Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Chamrath und die Hofräte Dr. Schmid, Dr. Schmelz, Dr. Riedel und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers Bezirksrichter Dr. Gerhard, über die Beschwerde des WB in D, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck, Rechtsanwalt in Wien I, Doblhoffgasse 7/12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. November 1968, Zl. I/7-4779-68, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Landeshauptmann von Niederösterreich) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.045,-- binnen zwei Wochen zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 25. Juni 1968 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG 1967 schuldig und verhängte gegen ihn gemäß § 134 KFG eine Arreststrafe von 7 + 7 Tagen, weil er am 27. April 1968 um 8.45 Uhr einen LKW in Dobermannsdorf und am 6. Mai 1968 um 12.40 Uhr einen PKW ebenfalls in Dobermannsdorf gelenkt hatte, obwohl er nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung war.
Nach der Aktenlage wurde die Zustellung dieses Straferkenntnisses zu eigenen Handen angeordnet, jedoch am 28. Juni 1968 der Gattin des Beschwerdeführers übergeben. Der Beschwerdeführer stellte nun am 19. Juli 1968 bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, daß er das Straferkenntnis erst am 19. Juli 1968 persönlich übernommen habe.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 1968 wurde dem Wiedereinsetzungsantrag keine Folge gegeben. Die gleichzeitig damit eingebrachte Berufung an den Landeshauptmann von Niederösterreich wies dieser finit dem gegenständlichen in Beschwerde gezogenen Bescheid als verspätet zurück. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im wesentlichen damit, daß auf Grund der Aussage der Gattin des Beschwerdeführers feststehe, daß diese das Straferkenntnis übernommen und dem Beschwerdeführer vom Einlangen desselben und seiner angeblichen Strafe, die sehr milde sei, Mitteilung gemacht habe. Die Gattin habe weiter ausgesagt, daß sich der Beschwerdeführer das Straferkenntnis gar nicht durchgelesen, sondern völlig auf seine Gattin verlassen habe. Die belangte Behörde sei auf Grund dieser Aussage zur Auffassung gelangt, daß der ursprünglich vorhanden gewesene Zustellungsmangel durch die Mitteilung noch am selben Tage von dem Einlangen des Straferkenntnisses und von der Verhängung einer Strafe behoben worden sei. Damit sei das. Straferkenntnis im Sinne des § 31 AVG 1950 als am Tage der Mitteilung tatsächlich zugekommen anzusehen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde, in der er Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht.
Nach der Aktenlage ordnete die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf die Zustellung des oben angeführten Straferkenntnisses zu eigenen Handen an, doch erhielt es die Gattin des Beschwerdeführers ausgefolgt. Unbestritten ist weiter, daß der Beschwerdeführer noch am selben Tag von dem Einlangen des Straferkenntnisses durch seine Gattin Mitteilung erhielt, ohne daß dasselbe ihm übergeben worden wäre. Der Rechtsmeinung der belangten Behörde, daß bereits durch die Mitteilung vom Einlangen des Straferkenntnisses der Zustellmangel im Sinne des § 31 AVG. 1950 gutgemacht sei, kann der Gerichtshof nicht beipflichten. Die Bestimmung des § 31 AVG besagt: „Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist.“ Daraus ergibt sich eindeutig, daß für die Wirksamkeit der Zustellung nur von Bedeutung ist, ob das Schriftstück der Person, für die es bestimmt war, tatsächlich zugekommen ist. Entscheidend ist somit die tatsächliche Empfangnahme. Die Kenntnis des Empfängers von dem Vorhandensein des Schriftstückes, ja sogar die Kenntnis seines Inhaltes allein, heilt den Zustellmangel nicht. Der Empfänger ist, auch wenn er Kenntnis von einer mangelhaften Zustellung hat, nicht verpflichtet, 'sich nach dem Verbleib des Schriftstückes zu erkundigen oder zu versuchen, es zu erhalten. Seine Untätigkeit bewirkt also nicht, daß zufolge seiner Unterlassung, das Schriftstück an sich zu nehmen, der Zustellvorgang als wirksam angesehen werden könnte. Tatsächlich zugekommen ist ein Schriftstück nur dann, wenn der Empfänger die für ihn bestimmte Ausfertigung ausgehändigt erhalten hat und somit frei darüber verfügen kann. Nach der Behauptung des Beschwerdeführers hat er am 19. Juli 1968 das Straferkenntnis persönlich zu Gesicht bekommen und damit tatsächlich übernommen. Die belangte Behörde konnte diese Behauptung nicht widerlegen. Es muß daher von diesem Datum ausgegangen werden. Damit ist das Straferkenntnis an diesem Tag dem Beschwerdeführer zugekommen. Erst mit diesem Tag kann der Zustellungsmangel als behoben angesehen werden. Ist dem so, dann begann für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Rechtsmittelfrist mit 19. Juli 1968 und wurde die an diesem Tag zu Protokoll gegebene Berufung innerhalb der Rechtsmittelfrist erhoben.
Da mithin die belangte Behörde die Rechtslage verkannte, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG 1965. Das Kostenmehrbegehren war als im Gesetz nicht gedeckt abzuweisen.
Wien, am 19. Mai 1969
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