Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A G, vertreten durch Dr. Horst Pechar, Rechtsanwalt in 8160 Weiz, Schulgasse 1, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2025, I425 2195736 2/13E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2025 wurde soweit für die vorliegende Entscheidung relevant gegen den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen des Benin, im Beschwerdeweg eine Rückkehrentscheidung samt einem mit 18 Monaten befristeten Einreiseverbot erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Benin festgestellt.
2 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde mit dem Antrag verbunden, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Vollzugstauglichkeit der bekämpften Entscheidung (vgl. etwa VwGH 5.12.2023, Ra 2023/04/0272, Rn. 5, mwN).
4 In der Revision wendet sich der Revisionswerber inhaltlich nur gegen die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung richtet sich die Revision der Sache nach nicht. Zu diesem Thema finden sich in der gesamten Revision keine argumentativen Ausführungen.
5 Wie im Antrag auf aufschiebende Wirkung erwähnt, ist zwar die gegen den Revisionswerber erlassene Rückkehrentscheidung, die ihn gemäß § 52 Abs. 8 erster Satz FPG zur Ausreise aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat verpflichtet, vollzugstauglich. Demgegenüber kommt aber einem Einreiseverbot das ist gemäß § 53 Abs. 1 zweiter Satz FPG die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten für sich genommen keine Vollzugstauglichkeit zu. Das Einreiseverbot stellt keinen Titel für eine Abschiebung dar. Von daher gehen die zur Begründung des gegenständlichen Antrages vorgetragenen, nur auf ein zwangsweises Verlassen des Bundesgebietes bezugnehmende Ausführungen ins Leere.
6 Somit war der Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, schon deshalb gemäß § 30 Abs. 2 VwGG abzuweisen.
Wien, am 18. Juni 2025
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden