Als Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG gelten alle von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichteten Amtshandlungen, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgeschriebene Weise zu prüfen, also den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten Handlung zu verwirklichen (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat (VwGH 4.9.2025, Ra 2025/09/0020; VwGH 20.2.2014, 2013/09/0046; VwGH 31.5.1990, 86/09/0200).
Keine Ergebnisse gefunden