Die klare gesetzliche Regelung des § 125 Abs. 24 FrPolG 2005, der für den Fall der Behebung eines seinerzeitigen, noch auf der Basis des FrPolG 2005 idF vor dem FNG 2014 ergangenen Berufungsbescheides des UVS im Jahr 2013 durch den VwGH im Jahr 2014 ohne jede Einschränkung ordnet an, dass das nunmehr für die Fortführung des Verfahrens zuständige LVwG über die wieder offene Berufung/Beschwerde nach dem FrPolG 2005 idF vor dem FNG 2014 - und damit gegebenenfalls auch im Wege der Erlassung eines Rückkehrverbotes - zu entscheiden hat. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor (vgl. B 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053). Das gilt aber auch in Bezug auf das ergänzende Vorbringen der Fremden, es fehle an Rechtsprechung des VwGH "zur Konformität des Rückkehrverbotes mit der Daueraufenthalts-RL". Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich in diesem Zusammenhang in Bezug auf den von der Fremden konkret angesprochenen Art. 12 der RL 2003/109/EG nämlich schon deshalb nicht, weil die Erlassung eines Rückkehrverbotes noch nicht als "Ausweisung" im Sinn dieser Richtlinienbestimmung zu qualifizieren ist.
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