Der Revisionswerber führt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision (ausschließlich) aus, das VwG habe es unterlassen, den Ausspruch gemäß § 25a Abs. 1 VwGG so zu begründen, dass eine entsprechende Einschätzung der allfälligen Erfolgsaussichten einer Revision möglich sei. Ungeachtet dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall seinen Ausspruch, dass die Revision nicht zugelassen werde, (in der nach dem Gesetz gebotenen Kürze) hinreichend begründet hat, führt selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären (Hinweis B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045, mwN). Der VwGH ist gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den nach § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des VwG nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe. An der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber nicht gehindert (Hinweis B vom 1. Oktober 2014, Ra 2014/09/0022).
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