Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse in Wien X, Wienerbergstraße 15-19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. November 1987, Zl. MA 14-St 19/87, betreffend Verweisung an die Behörde erster Instanz gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 in Angelegenheit einer Betriebsnachfolgehaftung (mitbeteiligte Partei: A in B), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem Bescheid der Beschwerdeführerin vom 29. September 1987 wurde der Mitbeteiligte als Geschäftsführer gemäß § 67 Abs. 10 ASVG im Zusammenhang mit § 83 ASVG verpflichtet, der Beschwerdeführerin die auf dem Beitragskonto des Beitragsschuldners prot. Fa. X GesmbH, rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren (Verzugszinsen berechnet bis 24. September 1987) im Betrage von S 639.250,54 zuzüglich Verzugszinsen seit 25. September 1987 in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, berechnet von S 561.313,01 zu bezahlen. Nach der Begründung dieses erstinstanzlichen Bescheides sei der Mitbeteiligte als Geschäftsführer zur Vertretung des Beitragsschuldners berufen. Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehöre es, dafür zu sorgen, daß die Beiträge bei Fälligkeit entrichtet würden. Da dies schuldhaft unterblieben sei, sei die Haftung für die Beiträge samt Nebengebühren auszusprechen und gemäß § 410 Abs. 1 Z. 4 ASVG dieser erstinstanzliche Bescheid zu erlassen gewesen.
Dagegen wendet sich der Einspruch des Mitbeteiligten, in dem vorgebracht wurde, daß der Mitbeteiligte nur Geschäftsführer der GesmbH gewesen sei, um die Konzession für diesen Betrieb zu bekommen. Der Mitbeteiligte sei von den beiden Gesellschaftern nur ermächtigt worden, sich um die technischen Angelegenheiten zu kümmern. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, sich um die pünktliche Einzahlung der Krankenkassenbeiträge zu kümmern, da es ihm nicht gestattet gewesen sei, eine Akteneinsicht bezüglich der Anzahl bzw. Namen der Arbeitnehmer und der Höhe der Schuld an die Beschwerdeführerin zu tätigen. Der Mitbeteiligte habe zwar den Verdacht gehabt, daß die Beiträge nicht ordnungsgemäß bezahlt würden, da er des öfteren RSa-Briefe entgegennehmen habe müssen. Einer der Gesellschafter habe, darauf angesprochen, warum die Beiträge nicht ordnungsgemäß entrichtet würden, angegeben, daß dies nicht die Angelegenheit des Mitbeteiligten sei und daß die Schuld nach finanzieller Möglichkeit erledigt werde. Der Mitbeteiligte sei nicht Angestellter dieser GesmbH gewesen und sei nur drei-bis fünfmal im Jahr für die Leistung verschiedener Unterschriften benötigt worden. Sonst habe er keinen Zutritt zu den Büroräumen gehabt, da er nicht einmal im Besitz eines Schlüssels gewesen sei. Er sei ebenso kein Lohnempfänger dieser GesmbH gewesen, da er nur einen Spesenersatz von S 5.000,--monatlich für seine Tätigkeit erhalten habe. Der Mitbeteiligte sei erst im Frühjahr 1986 informiert worden, daß die GesmbH insolvent sei. Da der Mitbeteiligte die beiden Geschäftsführer des öfteren um Bezahlung der offenen Beiträge ersucht habe, liege seinerseits keine Schuld vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid der Beschwerdeführerin vom 29. September 1987 gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Beschwerdeführerin zurückverwiesen. Nach den Erwägungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides sei der vom Mitbeteiligten im Einspruch vorgebrachte Sachverhalt der Beschwerdeführerin bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bekannt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch keinerlei Erhebungen dahingehend getroffen, ob die Angaben des Mitbeteiligten den Tatsachen entsprächen. Deshalb sei die Sachverhaltsfeststellung mangelhaft geblieben und es sehe die belangte Behörde keinerlei Möglichkeit, sich mit dem gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einspruch in der Sache selbst auseinanderzusetzen, sodaß sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unumgänglich erweise. Hiebei möge unter Beiziehung der beiden Gesellschafter geklärt werden, ob die Angaben des Mitbeteiligten den Tatsachen entsprächen, wobei insbesondere der Inhalt der zwischen den Beteiligten in bezug auf die Geschäftsführung abgeschlossenen Vereinbarung festgestellt werden möge.
Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, wonach durch Einsicht in das Handelsregister erhoben worden sei, daß der Mitbeteiligte alleiniger Geschäftsführer der GesmbH gewesen sei. Die Haftung des Geschäftsführers sei unabhängig von internen Vereinbarungen, betreffend die Leitung des Betriebes, gegeben. Sie sei auch dann vorhanden, wenn der alleinige Geschäftsführer faktisch keine Geschäftsführertätigkeit ausübe. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1985, Zl. 83/13/0110, sei zu den §§ 9, 80 BAO ausgeführt worden, daß ein in seiner Funktionsausübung behinderter Geschäftsführer entweder im Rechtsweg die unbehinderte Funktionsausübung erzwingen oder seine Funktion als Geschäftsführer niederlegen müsse, widrigenfalls er infolge schuldhaften Verhaltens für Abgaben der Gesellschaft, die nicht entrichtet würden, zur Haftung herangezogen werden könne. Da der § 9 Abs. 1 BAO nahezu identisch sei mit dem § 67 Abs. 10 ASVG, ergebe sich bei analoger Anwendung, daß der Mitbeteiligte als alleiniger Geschäftsführer entweder im Rechtsweg die unbehinderte Funktionsausübung erzwingen oder seine Funktion als Geschäftsführer niederlegen hätte müssen. Er habe jedoch trotz Kenntnis des Beitragsrückstandes keine derartigen Maßnahmen gesetzt und diese auch nicht behauptet. Für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sei es daher unmaßgeblich, ob er den Betrieb persönlich geleitet habe oder nicht. Eine zusätzliche Einvernahme der beiden Gesellschafter sei daher nicht erforderlich, der Sachverhalt sei von der Beschwerdeführerin ausreichend festgestellt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge aus Verschulden des Vertreters nicht bei Fälligkeit entrichtet werden.
Nach § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht wenden können. Entsprechend § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Der Beschwerdeführerin ist rechtzugeben, daß diese beiden zitierten Bestimmungen der BAO mit dem in der vorliegenden Angelegenheit zur Anwendung kommenden § 67 Abs. 10 ASVG für die Beantwortung der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid allein beantworteten Frage übereinstimmen, ob die angegebene Behinderung des Mitbeteiligten an der Erfüllung seiner Verpflichtung als Geschäftsführer der GesmbH für die rechtliche Beurteilung seiner Haftung maßgeblich ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Abgabenrecht, welche auch für die Beiträge zur Sozialversicherung im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG zutrifft, ist das Vorbringen des Mitbeteiligten nicht geeignet, seine Schuldlosigkeit an der Nichterfüllung seiner Obliegenheiten darzutun. Sollte sich nämlich der Mitbeteiligte in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten als Geschäftsführer durch die Gesellschafter behindert gesehen haben, so wäre er dazu verhalten gewesen, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Dadurch, daß der Mitbeteiligte dies nicht getan hat und weiterhin als Geschäftsführer tätig blieb, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert sah, hat er auch seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die GesmbH treffenden Beiträge zur Sozialversicherung verletzt (vgl. das zur BAO ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1985, Zl. 83/13/0110, und die darin zitierte Vorjudikatur, worauf unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird).
Daraus folgt, daß es der belangten Behörde auf Grund des von der Beschwerdeführerin festgestellten und sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhaltes möglich gewesen wäre, sich hinsichtlich des Behinderungseinwandes des Mitbeteiligten mit dem erstinstanzlichen Bescheid sowie mit dem dagegen erhobenen Einspruch in der Sache auseinanderzusetzen und darüber zu entscheiden. Die Verweisung der Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Beschwerdeführerin nur zur Klärung der Behinderung des Mitbeteiligten ist daher inhaltlich rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden muß. Die noch unbeantwortet gebliebene Frage, ob die Sozialversicherungsbeiträge aus Verschulden des Mitbeteiligten nicht bei Fälligkeit entrichtet wurden, wird im fortgesetzten Verfahren wesentlich sein.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 14. April 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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