Der Ausnahmetatbestand des § 77 Abs. 3 letzter Satz DO 1994 ist eng auszulegen. Er lehnt sich an die Regelung zu den Allgemeinen Grundsätzen zur Strafbemessung in § 32 Abs. 2 zweiter Satz StGB an. Er erfasst nach den Erläuterungen (Beilage Nr. 30/2009 LG - 02911-2009/0001) zur Beschlussvorlage "nur Situationen großer Bedrängnis, die einen so starken Motivationsdruck entfalten, dass auch ein maßgerechter Mensch zur Tat verleitet würde" (VwGH 24.2.2016, Ra 2016/09/0009; VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0053). Dies schließt gesundheitliche Einschränkungen zwar grundsätzlich nicht aus. Sie müssten aber einerseits den zuvor genannten starken Motivationsdruck für einen mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen erreicht haben, andererseits ist von einem solchen maßgerechten Menschen auch zu erwarten, dass er zuvor alle anderen Möglichkeiten zur Hintanhaltung einer solchen Lage gesetzt hat; zweifelsohne können gesundheitliche Einschränkungen damit nur in Sonderfällen unter diesen Ausnahmetatbestand fallen (VwGH 24.2.2016, Ra 2016/09/0009).
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