Nichtstattgebung - Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot - Wie im Antrag auf aufschiebende Wirkung erwähnt, ist zwar die gegen den Revisionswerber erlassene Rückkehrentscheidung, die ihn gemäß § 52 Abs. 8 erster Satz FPG zur Ausreise aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat verpflichtet, vollzugstauglich. Demgegenüber kommt aber einem Einreiseverbot - das ist gemäß § 53 Abs. 1 zweiter Satz FPG die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten - für sich genommen keine Vollzugstauglichkeit zu. Das Einreiseverbot stellt keinen Titel für eine Abschiebung dar. Von daher gehen die zur Begründung des gegenständlichen Antrages vorgetragenen, nur auf ein zwangsweises Verlassen des Bundesgebietes bezugnehmende Ausführungen ins Leere.
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