Rückverweise
Die subjektive Rechtssphäre von landwirtschaftlichen Interessenten iSd. § 3 Z 4 NÖ GVG 2007 (insb. lit. a: Landwirten, die bereit und in der Lage sind, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden unter Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswerts abzuschließen) im Verfahren zur Erlangung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ist nicht unbeschränkt. Zwar haben solche Interessenten jedenfalls in Ansehung des Versagungsgrundes nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG 2007 (Erwerber kein Landwirt) eine subjektiv-öffentliche Abwehrrechtsposition, die in § 11 Abs. 6 NÖ GVG 2007 klargestellt ist (vgl. VwGH 17.3.2016, Ro 2016/11/0001 mwN; 22.2.2018, Ro 2016/11/0025), dh. sie haben ein Recht darauf, dass die Genehmigung eines Rechtserwerbs durch einen Nichtlandwirt unterbleibt. Ist hingegen der Rechtserwerber selbst Landwirt, so kann nach der Judikatur des VwGH der Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ GVG 2007 nicht verwirklicht sein (vgl. VwGH Ro 2016/11/0001 mwN; 11.10.2016, Ro 2016/11/0018; sowie zum Fehlen subjektiver Rechte des Interessenten in Bezug auf die weiteren Versagungstatbestände des § 6 Abs. 2 NÖ GVG 2007 VwGH 8.4.2019, Ra 2018/11/0096 bis 0097).