Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Ondraczek, und die Hofräte Dr. Dorazil, Dr. Eichler, Dr. Raschauer und Dr. Frühwald als Richter, im Beisein der Schriftführer, des Polizeikommissärs Dr. Primmer und des Ministerialkommissärs Dr. Svoboda, über die Beschwerde der R S im eigenen Namen und als Vormünderin der mj. E, M und R S sowie der W U, alle als Erben nach I S, und des F U, sämtliche in P, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 11. Jänner 1962, Zl. 427-III-1961, betreffend die Gebühr von einem Schuldbeitritte, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit Übergabe-und Erbvertrag vom 12. September 1961 übergab I S an seine Tochter (die Fünftbeschwerdeführerin) und deren Bräutigam und gegenwärtigen Ehemann F U (den Sechstbeschwerdeführer) den ihm allein gehörigen landwirtschaftlichen Betrieb „E-gut“. Die Übernehmer verpflichteten sich dafür zur ungeteilten Hand, dem Übergeber und dessen Ehegattin (der Erstbeschwerdeführerin) ein Ausgedinge zu leisten, das Wohnungsrechte, Naturalverpflegung, Lieferung von Brennholz und von Bekleidungsstücken die Zahlung eines bestimmten Handgeldes und die Kosten eines ortsüblichen Begräbnisses umfaßte. Der Übergeber behielt sich ferner für sich, seine Gattin und seine Erben das Schlägerungsrecht an zwei Grundstücken des übergebenen Besitzes auf die Dauer von 15 Jahren vor. Für den Fall des Ablebens eines der Elternteile wurden zudem gesonderte Vereinbarungen getroffen. Die Übernehmer räumten ferner den weichenden Geschwistern der Fünftbeschwerdeführerin (und zwar der Zweit-, Dritt-und Viertbeschwerdeführerin) ein unentgeltliches Wohnungsrecht auf die Dauer des ledigen Standes an einem bestimmten Raum im Gutshof ein und verpflichteten sich bei Erreichung der Großjährigkeit dieser Geschwister zur Leistung des Gegenwertes von je 10.000 l vierprozentiger Vollmilch an diese Geschwister. I S ist am 18. Oktober 1961 gestorben.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Salzburg schrieb dem verstorbenen I S mit Bescheid vom 25. Oktober 1961 Grunderwerbsteuer in Höhe von S 666,-, Erbschaftssteuer in Höhe von S 900,-und schließlich, da die Übernehmer sich zur ungeteilten Hand zur Leistung des Ausgedinges verpflichtet hatten, vom Wert einer vom Finanzamt angenommenen Mitschulderklärung im Werte von S 198.130,-gemäß § 33 TP. 7 des Gebührengesetzes 1957, BGBl.Nr. 276/1957 (im folgenden kurz mit GebG. bezeichnet), eine einprozentige Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von S 1,981,-vor.
Die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer und der Erbschaftssteuer blieb unangefochten. Die Vorschreibung der Gebühr bekämpften die Beschwerdeführer jedoch in ihrer Eigenschaft als Erben des verstorbenen I S bzw. als Gutsübernehmer. Sie brachten vor, daß der Vertrag vom 12. September 1961 als ein einheitliches Rechtsgeschäft aufzufassen sei. Bei der Verpflichtung der Übernehmer, die Ausgedingsleistungen zur ungeteilten Hand zu leisten, handle es sich um kein Mitschuldbekenntnis gemäß § 1347 ABGB., wo eine fremde Person einer bestehenden Verbindlichkeit als Mitschuldner beitrete, sondern um eine „Korrealität“ oder Gesamtschuld gemäß § 891 ABGB., wie dies der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. September 1952, SZ. XXV/246, zum Ausdrucke gebracht habe. Die Haftungserklärung sei nur als eine neuerliche Bekräftigung einer schon kraft Gesetzes bestehenden Haftung anzusehen und stelle ein Nebengeschäft dar, das nach § 19 GebG, keiner Gebühr unterliege.
Mit der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 11. Jänner 1962 wurde die Berufung abgewiesen.
Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides aus, im vorliegenden Falle gehe aus der Vertragsurkunde hervor, daß die Übernehmer zur ungeteilten Hand haften. Die Gebührenpflicht im Sinne des § 17 Abs. 1 GebG. entfalle grundsätzlich nicht deshalb, weil die vorliegende Verpflichtungserklärung angeblich einer gesetzlichen Anordnung folge und somit eine „Bekräftigung einer schön kraft Gesetzes bestehenden Haftung“ darstelle. Den Berufungswerbern müsse auch widersprochen werden, wenn sie glaubten, daß die Übernahme einer Haftung zur ungeteilten Hand (passive Korrealität im Sinne des § 891 ABGB.) mit dem Beitritt als Mitschuldner zu einer Verbindlichkeit (§ 1347 ABGB.) unvereinbar sei. Wenn nach § 891 ABGB. mehrere Personen ein und dasselbe zur ungeteilten Hand so versprechen, daß sich einer für alle und alle für einen verbinden und daher jede einzelne Person für das Ganze haftet, so seien diese Personen, wie aus dem Wortlaute des Gesetzes selbst hervorgehe, Mitschuldner. Gemäß § 33 TP. 7 GebG. sei die Beitrittserklärung des Mitschuldners zu einer Verbindlichkeit gebührenpflichtig. Kapfer führe zu § 1347 ABGB. (das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, Wien 1960) zutreffend aus, daß „Mitschuldnerschaft“ im Gegensatze zur Bürgschaft „bei Verpflichtung zu anderen Bedingungen“ vorliege. Er nehme in diesem Zusammenhang auf den Fall des § 891 ABGB. über die Solidarhaftung und auf § 1347 ABGB. über den Bürgen und Zahler Bezug. Der Mitschuldner des § 891 ABGB. sei also Mitschuldner gleich jenem im Sinne des § 1347 ABGB., hier jedoch nach dem ausdrücklichen Parteiwillen mit der strengeren Last, nämlich nicht anteilsmäßig, sondern solidarisch zu haften. Die gegenseitigen Erklärungen der Fünftbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführers, der Schuld des anderen beizutreten, seien somit nach § 33 TP.7 Abs. 1 Z.1 GebG. gebührenpflichtig. Die Bestimmung des § 19 Abs. 2 2. Satz GebG, komme nicht zum Zuge, weil jeder Schuldner nicht seinen eigenen Miteigentumserwerb, sondern den des anderen Schuldners zur ungeteilten Hand zu sichern habe. Die Personen des Hauptgeschäftes und des sichernden Nebengeschäftes seien daher nicht dieselben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die bei ihm gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Der erstinstanzliche Bescheid war allein an den verstorbenen I S gerichtet, er traf also, da der Genannte bereits vor der Erlassung dieses Bescheides gestorben war, die Verlassenschaft. Gegen diesen Bescheid haben alle Beschwerdeführer Berufung erhoben. Da die Verbindlichkeiten, die der Erblasser ausseinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, nur die Erben übernehmen (§ 548 ABGB.), konnten an sich auch nur diese im Berufungsverfahren als Rechtsmittelwerber auftreten. Da sich aus der Berufungsschrift der Beschwerdeführer nun ergibt, daß der Sechstbeschwerdeführer nicht Erbe ist und da weiter auch aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu ersehen ist, daß der Sechstbeschwerdeführer (der zwar gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG, zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet wäre, der aber, wie bereits erwähnt, als Gebührenschuldner von der Behörde nicht in Anspruch genommen worden ist) dem im Verwaltungsverfahren eingebrachten Rechtsmittel gemäß § 14 Abs.1 des Abgabenrechtsmittelgesetzes (BGBl.Nr.60/1949) oder gemäß § 257 der Bundesabgabenordnung (BGBl.Nr.194/1961) beigetreten ist, hätte die belangte Behörde das Rechtsmittel des Sechstbeschwerdeführers als unzulässig zurückweisen müssen. Die belangte Behörde hat daher, weil sie über ein unzulässiges Rechtsmittel in der Sache selbst entschieden hat, den angefochtenen Bescheid, soweit er den Sechstbeschwerdeführer betroffen hat, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
In der Sache selbst ist zunächst von der Bestimmung des § 33 TP. 7 Abs. 1 GebG. auszugehen. Danach unterliegen Bürgschaftserklärungen einer Rechtsgeschäftsgebühr. Der Bürgschaftserklärung steht nach dieser Rechtsvorschrift die Erklärung gleich, durch die jemand einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt (§ 1347 ABGB). Durch den ausdrücklichen Hinweis auf die Vorschrift des § 1347 ABGB. im Wortlaute des Gesetzes hat der Gesetzgeber erkennen lassen, daß er nicht jeden Beitritt als Mitschuldner der Gebühr unterziehen wollte, sondern nur den in § 1347 ABGB. geregelten Fall der Bürgschaftserklärung gleichstellen wollte. Das hat seinen guten Grund offenbar darin, daß der Gesetzgeber Bürgschaft und Übernahme der Mitschuld, die beide im ersten Hauptstücke des Dritten Teiles des bürgerlichen Gesetzbuches ihre Regelung gefunden haben, nicht ungleich behandeln wollte. Dieses Hauptstück handelt von der Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten und umfaßt 1.) unter der Bezeichnung der Befestigung durch Verpflichtung eines Dritten die Bürgschaft und die Übernahme der Mitschuld und 2.) unter der Bezeichnung der Befestigung durch Pfandvertrag den Pfandvertrag. Aus der Aufzählung dieser Rechtseinrichtungen ergibt sich zunächst schon, daß dieses Hauptstück das Eintreten einer Person für eine fremde Schuld regelt: Wenn somit § 33 TP, 7 GebG. eine Rechtsgeschäftsgebühr für eine Bürgschaftserklärung und für den beurkundeten Beitritt als Mitschuldner festsetzte so ergibt sich weiter-schon wegen der gleichen Behandlung ähnlicher Tatbestände daß auch im Falle des Beitrittes als Mitschuldner (so wie dies bei der Bürgschaftserklärung ohne Zweifel der Fall ist) die Gebührenpflicht nur für den Fall gerechtfertigt ist, daß jemand einer ihm fremden Schuld beitritt. Ein solcher Tatbestand kann aber im Streitfalle nicht mit Recht angenommen werden. Der verstorbene I S hat im Vertrage vom 12. September 1961 seinen ihm eigentümlich gehörenden Besitz an die Fünftbeschwerdeführerin und an den Sechstbeschwerdeführer gegen die Leistung eines Ausgedinges übertragen.
Abgesehen davon, daß es sich bei den Ausgedingsleistungen im Streitfalle zum Teil um unteilbare Verpflichtungen handelt, ist doch die ganze Verabredung ein einziges in sich geschlossenes Rechtsgeschäft, begründet also eine Verpflichtung und nicht deren zwei. Wohl wäre die Schuld der Übernehmer, würden sie sich nicht ausdrücklich gemäß § 891 ABGB. verbunden haben, zur ungeteilten Hand zu leisten, gemäß § 888 ABGB. geteilt gewesen. (und zwar auch nur soweit, als die sie treffenden Verpflichtungen teilbar sind). Die an sich geteilte Haftung (und nur diese ist gemeint, wie sich aus den einleitenden Worten zu § 889 ABGB. ergibt) hätte jedoch keinesfalls bewirkt, daß die Übernehmer zwei oder gar zweierlei Forderungen zu erfüllen gehabt hätten. Die Übernehmer hätte auch in diesem Falle nur eine Ausgedingsverpflichtung getroffen. Im vorliegenden Falle kann also nicht davon die Rede sein, daß durch die Verbindung zur Korrealität einer der Schuldner die Schuld eines anderen übernommen habe. Wenngleich zufolge § 1347 ABGB. auf Grund der Erklärung einer Person, der Verbindlichkeit eines anderen als Mitschuldner beizutreten, die Vorschriften der §§ 888 bis 896 ABGB. anzuwenden sind, so besteht doch zwischen dem Beitritte zu einer fremden Schuld als Mitschuldner und der Vereinbarung der Korrealität nach § 891 ABGB. bei der ursprünglichen Begründung eines Schuldverhältnisses ein wesentlicher Unterschied. Im letztgenannten Falle verpflichten sich zwei oder mehrere Personen zur ungeteilten Zahlung der gleichen Schuld, im erstgenannten Falle tritt jemand der Schuld eines anderen als Mitschuldner (sei es zur geteilten oder auch zur ungeteilten Hand) bei. Die Übernahme der Mitschuld ist im übrigen rein akzessorischer Natur, sie setzt eine Hauptschuld voraus. Im Falle der Korrealität gibt es keine Haupt-und keine Nebenschuld, sondern nur eine Hauptschuld, die zwei oder mehrere Personen zur ungeteilten Hand schuldend Weil aber, wie bereits erwähnt, die Gebühr nach § 33 TP. 7 nur in den Fällen der Übernahme einer Bürgschaft oder des Beitrittes als Schuldner für eine fremde Verbindlichkeit erhoben werden kann, verletzte die belangte Behörde das Gesetz, wenn sie im Streitfalle die Vorschreibung einer Rechtsgebühr bestätigt hat. Der angefochtene Bescheid war demnach aus den obigen Darlegungen gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG. 1952 zur Gänze aufzuheben.
Wien, 17. Dezember 1962
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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