Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Waldner und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der F G in R, vertreten durch Dr. Herbert Schaller, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land-und Forstwirtschaft vom 28. August 1986, Zl. 12.322/15-I 2/86, betreffend Rodungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Am 4. April 1985 beantragte die Agrarbezirksbehörde Klagenfurt bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zum Zweck der Einräumung eines land-und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes zugunsten des Anwesens „G“ die Rodung einer Teilfläche der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Waldgrundstücke 404 und 766/1, KG. R. Der beabsichtigte Verlauf des Bringungsweges wurde in einem Plan dargetan. Die Bezirkshauptmannschaft führte am 28. Mai 1985 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch, zu der auch die Beschwerdeführerin geladen war, die jedoch daran nicht teilnahm.
Mit Bescheid vom 23. Juli 1985 erteilte die Bezirkshauptmannschaft unter mehreren Auflagen gemäß den §§ 17 bis 19 Abs. 1 lit. b des Forstgesetzes 1975 (FG) die beantragte Rodungsbewilligung nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planskizze u.a. für eine Teilfläche der Waldparzelle Nr. 766/1, KG. R, im Ausmaß von 1.200 m 2 .
Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28. Oktober 1985 gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 42 AVG 1950 infolge eingetretener Präklusion als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung bezog sich der Landeshauptmann auf § 42 Abs. 1 AVG 1950 und führte aus, wie aus den vorliegenden Unterlagen hervorgehe, habe die Bezirkshauptmannschaft mit Kundmachung vom 9. Mai 1985 für Dienstag, den 28. Mai 1985, in der gegenständlichen Angelegenheit eine mündliche Rodungsverhandlung anberaumt; zu dieser Verhandlung seien alle Parteien und Beteiligten nachweislich geladen worden, auch die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sei trotz dieser Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. In der Kundmachung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung sei ausdrücklich auf die Folgen hingewiesen worden, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Vorhaben als zustimmend angesehen werden. Die Kundmachung sei rechtzeitig, nämlich am 10. Mai 1985, zugestellt worden. Trotz nachweislicher Ladung habe die Beschwerdeführerin an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Durch die „Nichtteilnahme“ und das „Nichtvorbringen“ entsprechender Einwendungen sei für die Beschwerdeführerin Präklusion eingetreten. Die Wirkung der Präklusion bestehe darin, daß eine präkludierte Partei aus dem weiteren Verfahren zwar nicht ausscheide, sondern, daß sich diese Partei des Rechtes, Einwendungen zu erheben, bezüglich jener Einwendungen verschwiegen habe, die spätestens während der Verhandlung gegen den Antrag, das Vorhaben oder die Maßnahme, die gemäß der Verhandlungsausschreibung den Gegenstand der Verhandlung bilde, vorzubringen gewesen wären. Derartige Einwendungen könne die Partei im weiteren Verfahren nicht mehr wirksam vorbringen. Da es sich im Gegenstand um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handle, war auf die materiell-rechtlichen Einwendungen in der Berufung nicht einzugehen.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vertrat die Beschwerdeführerin die Rechtsauffassung, sie könne den Bescheid des Landeshauptmannes wegen aller jener Rechtswidrigkeiten anfechten, die nicht jene Fragen betreffen, hinsichtlich derer die Präklusion eingetreten sei, und brachte vor, es seien im Zusammenhang mit der Verlegung einer Erdkabelleitung im unmittelbaren Steilbereich der derzeitigen Straße zum „G“-Anwesen im Sommer 1985 Erdbewegungsarbeiten durchgeführt worden. Diese Arbeiten seien genau dort durchgeführt worden, wo der bestehende Zufahrtsweg u.a. auch zum „G“-Anwesen wegen zu großer Steilheit und schlechter Beschaffenheit des Planums offenbar verändert bzw. verlegt hätte werden sollen. Im Verlauf dieser Erdbewegungen sei das Straßenplanum in den Steilbereichen durchgehend saniert, d.h. stark abgeflacht und mit einer Oberflächenspannung, wie im ordentlichen Forstwegebau, ausgestattet worden, sodaß in Verbindung mit den beiden Schwerlastdurchlässen oberhalb und unterhalb des Steilstückes und der durchgehenden Anlegung eines Spitzgrabens bzw. einer seitlichen Wasserableitung die Gewähr dafür gegeben sei, daß dieser Weg wieder allen zeitgemäßen Anforderungen entspreche. Damit sei die bisherige Hofzufahrt bestmöglich saniert worden, sodaß sie jederzeit mit den üblichen Fahrzeugen benützt werden könne. Es bestehe daher keinerlei Notwendigkeit mehr, diesen Zufahrtsweg zu verlegen und hiefür Rodungen vorzunehmen.
Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt führte als beauftragte Behörde im Sinne des § 66 Abs. 1 AVG 1950 am 27. Juni 1986 im Gegenstand eine Verhandlung an Ort und Stelle durch, deren Ergebnisse der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt wurden. Die Beschwerdeführerin nahm innerhalb der ihr eingeräumten Frist zu den Ergebnissen dieser Verhandlung nicht Stellung, beantragte jedoch eine Verlängerung der Frist bis mindestens 30. November 1986, die ihr nicht gewährt wurde.
Der Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft (belangte Behörde) wies mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 im Zusammenhalt mit § 42 Abs. 1 und 2 AVG 1950 sowie mit §§ 17 ff und 170 Abs. 7 FG ab und bestätigte den Bescheid des Landeshauptmannes. In der Begründung des Bescheides wurde nach Wiedergabe der Gutachten der im vorliegenden Fall befaßten Sachverständigen u.a. ausgeführt, daß die Umwandlung der verfahrensgegenständlichen Grundfläche in eine Hofzufahrt eine Maßnahme der Agrarstrukturverbesserung darstelle und daher im öffentlichen Interesse liege. Nach dem Ergebnis der Verhandlung vom 27. Juni 1986 sei seit der Verhandlung vom 28. Mai 1985 bezüglich der bestehenden Hofzufahrt weder „steigungsmäßig“ noch „verbreiterungsmäßig“ eine Veränderung eingetreten. Die Weganlage weise entgegen den Behauptungen in der Berufung eine nicht ausreichende Fahrbahnbeschaffenheit auf. Dies habe unter Berücksichtigung aller diesbezüglichen Stellungnahmen, insbesondere jener des forsttechnischen Amtssachverständigen, zur Folge, daß das öffentliche Interesse an der Hofaufschließung jenes an der Erhaltung der für die Anlage des Zufahrtsweges erforderlichen Waldfläche überwiege. Der Beschwerdeführerin sei ausreichend Gelegenheit geboten worden, zum ergänzenden Ermittlungsverfahren Stellung zu nehmen und allen dort vorgebrachten Argumenten Einwendungen entgegenzusetzen. Diese Gelegenheit habe die Beschwerdeführerin innerhalb der ihr eingeräumten Frist nicht wahrgenommen. Die Nichtladung der Beschwerdeführerin zur ergänzenden Verhandlung vom 27. Juni 1986 stelle keinen Verfahrensmangel dar, da dem Parteiengehör durch Zusendung der angeführten Niederschrift entsprochen worden sei. Es seien ausreichend Stellungnahmen von Sachverständigen eingeholt worden, weshalb der Antrag auf Beiziehung eines Zivilingenieurs aus Gründen der Verfahrensökonomie abzulehnen gewesen sei. Auf Einwendungen, die von der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 1985 hätten erhoben werden können und die von der Behörde nicht vom Amts wegen zu berücksichtigen gewesen seien, sei infolge der Präklusionswirkung des § 42 AVG 1950 nicht einzugehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Forstrechtsverfahren und damit in dem ihr gemäß § 17 Abs. 1 FG gewährleisteten Recht auf Verwendung des ihr gehörenden Waldbodens zu keinen anderen Zwecken als zu solchen der Waldkultur verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, VwSlg. Nr. 10.317/A, hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht vertreten, daß die präkludierte Partei nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 nicht aus dem weiteren Verfahren ausscheidet, ihre Berufung daher nicht mangels Legitimation zu ihrer Erhebung von der Berufungsbehörde als unzulässig zurückgewiesen werden darf. Die Berufungsbehörde ist auf Grund einer Berufung der präkludierten Partei berechtigt und verpflichtet zu prüfen, ob überhaupt eine Präklusion eingetreten ist. Die „Beachtung der Präklusion“ bedeutet, wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in diesem Erkenntnis dargelegt hat, für die Berufungsbehörde, daß ihre Entscheidungsbefugnis nach § 66 Abs. 4 AVG 1950 wesentlich eingeschränkt ist.
Im Beschwerdefall hat der Landeshauptmann die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach dem Wortlaut des Spruches infolge eingetretener Präklusion als unzulässig zurückgewiesen. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich aber, daß er die Rechtswirkung der Präklusion im Sinne des oben zitierten Erkenntnisses eines verstärkten Senates rechtlich zutreffend dahin gewertet hat, daß die präkludierte Partei zwar als dem Antrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme zustimmend angesehen wird, nicht aber aus dem weiteren Verfahren ausscheidet. Überdies hat sich der Landeshauptmann in der Begründung seines Bescheides, ebenfalls im Sinne des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob hinsichtlich der Beschwerdeführerin überhaupt Präklusion eingetreten ist. Die Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes läßt-ungeachtet des für sich allein gesehen verfehlten Hinweises auf die Erlassung eines „verfahrensrechtlichen Bescheides“-mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, daß der Landeshauptmann die im gegebenen Zusammenhang gebotene Sachentscheidung, nämlich die Überprüfung der Präklusion, nicht verweigert hat.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid den Bescheid des Landeshauptmannes bestätigt und hat sich in der Begründung im Zusammenhang mit der Frage der Präklusion überdies damit auseinandergesetzt, ob eine für die Präklusionswirkung rechtserhebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Damit läßt auch der angefochtene Bescheid erkennen, daß die belangte Behörde, ungeachtet der mit dem Spruch ihres Bescheides ausdrücklich bestätigten Zurückweisung der Berufung, der Beschwerdeführerin gegenüber eine Sachentscheidung in dem hier rechtserheblichen Umfang getroffen hat.
Die Beschwerdeführerin ist somit dadurch, daß sich die belangte Behörde ebenso wie der Landeshauptmann von Kärnten des Ausdrucks „Zurückweisung“ bedient hat, deshalb in keinem Recht verletzt, weil der Beschwerdeführerin erkennbar eine Sachentscheidung nicht verweigert worden ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1971, VwSlg. Nr. 7995/A).
Als Verfahrensmangel wird in der Beschwerde gerügt, daß der Beschwerdeführerin nicht nur der Bescheid, mit dem die Rodung bewilligt worden ist, sondern auch der Lageplan, aus welchem die auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin gelegene Rodungsfläche ersichtlich sein soll, hätte zugestellt werden müssen. Es stehe ihr das Recht zu, die volle, aus Bescheid und Lageplan bestehende Information darüber zu erhalten, inwieweit man ihr Eigentum beeinträchtigen wolle.
Dazu ist zunächst festzuhalten, daß nach dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die Planskizze einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht-auch die Aktenlage bietet keinen Anhaltspunkt dafür-, daß diese Planskizze auch der Agrarbezirksbehörde als Antragstellerin nicht zugestellt worden wäre. Im übrigen haben diesbezügliche Erhebungen des Verwaltungsgerichtshofes ergeben, daß die Planskizze der Agrarbezirksbehörde mit der Bescheidausfertigung zugestellt worden ist.
Nach der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 13. September 1983, Zl. 83/05/0052, und vom 30. September 1986, Zl. 86/05/0078) vertretenen Rechtsansicht ist dann, wenn im Spruch eines Bescheides die Verhandlungsschrift als wesentlicher Bestandteil des Bescheides bezeichnet wird, die rechtswirksame Erlassung dieses Bescheides von der Zustellung auch der Verhandlungsschrift abhängig. Allgemein gilt jedoch für den ein Mehrparteienverfahren abschließenden Bescheid, daß ein solcher Bescheid dann erlassen und rechtlich existent geworden ist, wenn er einer Partei des Verfahrens zugestellt wurde (vgl. dazu die bei Ringhofer, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, zu § 62 AVG auf S. 563 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Da im Beschwerdefall der vollständige, auch die Planskizze umfassende Bescheid der Agrarbezirksbehörde als Antragstellerin zugestellt worden ist, ist dieser Bescheid rechtlich existent geworden. Daraus folgt, daß die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Berufung zulässig war.
Was die von der Beschwerdeführerin gerügte mangelhafte Information anlangt, so ist nicht erkennbar, daß die Beschwerdeführerin dadurch, daß ihr die Behörde die Planskizze nicht mit dem erstinstanzlichen Bescheid übersendet hat, gehindert war, ihre Rechte geltend zu machen.
Zum Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe die Rechtslage hinsichtlich der Präklusionsfolgen verkannt, ist zunächst festzuhalten, daß nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen die Beschwerdeführerin trotz ausgewiesener Ladung weder an der Verhandlung vom 28. Mai 1985 teilgenommen noch fristgerecht gegen das Rodungsvorhaben Einwendungen erhoben hat. Damit ist, da auch die übrigen Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 AVG 1950 im Beschwerdefall unbestrittenermaßen gegeben sind, für die Beschwerdeführerin Präklusion eingetreten. Präklusion kann jedoch nicht hinsichtlich solcher Einwendungen angenommen werden, die die Partei nach der im Zeitpunkt der Verhandlung bestehenden Sach-und Rechtslage noch gar nicht vorbringen konnte (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1970, Zl. 1386/69). Die Präklusion kann sich, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis weiters ausgesprochen hat, immer nur innerhalb der durch den angegebenen Gegenstand gezogenen Grenzen, nicht aber auch auf Fragen auswirken, die sich erst im Zuge der Verhandlung neu ergeben oder erst in der Folge durch Änderungen der Sach-oder Rechtslage auftreten (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 1978, VfSlg. Nr. 8259, in dem sich der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich dieser Rechtsmeinung angeschlossen hat).
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten die Entbehrlichkeit der beantragten Rodung behauptet und damit begründet, im Sommer 1985 sei der bereits bestehende Weg zum Anwesen „G“ so ausgestaltet worden, daß er allen zeitgemäßen Anforderungen einer Hofzufahrt entspreche. Die belangte Behörde hat auf Grund dieses Vorbringens am 27. Juni 1986 an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durchführen lassen, in welcher festgestellt wurde, daß das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zutrifft. Folgt man den Feststellungen der belangten Behörde, dann konnte sie rechtens von der Präklusion der Beschwerdeführerin ausgehen, weil auf Grund der Ergebnisse dieser Verhandlung eine zwischenzeitige Änderung des Sachverhaltes nicht festgestellt werden konnte, und die Beschwerdeführerin sohin nicht gehindert war, bereits am 28. Mai 1985 die Entbehrlichkeit der Rodung einzuwenden.
Die Beschwerdeführerin rügt, daß sie und sieben weitere Zeugen zu der Verhandlung am 27. Juni 1986 nicht beigezogen worden seien, die Feststellungen der belangten Behörde unrichtig seien und ein Gutachten eines Zivilingenieurs über die Kosten der Sanierung des bestehenden Weges nicht eingeholt worden sei. Dies alles zum Beweis für „neue Tatsachen“, die zum Zeitpunkt der „Verschweigung“ noch nicht existent gewesen seien. Die Beschwerdeführerin hat aber nicht vorgebracht, inwieweit die Feststellungen der belangten Behörde unzutreffend wären und welche konkrete andere Feststellungen durch die Aufnahme dieser Beweise getroffen werden hätten können. Vielmehr ist in der Beschwerde nur von „nicht sichtbaren bzw. übersehenen Verbesserungen“ die Rede. Dieses Vorbringen ist sohin nicht geeignet, der Beschwerde zu einem Erfolg zu verhelfen, weil gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Behörde, sondern nur die Verletzung solcher Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides im verwaltungsgerichtlichen Verfahren führt. Die Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun, ist Sache des Beschwerdeführers. Er hat durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde aufzuzeigen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1986, Zl. 86/18/0256).
Da sohin auf Grund der dargelegten Erwägungen die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 11. April 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden