Nichtstattgebung - Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes - Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Vollzugstauglichkeit der bekämpften Entscheidung (vgl. etwa VwGH 18.6.2025, Ra 2025/21/0057, Rn. 3, mwN). Mit ihrem bloß auf die Auswirkungen des gegen sie verhängten Einreiseverbotes bezogenen Vorbringen lässt die Revisionswerberin außer Acht, dass ein Einreiseverbot - anders als die gemäß § 52 Abs. 8 FPG zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtende Rückkehrentscheidung - keinem unmittelbaren Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich ist, weil es gemäß § 53 Abs. 1 FPG nur die Anweisung an die Revisionswerberin beinhaltet, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. neuerlich VwGH 18.6.2025, Ra 2025/21/0057, Rn. 5).
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