet werden kann (vgl. Erkenntnis vom 5. März 1979, Zl. 2645/78).
Der angefochtene Bescheid war daher, da eine Trennung der Haftungsbeträge nicht möglich ist, zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Hinsichtlich der zitierten, nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.
Die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, macht einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich.
Wien, am 19. September 1989
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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