Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Rath und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers Ministerialkommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde des Dr. HS, gegen den, Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 5. Oktober 1972, Z1. IX-1666/4-1972, betreffend Übertretung nach § 38 Abs. 1 StVO 1960, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Bundespolizeidirektion Salzburg sprach - nachdem eine Strafverfügung gleichen Inhaltes zufolge rechtzeitigen Einspruches des Beschwerdeführers außer Kraft getreten war - mit Straferkenntnis vom 14. Mai 1971 aus, der Beschwerdeführer habe am 5. Mai desselben Jahres um 11,47 Uhr in Salzburg, Dr. Franz-Rehrl-Platz, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens das gelbe Licht der Verkehrsampel insofern nicht beachtet, als er innerhalb der Gelbphase in die Kreuzung eingefahren sei. Er habe dadurch die Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 1 StVO 1960 begangen und es werde über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a desselben Gesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Arreststrafe in der Dauer von zwei Tagen verhängt. Die Behörde hatte auf der Grundlage der gegen den Beschwerdeführer am 5. Mai 1970 erstatteten Anzeige sowie auf Grund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens den Tatbestand als erwiesen angenommen. Der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, die dahin gegangen war, es sei ihm nicht mehr möglich gewesen, vor der Kreuzung anzuhalten - und er habe sich daher im Sinne der Regelung des § 38 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 dem Gesetz entsprechend verhalten -, hielt die Behörde den Bericht des Meldungslegers vom 13. Dezember 1970 entgegen. Diesem Bericht zufolge. war der Beschwerdeführer erst im letzten Moment der Gelbphase in die Kreuzung eingefahren, sodaß sich die Verkehrsampel, als sich der Beschwerdeführer noch in der Kreuzung befand, auf Rotlicht geschaltet hatte. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung. vom 5. Oktober 1972 wurde der gegen dieses Straferkenntnis durch den Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, es habe sich der Beschwerdeführer zunächst damit gerechtfertigt, er sei zum Einfahren in die Kreuzung bei Gelblicht deshalb berechtigt gewesen, weil es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, vor der Kreuzung anzuhalten. Ursache hiefür sei es gewesen, daß - offensichtlich noch während der Grünphase - seine Aufmerksamkeit durch einen anderen Verkehrsteilnehmer in Anspruch genommen worden sei. Dadurch habe er das Umspringen der Verkehrsampel von Grün auf Gelb erst bemerkt, als er sich schon unmittelbar vor der Kreuzung befunden habe. Demgegenüber sei die Berufungsbehörde auf der Grundlage der Anzeige und der Berichte des Meldungslegers (vom 13. Dezember 1970 und vom 25. Jänner 1972) sowie des Gutachtens des verkehrstechnischen Amtssachverständigen (vom 5. Jänner 1972) davon ausgegangen, daß der Meldungsleger von seinem zur Tatzeit eingenommenen Standort aus das Fahrverhalten des Beschwerdeführers einwandfrei habe feststellen können. Nach dessen Feststellungen aber sei der Beschwerdeführer erst gegen Ende der Gelbphase in die Kreuzung eingefahren, was auch dadurch erhärtet sei, daß schon nach einem Weg von 4 m das Rotlicht der Verkehrsampel aufgeleuchtet habe. Daraus ergebe sich, daß der Beschwerdeführer noch genügend Zeit gehabt hätte, sein Kraftfahrzeug bei Aufleuchten des Gelblichtes anzuhalten. Auch durch die behauptete Ablenkung des Beschwerdeführers durch einen anderen Verkehrsteilnehmer könne seine Übertretung nicht entschuldigt werden. Er hätte sich während der Annäherung an eine ampelgeregelte Kreuzung jedenfalls auf die Lichtzeichen dieser Kreuzung einzustellen gehabt. Durch ein vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers werde keine Situation geschaffen, die das Nichtbeachten von Lichtzeichen rechtfertigen oder entschuldigen könnte. Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, beim Herannahen an die Kreuzung entschwinde die rechts von der Kreuzung situierte Ampel aus dem Blickfeld, ohne daß sofort die auf der gegenüberliegenden Seite befindliche Ampel sichtbar werde, hielt die belangte Behörde auch entgegen, daß zwar nach dem vorerwähnten verkehrstechnischen Amtssachverständigengutachten tatsächlich kurzzeitig ein toter Winkel auftrete, die Ampelanlage bei entsprechender Aufmerksamkeit aber dennoch durchaus geeignet sei. Die belangte Behörde habe dem hinzuzufügen, daß je nach Fahrzeugbeschaffenheit praktisch bei jeder Verkehrssignalanlage ein toter Winkel auftreten könne, durch den die Sichtbarkeit der Lichtzeichen für kurze Zeit beeinträchtigt werde. Ferner müsse jeder Kraftfahrzeuglenker bei Annäherung an geregelte Kreuzungen damit rechnen, daß die Einrichtungen zur Abgabe von Lichtzeichen allenfalls durch auf der Fahrbahn fahrende Fahrzeuge kurzzeitig verdeckt würden. In dem Einwand. des Beschwerdeführers, er sei vorübergehend nicht in der Lage gewesen, die Lichtzeichen zu beobachten, sei daher gleichfalls weder ein Rechtfertigungs-noch ein Entschuldigungsgrund zu erblicken.
Gegen diesen Bescheid ist die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde gerichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, bei Gelblicht in die Kreuzung eingefahren zu sein. Am objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung fehlt es indes nach seinem Vorbringen deshalb, weil sein Verhalten durch die Bestimmung des § 37 Abs. 1 (zweiter Satz) - richtig § 38 Abs. 1 zweiter Satz StVO - erlaubt bzw. geboten gewesen sei. Wie schon im Verwaltungsstrafverfahren begründet der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit des § 38 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960, der besagt, daß Fahrzeuglenker, denen das Anhalten bei gelbem Licht nicht möglich ist, weiterzufahren haben, auf sein Fahrverhalten in erster Linie damit, daß er genötigt gewesen sei, seine volle Aufmerksamkeit auf einen sich vorschriftswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer zu richten. Hätte, so meint der Beschwerdeführer, der Fahrzeuglenker entsprechend der Auffassung der belangten Behörde auch bei vorschriftswidrigem Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers seine Fahrweise so einzurichten, daß er sein Fahrzeug bei Ende der Grünphase vor der Kreuzung anhalten könne, so wäre die in Rede stehende Regelung des. § 38 Abs. 2 zweiter Satz StVO überhaupt ohne normativen Gehalt. Der Beschwerdeführer verkennt hier den Sinn der Gesetzesstelle, auf die er sich beruft. Sie enthält keine Ergänzung des Vertrauensgrundsatzes (§ 3 StVO 1960) in dem (umgekehrten) Sinn, daß ein Fahrzeuglenker ein sonst bestehendes Gebot deshalb nicht einzuhalten brauchte oder dürfte, weil seine Aufmerksamkeit durch das regelwidrige Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers zu sehr in Anspruch genommen ist; sie bezweckt vielmehr - was sich aus der Zusammenschau der hier auszulegenden Regelung mit § 21 Abs. 2 StVO 1960 ergibt und übrigens der Beschwerdeführer an anderer Stelle seiner Beschwerdeausführungen durchaus erkannt hat - verkehrsgefährdende Notbremsungen, insbesondere auch der. in Richtung auf die Kreuzung nachfolgenden Fahrzeuge, hintanzuhalten. Aus diesem Zweck der Regelung ergibt sich auch ihr über den Wortlaut hinausgehender Inhalt: Ein Anhalten nach Abs. 1 ist dann nicht möglich im Sinne der angeführten Gesetzesstelle, wenn es nur durch Einleitung einer verkehrsgefährdenden Notbremsung herbeigeführt werden könnte. Diese Voraussetzung für ein erlaubtes bzw. gebotenes Weiterfahren des Beschwerdeführers aber war nach dem durch die belangte Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt nicht gegeben.
Am subjektiven Tatbestand mangle es, so bringt der Beschwerdeführer in Ausführung der Rechtsrüge ferner dem Sinne nach vor, deshalb, weil er kurzzeitig nicht in der Lage gewesen sei, die durch die Ampel ausgestrahlten Lichtzeichen wahrzunehmen. Wie immer es sich in. dieser Hinsicht verhalten mag: Nach seiner Schilderung der Ereignisse hat der Beschwerdeführer, als er seine Aufmerksamkeit wieder voll auf die Situation an bzw. auf der Kreuzung richten konnte, jedenfalls das Umspringen der Ampel von Grün- auf Gelblicht wahrgenommen. Fraglich könnte daher allenfalls nur sein, ob dies entsprechend der Annahme der belangten Behörde so rechtzeitig: der Fall war, daß es dem Beschwerdeführer im Sinne des weiter oben Gesagten noch möglich gewesen wäre, vor der Kreuzung anzuhalten; keineswegs aber kann ein objektiv nicht erlaubtes Weiterfahren durch eine angebliche oder tatsächliche Sichtbehinderung des Beschwerdeführers entschuldigt und der. seine Bestrafung aufrechterhaltende angefochtene Bescheid daher inhaltlich rechtswidrig sein
Soweit sich die Verfahrensrüge mit Sachverhaltselementen befaßt, die nach den bisherigen Darlegungen für das Schicksal der Beschwerde ohne Bedeutung sind (Sichtbehinderung des Beschwerdeführers, angebliches Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers im Bereiche des Tatortes) erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem betreffenden Beschwerdevorbringen. Einzugehen ist hingegen auf das Vorbringen, mit dessen Hilfe die Glaubwürdigkeit der Angaben des Meldungslegers erschüttert und so die Kritik an der Beweiswürdigung der belangten Behörde begründet werden soll. In dieser Hinsicht führt der Beschwerdeführer aus, der Meldungsleger habe unmittelbar nach dem Vorfall und im Zuge seiner Anzeige keine konkreten zeitmäßigen oder entfernungsmäßigen Angaben gemacht und erst eineinhalb Jahre später behauptet, der Weg, den der Beschwerdeführer von der Kreuzung bis zum Umschalten der Ampel auf Rot zurückgelegt habe, habe 4 m betragen. Ferner äußert der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Zweifel an der Richtigkeit der auf einer Schätzung beruhenden Annahme des Anzeigers, die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschwerdeführers habe im Zeitpunkt der Tat etwa 40 bis 50 km/h betragen. Da die Geschwindigkeit, mit der sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt bewegt hat, weder ein Tatbestandselement der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung noch sonst für die verwaltungsstrafrechtliche Beurteilung seines Verhaltens von wesentlicher Bedeutung ist, ist in diesem Punkte kein Verfahrensmangel zu erkennen. Die Entfernung, die der Beschwerde-führer nach Einfahren in die Kreuzung bis zum Umschalten der Ampel auf Rotlicht zurückgelegt hatte, ist zwar an sich insofern bedeutsam; als aus ihr Rückschlüsse auf die dem Beschwerdeführer zum rechtzeitigen Anhalten vor der Kreuzung zur Verfügung Stehende Zeit gezogen werden konnten - und auch - übrigens nicht nur vom Meldungsleger, sondern auch von der belangten Behörde - gezogen worden sind; zu diesem Zweck mußte aber die Entfernung nicht präzise ermittelt, sondern nur die für diesen Weg benötigte Zeit annähernd geschätzt werden. Hiezu ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, daß der Meldungsleger schon in der Anzeige deponiert hatte, der Beschwerdeführer habe beim Einbiegen das gelbe bzw. rote Licht der automatischen Verkehrsampel nicht beachtet. Des weiteren hatte der Meldungsleger in seiner Relation vom 13. Dezember 1970 - also annähernd ein halbes und nicht eineinhalb Jahre nach dem Ereignis - eine Schilderung der wesentlichen Tatelemente gegeben, in dem er berichtete, der Beschwerdeführer sei im letzten Moment des Gelblichtes in die Kreuzung eingefahren, sodaß sich die Verkehrsampel noch während dessen Anwesenheit innerhalb des Kreuzungsbereiches auf Rotlicht geschaltet habe. Der Verwaltungsgerichtshof sieht daher darin, daß die belangte Behörde auf der Grundlage dieser Angaben den maßgebenden Sachverhalt als geklärt und in freier Beweiswürdigung die dem Beschwerdeführer angelastete Tat als erwiesen ansah, keinen Verfahrensmangel und kann auch in der Unterlassung der Einvernahme weiterer Sachverständiger sowie im Unterbleiben eines Augenscheins in Anwesenheit des Beschwerdeführers einen solchen Mangel nicht erkennen.
Demnach war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.
Wien, am 24. Mai 1973
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