Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG ist der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz, auf den er nach § 48 VwGG Anspruch hat, von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Ist das VwG in einer Angelegenheit nach § 14 Abs. 1 Z 1 IFG (Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG) unmittelbar zu einer Entscheidung berufen, liegt ein derartiges Handeln einer Behörde nicht vor. Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er wollte für diese Fälle von einem Aufwandersatz nach den §§ 47 ff VwGG absehen, ist diese Lücke dahingehend zu schließen, dass der Kostenersatz von jenem Rechtsträger zu tragen ist, in dessen Namen das VwG in der Rechtssache gehandelt hat (VwGH 24.9.2025, Ra 2024/04/0322; VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0007, 0030).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden