Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Waldner, Dr. Zeizinger und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Ing. A R in L, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. Dezember 1986, Zl. U-9528/19, betreffend Erteilung von Aufträgen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde vom 7. Oktober 1986 wurde „der R KG in Liquidation, vertreten durch Herr KR Ing. A R“ (den nunmehrigen Beschwerdeführer), gemäß § 16 Abs. 1 und 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes (NSchG), LGBl. Nr. 15/1975, aufgetragen, die auf dem Gst. Nr. XY, KG I, ohne Bewilligung errichtete Fertigteilgarage innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen und die dafür in Anspruch genommene Grundfläche im Anschluß daran unverzüglich zu begrünen.
Dagegen erhob die R KG in Liquidation (im folgenden: R. KG) Berufung, in der sie unter Hinweis auf den beigelegten Grundbuchsbeschluß unter anderem vorbrachte, die gegenständliche Liegenschaft sei bereits in das Alleineigentum des Beschwerdeführers übergegangen, der Bescheid wäre daher ihm zuzustellen gewesen.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen, der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides jedoch unter anderem dahingehend geändert, daß nunmehr dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, die Fertigteilgarage zu entfernen und im Anschluß daran die dafür in Anspruch genommene Grundfläche zu begrünen. Ferner wurden für beide Aufträge neue Leistungsfristen bestimmt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über eine Berufung der R. KG gegen den Bescheid der Erstbehörde vom 7. Oktober 1986, mit dem ihr Aufträge nach § 16 Abs. 1 und 2 NSchG erteilt worden waren, entschieden und dabei an die Stelle der R. KG als Bescheidadressatin den Beschwerdeführer gesetzt. Dazu wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, die R. KG habe durch Vorlage des Beschlusses des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 10. September 1986 glaubhaft gemacht, daß der Beschwerdeführer Alleineigentümer des Grundstückes XY, KG I, geworden sei; sie habe diesen Umstand aber, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen sei, der Behörde erster Instanz nicht gemeldet. Die R. KG sei am 7. Oktober 1986 durch den Beschwerdeführer als geschäftsführenden Gesellschafter vertreten gewesen und werde dies auch noch derzeit. Es trete daher keine Verkürzung des Instanzenzuges ein, wenn nunmehr der Beschwerdeführer als der nach § 16 NSchG Verpflichtete genannt werde.
Verfahrensrechtliche Grundlage für den mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Abspruch über die Berufung der R. KG ist § 66 Abs. 4 AVG 1950. Danach hat die Berufungsbehörde, sofern nicht die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist oder ein Fall des § 66 Abs. 2 leg. cit. vorliegt, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt dazu in ständiger Rechtsprechung, daß die Berufungsbehörde ihre Entscheidungsbefugnis nach § 66 Abs. 4 zweiter Satz AVG 1950 nur im Rahmen der „Sache“ im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG 1950 ausüben darf. „Sache“ in diesem Sinn ist-von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des eingeschränkten Mitspracherechtes eines Berufungswerbers oder einer eingeschränkten Berufung bei Trennbarkeit des vom Rechtsmittel erfaßten Teiles des Bescheides vom übrigen Bescheidinhalt abgesehen-die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat. Was „Sache“ ist, kann somit nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, eruiert werden (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11.237/A).
Die die Verwaltungssache im Beschwerdefall bestimmende Verwaltungsvorschrift ist § 16 NSchG. Nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der Errichtung einer nach diesem Gesetz oder einer dazu ergangenen Durchführungsverordnung bewilligungspflichtigen Anlage ohne Bewilligung dem Eigentümer der Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu entfernen. Nach Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde den genannten Personen die Durchführung jener Maßnahmen aufzutragen, die nach Entfernung der Anlage erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der dort näher angeführten Art soweit wie möglich zu beseitigen. Demnach waren im Beschwerdefall die mit Bescheid der Erstbehörde vom 7. Oktober 1986 der R. KGgemäß § 16 Abs. 1 und 2 NSchG erteilten Aufträge zur Entfernung der Fertigteilgarage und zur anschließenden Begrünung der davon betroffenen Fläche, die „Sache“, über die die belangte Behörde zu entscheiden hatte. Die auf diese Sache beschränkte Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde ermöglichte es ihr nur, über die Berufung der R. KG abzusprechen und-sofern sie deren Vorbringen, sie sei schon im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht mehr Eigentümerin des Grundstückes gewesen, für zutreffend hielt-den Bescheid der Unterbehörde ersatzlos aufzuheben (und diese gegebenenfalls außerhalb ihrer Berufungsentscheidung anzuweisen die Aufträge nunmehr dem Beschwerdeführer zu erteilen). Hingegen war der belangten Behörde die (erstmalige) Erteilung der in Rede stehenden Aufträge an den Beschwerdeführer-als solche stellt sich die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides unter gleichzeitiger Änderung des Bescheidverpflichteten dar-aus dem besagten Grund verwehrt. Es kann dahinstehen, ob dies auch dann der Fall gewesen wäre, wenn erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Gesamt-oder Einzelrechtsnachfolge in bezug auf das in Rede stehende Grundstück (einschließlich der darauf befindlichen „Anlage“) eingetreten wäre, denn dieser Fall liegt hier nicht vor.
Die belangte Behörde hat dadurch, daß sie auf Grund der Berufung der R. KG gegen den allein diese verpflichtenden erstinstanzlichen Bescheid dem Beschwerdeführer die auf § 16 Abs. 1 und 2 NSchG gestützten Aufträge erteilt hat, die Grenze ihrer funktionellen Zuständigkeit verletzt und hiedurch den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. Aus diesem Grunde ist der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren ist abzuweisen, weil ein Ersatzanspruch nur für jene Stempelgebühren besteht, die ein Beschwerdeführer bei zweckentsprechender Rechtsverfolgung zu entrichten hat. Das waren im Beschwerdefall Stempelgebühren für zwei Ausfertigungen des Beschwerdeschriftsatzes, für die Vollmacht und für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides.
Wien, am 23. November 1987
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden