Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde des O K in W, vertreten durch Dr. Thomas Prader, Rechtsanwalt in Wien VII, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Februar 1987, Zl. III/1- 26.482/2 87, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 20. Mai 1986 wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung dieser Behörde vom 9. April 1986, betreffend eine Übertretung des Wasserrechtsgesetzes, gemäß § 49 Abs. 4 VStG 1950 in Verbindung mit § 68 Abs. 4 AVG 1950 als verspätet eingebracht zurückgewiesen, weil besagte Strafverfügung dem Beschwerdeführer am 15. April 1986 zugestellt, sein Einspruch aber erst am 5. Mai 1986, also nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist zur Post gegeben worden sei. Der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 24. Februar 1987 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit den §§ 24 und 51 Abs. 1 VStG 1950 nicht Folge. Begründend wurde dabei zunächst auf das Berufungsvorbringen Bezug genommen, wonach der Beschwerdeführer die Strafverfügung erst am 21. April 1986 im Briefkasten vorgefunden hätte und der von ihm gefertigte Rückschein sodann ohne Eintragung des Datums wieder in den Briefkasten zurückgelegt worden wäre. Die Rechtsmittelbehörde führte dazu aus, sie habe den zuständigen Postzusteller einvernehmen lassen, der als Zeuge am 27. August 1986 zu Protokoll gegeben habe, es sei die besagte Strafverfügung nach einem ersten, vergeblichen Zustellversuch am 14. April 1986 am Dienstag, den 15. April 1986 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen, das Zustelldatum aber von ihm als Zustellorgan am Rückschein eingetragen worden. Diese Zeugenaussage sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, worauf dieser mitgeteilt habe, es könne sich lediglich um einen Irrtum handeln, wenn der Postbeamte meine, der Beschwerdeführer hätte den Brief selber übernommen; er sei nämlich im April 1986 tagsüber nicht zu Hause anwesend gewesen und habe daher grundsätzlich erst abends seine Post in Empfang nehmen können; den Brief der Bezirkshauptmannschaft Zwettl habe seine Gattin aus dem verschlossenen Briefkasten entnommen (wozu sie allein den Schlüssel besitze); der Beschwerdeführer habe diesen Brief am Montag, den 21. April, erhalten, den Rückschein unterzeichnet, und seine Gattin habe ihn in den Postkasten zurückgegeben; sie könne dies bestätigen. Dazu bemerkte die Berufungsbehörde, daß das Zustellorgan unter Wahrheitspflicht sowie ausdrücklicher Erinnerung an den Diensteid bzw. die Angelobung als Zeuge ausgesagt habe und seine Aussage durchaus glaubwürdig sei, weshalb die Berufungsbehörde keinen Grund finde, seinen Angaben keinen Glauben zu schenken. Im übrigen seien im Verfahren keine Zustellungsmängel hervorgekommen. Es sei daher davon auszugehen, daß die Zustellung der Strafverfügung ordnungsgemäß erfolgt sei.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht darauf verletzt, daß über seinen Einspruch meritorisch entschieden werde.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte; der Beschwerdeführer nahm hiezu in einer Gegenäußerung Stellung, auf welche die belangte Behörde ihrerseits erwiderte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist streitentscheidend, ob die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 9. April 1986 gemäß der Datumsangabe auf dem Rückschein bereits am 15. April 1986 - dann wäre der am 5. Mai 1986 zur Post gegebene Einspruch des Beschwerdeführers gemäß § 49 Abs. 4 VStG 1950 verspätet gewesen - oder, wie dieser behauptet, erst am 21. April 1986 als zugestellt zu gelten hatte - in letzterem Fall hätte der Beschwerdeführer seinen Einspruch gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1950 rechtzeitig erhoben. Der Beschwerdeführer, von dem somit die inhaltliche Richtigkeit des Zustellnachweises (zu dessen Charakter als öffentliche Urkunde siehe die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 3 , 1987, S. 906, angegebene Rechtsprechung) hinsichtlich des Zustelldatums in Frage gestellt worden ist, hat zum Beweis für die Unrichtigkeit der - durch das Zustellorgan zeugenschaftlich bestätigten - Datumsangabe die Einvernahme seiner Gattin angeboten. Die belangte Behörde hat, der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge, diese Beweisaufnahme nur deshalb unterlassen, weil sie in Anbetracht der unter qualifizierter Wahrheitserinnerung erfolgten Zeugenaussage des Zustellers keinen Grund fand, seinen Angaben keinen Glauben zu schenken. Diese Begründung für die Unterlassung der vom Beschwerdeführer angebotenen Beweisaufnahme erweist sich aber als unzureichend: Die erwähnte nachdrückliche Wahrheitserinnerung schloß zunächst einmal einen Irrtum des Zeugen über den bezeugten Vorgang, der zur Zeit seiner Aussage rund vier Monate zurücklag, nicht aus. Die Zeugenaussage macht aber, davon abgesehen, auch verschiedene Begleitumstände, auf die es im gegebenen Zusammenhang ankommen könnte, nicht deutlich. So ist etwa offengeblieben, warum (und wann) der Zusteller das Datum (entgegen § 22 Abs. 2 Zustellgesetz, wonach jenes vom „Übernehmer“ beizufügen ist) selbst eingesetzt hat und wieso er sich, ohne Aufzeichnungen oder besondere Vorfälle im Zusammenhang mit der Zustellung zu erwähnen, daran erinnerte, daß am Vortag des von ihm eingetragenen Datums bereits ein erster Zustellversuch stattfand, obwohl sich dies aus dem Rückschein nicht ergibt. Es wäre auch nicht stichhaltig gewesen, von der Einvernahme der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugin wegen der inzwischen verstrichenen Zeit abzusehen, weil eine darin liegende Schwierigkeit auch bei der Einvernahme des Zustellers zu berücksichtigen war, andererseits die Erinnerung bei einem an der Abgabestelle anwesenden Angehörigen deutlicher gewesen sein könnte, weil die Zustellung behördlicher Schriftstücke der in Rede stehenden Art zwar für jenen, nicht aber für diesen einen (Verwechslungen eher zugänglichen) Routinevorgang darzustellen vermochte. Im übrigen hat die Aussage des Zustellers die Angabe des Beschwerdeführers, er selbst habe das Datum nicht beigesetzt, bestätigt, wodurch das Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls als zum Teil zutreffend erwiesen wurde.
Stellt sich somit schon die Aussage des Zustellorganes als nicht zureichend für eine vollständige Aufklärung des Sachverhaltes aus seiner Sicht dar, muß dies umso mehr für die Beurteilung der Sachlage durch die Behörde gelten, welche ihrerseits bei einer Einvernahme der Gattin des Beschwerdeführers versuchen hätte können, (in der Gegenschrift aufgezeigte, im angefochtenen Bescheid nicht erwähnte) offene Fragen zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Vorgängen klargestellt zu erhalten. Die in der Gegenschrift geltend gemachten Zweifel an dem den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid betreffenden Zustellvorgang berühren den im vorliegenden Beschwerdefall zu prüfenden Sachverhalt nicht (unmittelbar). Wenn die belangte Behörde - neuerlich abweichend vom angefochtenen Bescheid, in dem derartige Überlegungen nicht angestellt wurden - die Glaubwürdigkeit der genannten Zeugin in Zweifel zieht, genügt es, ihr das von ihr selbst erwähnte Verbot einer antizipativen Beweiswürdigung entgegenzuhalten (siehe dazu die etwa bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S. 408, angeführte Rechtsprechung).
Der Sachverhalt ist daher im Beschwerdefall in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden mußte.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
Wien, am 7. November 1989
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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