Selbst die Vertragspartner eines der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürftigen Rechtsgeschäfts nehmen nur insoweit aufgrund eines rechtlichen Interesses am grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren teil, als die Durchsetzung ihres Rechts an der Erlangung der behördlichen Genehmigung des Rechtsgeschäfts angestrebt wird. Die subjektive Rechtssphäre der Vertragsparteien ist mithin auf die Erlangung der behördlichen Genehmigung eingeschränkt (vgl. VwGH 29.5.2019, Ra 2017/11/0314; VwGH 10.11.2025, Ra 2025/11/0139).
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